Pratique Professionel Flashcards
Artikel 2. Verkehrsfluss auf Plätzen und Wegen..
Es ist verboten, ohne Grund und Erlaubnis den freien Verkehrsfluss auf Plätzen und Wegen zu behindern.
Umzüge auf öffentlichen Wegen müssen mindestens 8 Tage im voraus beim Bürgermeister angemeldet werden.
Artikel 4. Bürgersteig..
Die Bürgersteige sind ausdrücklich für die Benutzung von Fußgänger vorbehalten.
Es ist insbesondere verboten:
- dort mit Fahrzeuge zu fahren oder dieselben dort abzustellen
- dort Tiere auszuführen, die die Sicherheit und das Vorbeigehen gefährden
- Gegenstände abzustellen oder zu transportieren die den Verkehr behindern
- Arbeiten auszuführen die die Bürgersteige beschädigen könnte
Artikel 9. Rauch und Knallkörper..
Auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist es verboten, Rauch- und Knallkörper zur Explosion zu bringen.
Artikel 10. Beschmutzung der öffentliche Wege..
- Es ist verboten die öffentliche Wege zu beschmutzen oder Gegenstände abzustellen oder zu hinterlassen.
- Haushaltsmüll oder Abfälle dürfen nicht in den öffentlichen Papierkörben und Müllbehältern entsorgt werden.
Artikel 15. Bäume, Sträucher..
Bäume, Sträucher und Pflanzen müssen so geschnitten sein, dass kein Ast die Sicht auf die Farbahn behindert. Fals der Eigentümer abwesend ist, übernimmt die Gemeinde die notwendige Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Eigentümers.
Artikel 16. Zustand des Bürgersteigs und des Rinnsteins..
Hausbewohner sind für den sauberen Zustand des Bürgersteigs und des Rinnsteins vor ihrem Haus verantwortlich.
Sie müssen den Bürgersteig von Eis und Schnee befreien.
Artikel 19. Markisen
Die Marquisen müssen an alle Punkten mindestens 2m über dem Boden befestigt sein, nicht mehr als 3m herausstehen und dürfen nur bis zu 50cm an den Bürgersteigrand heranreichen.
Artikel 20. Öffentliche Ruhe
Die öffentliche Ruhe darf nicht durch laute Lärme gestört werden.
Artikel 21. Lautstärke Radioapparaten
Die Lautstärke von Radioapparaten, Fernsehgeräten müssen so eingestellt sein, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird.
Artikel 25. Gebrauch von Lautsprechern
Der Gebrauch von Lautsprechern außerhalb der Gebäuden ist von 21h bis 8h morgens verboten. Tagsüber in der Nachbarschaft von Schulen, Kirchen, Friedhöfen und Altenheimen.
Artikel 26. Nachtruhe
Die Nachtruhe darf auf keinen Fall gestört werden.
Zwischen 22h abends und 7h morgens ist das Ausführen von Arbeiten strengstens verboten.
außer :
- im Falle von Schäden durch höhere Gewalt
- bei Arbeiten im öffentlichen Interesse
- bei Anwendung der bestehende gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 32. Gebrauch von Rasenmähern, Sägen ..
Der Gebrauch von Rasenmähern, Sägen und von lauten Apparaten aller Art ist an Wochentagen zwischen 7h30 morgens und 20h abends erlaubt, am Samstag zwischen 8h morgens und 18h abends, Sonntags und Feiertage ist der gebrauch von solchen Apparaten verboten.
Artikel 36. Feuer auf öffentlichen Wegen und Plätzen
Es ist verboten, Feuer auf öffentlichen Wegen und Plätzen, in Höfen und Gärten anzuzünden.
Es ist außerdem verboten:
- glühende Kohlen oder noch warme Aschen in brennbare Behälter zu füllen
- sich einer Flamme zu bedienen um Zimmern zu beleuchten oder zu beheizen
- In Räumlichkeiten zu rauchen in den entflammbare oder explosionsgefährdete Stoffe gelagert sind
- Scheunen zu bauen oder Weizen zu stellen, auf eine Distanz die weniger als 100m von einer Wohnung beträgt.
- Fahrzeugen mit explosionsgefährdete oder leicht entflammbare Stoffe auf der öffentlichen zu stationieren.
Artikel 53. Öffentliche Parks, Gärten, Freizeit und Spielplätzen ist es verboten :
- die Grün- und Blumenanlagen zu betreten, sich auf die Rasenflächen zu setzen oder hinzulegen,
- Zweige, Blumen und sonstige Pflanzen herauszureißen oder abzuschneiden
- den Rasen und die Sträucher zu beschädigen,
- mit Fahrzeugen auf Spazierwegen zu fahren, außer mit Fahrzeugen, die dem Transport von Kranken und Kindern dienen,
- zu reiten
- im Winter den Teich als Gleit- und Schlittschuhbahn zu benutzen,
- Zelte und Wohnmobile aufzustellen, außer an dafür ausgewiesenen Orten;
- dort Waren auszustellen und zu verkaufen,
- Gegenstände wie Restmüll liegen zu lassen oder wegzuwerfen , außer in den vorgesehenen Abfallkörben,
- Kinder unter 6 Jahren ohne Aufsicht alleine zu lassen,
- sich von Radios und andere tonproduzierenden Apparaten zu bedienen
Artikel 55. Hunde auf Spielplätzen
Auf Spielplätzen sind Hunde nicht zugelassen.