Migration im Globalisierungszeitalter Flashcards
Global Cities
Mega Cities
Global Cities:
Zentren des Globalen Städtesystems, inbs. ökonomische Zentren (Finanz- und DL-Zentren)
Masse von Spezialisten und Hilfskräften, die benötigt wird: Migraten erster und zweiter Ordnung
New York, Paris
Mega Cities:
Städte mit Agglomerationen von entweder 5 oder min. 10 mio. Einwohnern (Mumbai, Mexico-City, Bankgok, Sao Paolo) –> ausschliesslich quantitative Einordnung. Meist in Entwicklungsländern.
Wichtigste Migrationsströme für CH und Europa im 20. Jh.
Süd-Nord-Migration
Verschärfung des Zuwanderungsregimes hat diese Migration nicht gestoppt.
Remittenden: Überweisungen des Lohns von Migranten in ihre Herkunftsländer
Ost-West-Migration
vor Kaltem Krieg: Ostdeutsche, Juden
nach kaltem Krieg: Mesnchen aus ehemaliger Sowjetunion
Bürgerkriegsmigration
Diasporagemeinschaften: Bürgerkrieg in
Sri Lanka
Somalia, Eritrea
Kosovo
Kurden
Was sind die wichtigsten Kooperationsnotwendigkeiten? Details derselben? (4 Stück)
1. Koordination Asylpolitik: enorme Zunahme von Flüchtlingen führt dazu, dass man Asylsysteme koordinieren muss. Nicht, um Souveränität aufzuheben, sondern um sicheres Verfahren zu gewährleisten dank sorgfältiger Abklärung. Dublin-System: nur einmal abklären, nicht doppelt. Eigentlich gute Idee, stösst aber in aktueller Situation an Grenzen. Wird zu Koordination-schub führen, zu “Halb-Koordination”.
2. Massnahmen gegen Menschenhandel: oft sind Flüchtlinge Opfer von Menschenhandel. “EU-Konvention gegen den Menschenhandel”. 3Ps: (prosecution, protection, prevention).
3. Polizeizusammenarbeit: Information über Gefahren, Informationsaustausch durch Abkommen (Vertrag von Prüm)
4. Rückübernahme und Partnerschaften: Abmachungen für Rückübernahme. Teilweise mit Starthilfe. Soll freiwillige Rückkehr fördern (Art. 100 AuG)
Wieweit determiniert Völkerrecht Spielräume der Staaten?
Grundsatz
AUG
Art. 6 EMRK
Grundsatz:
Keine überstaatliche Regelung. Regelung auf Ebene der einzelnen Staaten.(domaine réservé)
Kein Menschenrecht für Verbleiben in einem Staat. Aber gewissen Menschenrechte können bei Migration tangiert sein. Migration in den Händen der Staaten! Sie entscheiden über Vergabe der Staatsangehörigkeit. Element der Kernsouveränität. Gates of Immigration selbst bestimmt durch Staaten. Keine systematische Regelung auf internationaler Ebene. Verschiedene bi- und multilaterale Verträge.
Flüchtlingskonvention
EMRK
- Grantie des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
Beschwerde an EUGH möglich mit Bezug auf zu grossen Einschnitt in Familienleben. Früher nicht relevant betr. Migration heute aber expansiv interpretiert wg. Einfluss auf Familienleben durch Nichterteilung. In der Schweiz restriktive Asylpolitik; grosse Bedeutung von Art. 8 als Schranke.
