Pratique Professionel Flashcards

1
Q

Artikel 2. Verkehrsfluss auf Plätzen und Wegen..

A

Es ist verboten, ohne Grund und Erlaubnis den freien Verkehrsfluss auf Plätzen und Wegen zu behindern.

Umzüge auf öffentlichen Wegen müssen mindestens 8 Tage im voraus beim Bürgermeister angemeldet werden.

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2
Q

Artikel 4. Bürgersteig..

A

Die Bürgersteige sind ausdrücklich für die Benutzung von Fußgänger vorbehalten.

Es ist insbesondere verboten:

  • dort mit Fahrzeuge zu fahren oder dieselben dort abzustellen
  • dort Tiere auszuführen, die die Sicherheit und das Vorbeigehen gefährden
  • Gegenstände abzustellen oder zu transportieren die den Verkehr behindern
  • Arbeiten auszuführen die die Bürgersteige beschädigen könnte
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3
Q

Artikel 9. Rauch und Knallkörper..

A

Auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist es verboten, Rauch- und Knallkörper zur Explosion zu bringen.

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4
Q

Artikel 10. Beschmutzung der öffentliche Wege..

A
  • Es ist verboten die öffentliche Wege zu beschmutzen oder Gegenstände abzustellen oder zu hinterlassen.
  • Haushaltsmüll oder Abfälle dürfen nicht in den öffentlichen Papierkörben und Müllbehältern entsorgt werden.
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5
Q

Artikel 15. Bäume, Sträucher..

A

Bäume, Sträucher und Pflanzen müssen so geschnitten sein, dass kein Ast die Sicht auf die Farbahn behindert. Fals der Eigentümer abwesend ist, übernimmt die Gemeinde die notwendige Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Eigentümers.

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6
Q

Artikel 16. Zustand des Bürgersteigs und des Rinnsteins..

A

Hausbewohner sind für den sauberen Zustand des Bürgersteigs und des Rinnsteins vor ihrem Haus verantwortlich.

Sie müssen den Bürgersteig von Eis und Schnee befreien.

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7
Q

Artikel 19. Markisen

A

Die Marquisen müssen an alle Punkten mindestens 2m über dem Boden befestigt sein, nicht mehr als 3m herausstehen und dürfen nur bis zu 50cm an den Bürgersteigrand heranreichen.

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8
Q

Artikel 20. Öffentliche Ruhe

A

Die öffentliche Ruhe darf nicht durch laute Lärme gestört werden.

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9
Q

Artikel 21. Lautstärke Radioapparaten

A

Die Lautstärke von Radioapparaten, Fernsehgeräten müssen so eingestellt sein, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird.

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10
Q

Artikel 25. Gebrauch von Lautsprechern

A

Der Gebrauch von Lautsprechern außerhalb der Gebäuden ist von 21h bis 8h morgens verboten. Tagsüber in der Nachbarschaft von Schulen, Kirchen, Friedhöfen und Altenheimen.

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11
Q

Artikel 26. Nachtruhe

A

Die Nachtruhe darf auf keinen Fall gestört werden.

Zwischen 22h abends und 7h morgens ist das Ausführen von Arbeiten strengstens verboten.

außer :

  • im Falle von Schäden durch höhere Gewalt
  • bei Arbeiten im öffentlichen Interesse
  • bei Anwendung der bestehende gesetzlichen Bestimmungen.
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12
Q

Artikel 32. Gebrauch von Rasenmähern, Sägen ..

A

Der Gebrauch von Rasenmähern, Sägen und von lauten Apparaten aller Art ist an Wochentagen zwischen 7h30 morgens und 20h abends erlaubt, am Samstag zwischen 8h morgens und 18h abends, Sonntags und Feiertage ist der gebrauch von solchen Apparaten verboten.

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13
Q

Artikel 36. Feuer auf öffentlichen Wegen und Plätzen

A

Es ist verboten, Feuer auf öffentlichen Wegen und Plätzen, in Höfen und Gärten anzuzünden.

Es ist außerdem verboten:

  • glühende Kohlen oder noch warme Aschen in brennbare Behälter zu füllen
  • sich einer Flamme zu bedienen um Zimmern zu beleuchten oder zu beheizen
  • In Räumlichkeiten zu rauchen in den entflammbare oder explosionsgefährdete Stoffe gelagert sind
  • Scheunen zu bauen oder Weizen zu stellen, auf eine Distanz die weniger als 100m von einer Wohnung beträgt.
  • Fahrzeugen mit explosionsgefährdete oder leicht entflammbare Stoffe auf der öffentlichen zu stationieren.
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14
Q

Artikel 53. Öffentliche Parks, Gärten, Freizeit und Spielplätzen ist es verboten :

A
  • die Grün- und Blumenanlagen zu betreten, sich auf die Rasenflächen zu setzen oder hinzulegen,
  • Zweige, Blumen und sonstige Pflanzen herauszureißen oder abzuschneiden
  • den Rasen und die Sträucher zu beschädigen,
  • mit Fahrzeugen auf Spazierwegen zu fahren, außer mit Fahrzeugen, die dem Transport von Kranken und Kindern dienen,
  • zu reiten
  • im Winter den Teich als Gleit- und Schlittschuhbahn zu benutzen,
  • Zelte und Wohnmobile aufzustellen, außer an dafür ausgewiesenen Orten;
  • dort Waren auszustellen und zu verkaufen,
  • Gegenstände wie Restmüll liegen zu lassen oder wegzuwerfen , außer in den vorgesehenen Abfallkörben,
  • Kinder unter 6 Jahren ohne Aufsicht alleine zu lassen,
  • sich von Radios und andere tonproduzierenden Apparaten zu bedienen
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15
Q

Artikel 55. Hunde auf Spielplätzen

A

Auf Spielplätzen sind Hunde nicht zugelassen.

