Pflichten des AG/AN Flashcards
Welche Pflichten hat der AG?
1) Entgeltzahlungspflicht
2) Entgeltfortzahlungspflicht
3) Fuersorgepflicht
Welche Pflichten hat der AN?
1) Arbeitspflicht
2) Sorgfaltspflicht (Haftpflicht)
3) Treuepflicht
Gibt es bei Mobbing Schadenersatz?
Ja, unter Beweislast des Geschaedigten trifft den AG eine Schadenersatzpflicht wegen Verletzung der Fuersorgepflicht.
Was verstehen Sie unter Entgelt?
Unter Entgelt sind bei Angestellten das Gehalt und bei ArbeiterInnen der Lohn zu verstehen und kann in Form von Geld oder Naturalien oder als Kombination ausbezahlt werden. Die Art sollte vertraglich festgelegt werden und wenn vorhanden, nach Arbeitsvertrag bzw. Kollektivvertrag richten.
Wann muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Entgelt für geleistete Arbeit bezahlen?
Entgelt muss als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, dh idR NACH der erbrachten Leistung (z.B. bei Angestellten am Ende des Monats).
Auch bei Urlaub, Dienstverhinderung durch Krankheit/Unfall/Geburt, Pflegefreistellung und sonstigen Dienstverhinderungen aufgrund „anderer wichtiger, seine Person betreffenden Gründen ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit“ hat der AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Was ist unter Arbeitspflicht zu verstehen?
Persönliche Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Ausnahme HausbesorgerInnen: diese müssen im Urlaub oder bei Krankenstand für Ersatz sorgen)
Was ist unter Sorgfaltspflicht (Haftpflicht) zu verstehen?
Verpflichtung, ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Grundsätzlich haftet für kleine Schäden Arbeitgeber, für größere und insbesondere selbst fahrlässig verschuldete der Arbeitnehmer. Es ist möglich, Konventionalstrafen im Arbeitsvertrag festzulegen, die Schadenersatz an den Arbeitgeber regeln.
Was ist unter Treuepflicht zu verstehen?
Die Pflicht, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Diese geht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Unter die Treuepflicht fallen auch Konkurrenzklauseln, die beeinsprucht werden können, wenn sie das berufliche Fortkommen „unbillig erschweren“.