Bedeutsam in zwei Konstellationen:
a) Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung: Verletzung möglich durch Nichterteilung
b) Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung: ebenfalls Verletzung möglich
Interessenabwägung der Staaten (Art. 8 Abs. 2 EMRK)
Fälle: Boultif/Üner (Kriterien) S. 47f. separate Karte
Art. 2 und 3 EMRK:
Boultif/Ünerkriterien für Interessenabwägung
- Art und Ernsthaftigkeit der Bedrohung für den Bewerber
- Aufenthaltsdauer im Herkunftsland
- Zeit, die seit Bedrohung vergangen ist
- Nationalität der betroffenen Personen
- Familensituation, d.h. Ehedauer sowie andere Elemente, die auf Enge des Verhältnisses hinweisen
- Kinder, wenn ja welches Alter
- Ernsthaftigkeit der Bedrohung für Ehepartner
- Bestes Interesse der Kinder und Kindswohl
- Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zw. Aufnahmeland und Zielland
Schweiz einmal verurteilt vom EGMR weil ungenügende Interessenabwägung. Interessen der involvierten Kinder nicht genügend berücksichtigt.
Art. 6 EMRK: Rechtsspr. Schweiz
V.a. von Bedeutung bei Familiennachzug, wo AuG nicht regelt.
Relevant insb. für Nachzug erwachsener Kinder (bei Abhängigkeitsverhältnis volljähriger Kinder sowie Geschwister, Grosseltern etc.) und umgekehrter Familiennachzug (ausl. Elternteile von schweizerischen Kindern)
Kriterien:
- Intakte und familiär gelebte Beziehung
- zu nahen Verwandten
- mit gefestigem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
- umfassende Güterabwägung ergibt, dass private Interessen schwerer wiegen als öffentliche Interessen
Solches Anwesenheitsrecht nur bei schweizerischen Staatsangehörigkeit, NL-Bew. oder Aufenthaltsbew.
Ebenfalls möglich, dass Recht auf Privatleben betroffen ist durch Aufenthaltsbew. z.B. bei gleichgeschlechtlichen Paaren. gleiche VSS wie bei gemischten Paaren.
Art. 2/3 EMRK
Recht auf Leben/Folterverbot
Art. 2/3 im Kontext von Ausweisungen, Ausschaffungen und Auslieferungen relevant
Recht auf Leben: Früher war Todesstrafe nicht verboten, und es gab Deserteurregel. Somit bisher eher Prüfung des Folterverbotes. UN-Menschenrechtsausschuss ging jedoch über, auch Recht auf Leben zu prüfen. EGMR schwenkt teilweise auf diese Linie und prüft nun 2 und 3 kombiniert.
Menschenrechtliches Refoulement(Folter)verbot: gilt absolut . Somit absolutese Verbot für Rückschiebung bei Gefahr von Folter. Keine Güterabwägung. Strenger Masstab bei Evaluation von Risiken.
Gefahr muss nicht zwingend von staatlichen Akteuren ausgehen, es reicht, wenn Staat nicht in der Lage, Staatsangehörige zu schützen. Man muss sicher sein, dass keine Gefahr. Ev. Zusicherung des Empfangsstaates möglich, aber sehr strenger Massstab.
Auslieferung bei drohender Todesstrafe: Ursprünglich gestützt auf Art. 3 begründet, indem lange Inhaftierung auf “Death Row” als unwürdige Behandlung angesehen wurde. Aber langsam Änderung in der Rechtspr. (siehe S. 26 f. Skript).
Unterscheidung menschenr. /flüchtlingsR Refoulementverbot: flüchtlingsr. Refoulmentverbot gilt nicht absolut. Gilt nur für Flüchtlinge, kann u.U. eingeschränkt werden. Flüchtlinge = in Herkunftsstaat verfolgt oder müssen Verfolgung befürchten.
Art. 5 EMRK: Freiheit und Sicherheit der Person
Von Bedeutung hinsichtlich Art. 77/78 AuG: Ausschaffungshaft/Durchsetzungshaft
Für Anordnung Ausschaffungshaft genügt es nicht, wenn sich jmd. einer drohenden Ausschaffung entziehen könnte. Sondern es müssen konkrete Hinweise vorliegen i.L.v. Art. 5 EMRK eng auszulegen.
Durchsetzungshaft: eigentliche Beugungshaft, um Flüchtlinge zur Ausreise zu bewegen. Nicht zu vereinbaren mit restriktiver Anwendung von Art. 5 EMRK.