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16
Q

Artikel 56. Teich Hesperinger Park

A

Es ist verboten im Teich des Hesperinger Parks zu schwimmen und angeln.

17
Q

Artikel 57. Aufforderungen der Polizei oder Gemeindeagenten

A

Wer den Aufforderungen der Polizei oder Gemeindeagenten nicht befolgt muss den jeweiligen Ort sofort verlassen, wenn er dazu aufgefordert wird.

18
Q

Artikel 58. Hundehaltung Vorschriften

A

Die Hundehalter müssen innerhalb von 3 Monate alle ihre Hunde bei der Gemeindeverwaltung mit Angabe der Rasse anmelden.

19
Q

Artikel 66. Frei herumlaufende Hunde

A

Auf dem Gemeindegebiet frei herumlaufende Hunde werden eingefangen, auf Kosten des Inhabers höchstens 8 Tage an einem geeigneten Ort verwahrt. Nach Ablauf der 8 Tage wird der Hund als herrenlos angesehen und einem Tierasyl anvertraut.

20
Q

Quelle sont selon Art 97. les missions du Garde-Champêtre et sous quelle autorité ?

A

Le garde-champêtre concourt, sous l’autorité du bourgmestre à l’exécution des lois et règlement de police ainsi qu’au maintien du bon ordre et de la tranquillité dans la commune.

21
Q

Welche sind laut dem Art. 99 die Aufgaben des Agenten und unter welcher Behörde ?

Quelle sont selon Art99. les mission des agents municipaux et sous quelle Autorité ?

A

Die Agenten arbeiten unter der Verantwortung des Bürgermeisters und der Schöffen zur Feststellung der Verstöße auf dem Gebiet Parkens.

Les agents municipaux concourent sous l’autorité du collège des bourgmestres et échevins à la constatation des infractions en matière de stationnement en décernant des avertissements taxés.

22
Q

Welche Art von Vignetten gibt es ?

A
  • Vignette permanente
  • Vignette provisoire
  • Vignette visiteur
  • Vignette proffessionel
23
Q

a) Vignette permanente ?

b) Pour la demande ?

A

a)
- au profit des résidents le la commune
- 3 vignettes max par ménage
- 2 voitures max par vignette
- durée une année
b)
- certificat de résidence
- carte grise
- contrat de location (leasing)

24
Q

a) Vignette provisoire ?

b) Pour la demande ?

A

a)
- au profit des résidents de la commune, lorsque leur voitures sont en réparation ou révision
- durée max 6 mois, sans prolongation
b)
- certificat de résidence
- carte grise
- contrat de location, lorsque ce cas se présente

25
Q

a) Vignette visiteur ?

b) Pour la demande ?

A

a)

  • au profit des résidants de la commune, dans le cadre de relations familières
  • durée max 3 mois aux plus par année
  • deux voitures aux plus par vignette
  • une vignette au plus pour un même période
    b)
  • certificat de résidence
  • carte grise
  • numéros d’immatriculation des voitures visées
26
Q

a) Vignette professionnel ?

b) Pour la demande ?

A

a)

  • au profit d’une personne physique ou morale détentrice d’une autorisation d’établissement
  • trois véhicules au plus par vignette
  • pour une durée de 1,3,6 ou 12 mois et peut être prolonger jusqu’à la fin des travaux
    b)
  • pièce attestant l’agrément professionnel du demandeur
  • carte grise
  • numéro d’immatriculation des véhicules visés
27
Q

Vérifications d’identité ?

A

Dans le cas :

  • qu’elle a commis ou tenté de commettre une infraction;
  • ou qu’elle se prépare à commettre un crime ou un délit;
  • ou qu’elle est susceptible de fournir des renseignements utiles à l’enquête
  • ou qu’elle fait objet de recherches ordonnées par une autorité judiciaire ou administrative
28
Q

Murs - Haies - Clôtures

A

Tous les murs, haies et clôtures à implanter doivent être autorisé par le Bourgmestre. Les murs et clôtures séparatifs entre deux propriétés ne peut dépasser 40cm. En cas de désaccord entre voisins, le mur ne peut être supérieur à 24cm.

Dans tous les cas la hauteur des murs est limitée à 50cm.
En cas de construction en échelons la hauteur du mur ne pourra pas dépasser les 80cm. La hauteur des clôtures aménagées aux limites de propriété est limitée également à 150cm.