P2 Flashcards
Zielsetzung einer Prüfung ( §317 (1) S. 2-3)
- Die Prüfung des JA … hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften … beachtet worden sind
- Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 (2) ergebenden Bildes der VFE des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden
Ablauf einer Prüfung

Prüfungsplanung
Verständnis dvon Unternehmen und Umfeld
- Analyse der Geschäftstätigkeit
- Erlangung Geschäfts - und Branchenverständnisses
- Vorläufige analytische Durchsicht des JA
Verständnis des rechnungslegungsbezogenen IKS
- Verständnis der wesentlichen Prozesse und Abläufe
- Beurteilung der Angemessenheit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (Aufbauprüfung)
Ziel der Prüfungsplanung
- Einschätzung des Prüfungsrisikos (vorläufig)
- Risikobeurteilung
- Festlegung der Wesentlichkeit
Verständnis von Unternehmen und Umfeld
- Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
- Branchenentwicklung
- Unternehmensspezifische Merkmale
- Eigentümerstruktur
- Geschäftsmodell …
- Prüfungsziel
- Identifikation von unternehmens branchenspezifischen Risiken durch Erlangung eines ausreichenden Verständnis
- Identifikation möglicher Fehlerrisiken
=> Prüfungssicherheit
Verständnis des rechnungslegungsbezogenen Internen Kontrollsystems (IKS)
- Das IKS umfasst die von der Unternehmensleitung im Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen, die gerichtet sind auf die organisatorische Umsetzung er getroffenen Unternehmensentscheidungen
- Prüfungsziel
- Festellung, ob die internen Kontrollen geeignet sind, wesentliche falshce Angaben im JA aufzudecken und zu korrigieren
- Identifikation möglicher Fehlerrisiken
- Beurteilung uind Verwendung der Ergebnisse für die Hauptprüfung
=> Gewinnung von Prüfungssicherheit
Einschätzung des Prüfungsrisikos

Risikomodell
Multiplikationsgesetz der Wahrrscheinlichkeitslehre
PR = IR x KR x ER
Klassifizierung der Fehlerrisiken
Bedeutsame Risiken ( “significant risks”)
- Komplexität von Geschäftsvorfällen ( Nicht routine Transaktionen)
- Ermessungsentscheidung (Berurteilungs- Schätzungvorgänge estimate)
- Hinweise auf Unregelmäßigkeiten
- bilanzpolitische Maßnahmen
Risiken bei denen aussagenbezogene Prüfungshandlungen alleine nicht aussreichen
- IT-gestützte Routinetransaktionen
Sonstige über einem vertretbar niedrigen Maß liegenden Risiken wesentlicher falscher Angaben
Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
- Ausrichtung der AP daurauf, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die :
- auf Unrichtigkeiten und Verstöße zurückzuführen sind
- wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für den Abschlussadressaten haben
- Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit
- Anzuwenden bei Prüfung des Abschlusses, Lagebericht sowie einzelner Prüffelder
- Je höher die Wesentlichkeitsgrenze festgelegt wird, um so geringer ist das Prüfungsrisiko
- Festlegung anhand von Quantität und Qualität (ggf. Anpassung im Laufe der Prüfung)
- Einfluss der Wesentlichkeit auf die Prüfungsaussage
- Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die durch ihn festgestellten, nicht bereinigten Unrichtigkeiten und Verstöße wesentlich sind
- Bestätigungsvermerk / Prüfungsdokumentation
Ermittlung der Wesentlichkeit

Prüfungsplanung
Zusammenfassung

Klassifizierung von Prüfungshandlungen

Einzelne Prüfungshandlungen im Überblick

Aussagebezogene PH
- Postenbezogene analytische Prüfung
- Identifikation des gebuchten Werts
- Vergleich mit dem erwarteten Wert
- Berechnung eines maximal zulässigen Grenzwertes auf Basis von Risiko und Wesentlichkeit
- Ermittlung der Abweichung
- Erläuterung von Abweichungen
- Einzelfallprüfung
- Ermittlung des Stichprobenumfangs
- Auswahl der Stichprobe auf Basis von Risiko und Wesentlichkeit
- Abgleich mit Nachweisen
- Auswertung
Kombination von Prüfungshandlungen

Going Concern
(Framework und IAS 1.25)
Ein Abschluss ist solange unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.
Grundlagen Going Concern
- Regelungsbereich
- IDW PS 270 / ISA 570 (Going Concern)
- Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der AP
- Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
- Annahme der Unternehmensfortführung (Positiv oder negativ)
- Verantwortung des Abschlussprüfers
- Beurteilung der Annahme des gesetzlichen Vertreters
- Auswirkung auf den Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk bei nicht angemessener Annahme der Unternehmensfortführung
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
-
Regelungsbereich
- IDW PS 203 / ISA 560 (“Subsequent Events”)
-
Definition
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind solche günstigen oder ungünstigen Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag liegen, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird
Werterhellende Ereignisse & Wertbegründende Ereignisse

Prüfungsurteile

Bestätigungsvermerk
- Gesetzlich nomiert - § 322 HGB
- Der Abschlussprüffer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen
- Der BV enthält Art und Umfang, angewandte Rechnungs und Prüfungsgrundsätze und das Ergebnis zu enthalten
- Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
- uneingeschränkter BV erteilt
- eingeschränkter BV erteilt
- der BV aufgrund von Einwendungen versagt
- der BV deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk
Erklärung des Abschlussprüfers, dass
- Prüfung zu keinen Einwendung geführt hat
- der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellte JA oder KA aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Berurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
- unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE Lage
- Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss in Einklang steht
- die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind und
- der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt
Inhaltliche Differenzierung zwischen Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319 (1) HGB (Public Interest Entities PIE = kapitalmarktnotierte Unternehmen) und den übrigen Unternehmen ( “ Non PIE “) durch die EU Audit Reform
Bestätigungsvermerk durch die EU Audit Reform
- Adressierung
- Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts
- Ggf. Hinweis zu sonstigen Informationen
- Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für Abschluss und Lagebericht
- Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
- Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
- Angaben des für die Prüfung verantwortlichen WPs
Key Audit Matter
Formulierung wichtiger Prüfungssachverhalte für das spezifische Unternehmen in einem eigenen Abschnitt
Formulierung wichtiger Prüfungssachverhalte für das spezifische Unternehmen in einem eigen Abschnitt
- zum Zweck der Untermauerung des Prüfungsurteils
- Kernelemente
- Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellung in der Rechnungslegung einschließlich einer Begründung des AP, warum er die jeweiligen Risiken als bedeutsam betrachtet
- Referenzierung aus die zugehörigen Angaben im Abschluss
- Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken (Wie wurde geprüft ?)
- ggf. wichtige Erkenntnisse (“Key Observations”), die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben