Mittelalter Stadtrecht Flashcards

1
Q

Was war der Grund zum Bau von Städten? Welche Voraussetzung musste erfüllt sein?

A

Der Wunsch nach Verbreitung von Ware war mitunter Anlass zum Bau von Städten. Um eine Stadt zu Bauen brauchte es eine Erlaubnis des Herrschers des Reiches.

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2
Q

Wieso war die Ausübung der Fehde in der Stadt schlimmer, als ausserhalb?

A

Weil die Stadt als Friedensbezirk angesehen wurde.

Der Bezirk, der von einer Mauer ummauert wurde, galt als Friedensbezirk. (Umfriedung).

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3
Q

Welche Bedeutung hatte der Schultheiss im Vergleich zu den Standesrechten?

A

Schultheiss: Hat hier eine andere Bedeutung als bei den Stämmen. Früher befahl der Schultheiss einem Schuldner zu bezahlen. Im Mittelalter kann man den Schultheiss mit dem Stadtpräsidenten gleichstellen. Er stand an der Spitze des Gerichts und der Stadt. Somit war er auch der Richter

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4
Q

Wie unterschieden sich die Rechtsfolgen in der Stadt und auf dem Land?

A

○ Die Zahlung an ihn ging nicht an den Schultheiss persönlich, sondern an die Staatskasse. Somit handelt es sich um eine hoheitlich Strafe in Gestalt einer echten Geldstrafe.

○ Dies unterschied sich vom Sachsenspiegel. Hier waren nur Leib- und Lebensstrafen vorgesehen. (Diese gab es in der Stadt natürlich auch)

○ Schritt zur Moderne, da Strafe und Schadenersatz gezahlt werden müssen.

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5
Q

Welche Art von Strafen waren in der Stadt verbreiteter als auf dem Land?

A

Auf dem Land gab es eine Vielzahl von Geldstrafen.

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6
Q

Was geschah, wenn sich ein Mörder in der Stadt dem Gerichtsprozess entziehen wollte?

A

Entzog sich ein Mörder dem Prozess wurde sein Haus zerstört und es durfte erst nach gewisser Zeit wieder aufgebaut werden.
Dies stellt eine Druckausübung auf den Täter dar, da unter den Folgen des Mittels seine gesamte Familie litt.

–> Daran lässt sich schön erkennen, dass eines der grossen Ziele der Stadt war, Gerichtsverhandlungen durchzuführen.

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7
Q

Wie gestalteten sich die Gerichtsverfahren in der Stadt?

A

· Die Gerichtsverfahren wurden nur durch eine Anklage eingeleitet. Siehe Art. 30.

○ Klageberechtigt war nicht mehr nur das Opfer der Tat, sondern jeder Bürger der Stadt. Alle Bürger wurden als Einheit gesehen.

· Den Vorsitz hatte der Schultheiss. Den kleinen und grossen Rat stellten die Bürger der Stadt. Dies waren - anders als auf dem Land - nicht alle Bürger, sondern gewisse Repräsentanten.

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