Menschenrechte im internat. Kontext Flashcards

1
Q

An einem Staat zu stellenden Mindestanforderungen zum Schutz der Menschenrechte

A
  1. Inkorporationspflicht (Möglichkeit zur Berufung auf die Menschenrechte und das jeder!)
  2. Rechtsmittelpflicht (es kann sich auf die Rechtsmittel bezogen werden, also es muss die Möglichkeit geben!!!)
  3. Untersuchungspflicht (Pflicht entsprechende Fälle nach Rechtmäßigkeit/widrigkeit zu untersuchen)
  4. Sanktionierumgspflicht (Vergehen/Verbrechen werden bestraft)
  5. Wiedergutmachungspflicht (Entschädigungen von Menschen die rechtswidrig behandelt worden sind z.B. Menschenrechtsverletzung)
  6. Präventionspflicht (präventive Aufklärung, um Menschenrechtsverletzungen erst gar nicht auftreten zu lassen)
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2
Q

Staatliche Souveränität u. Gemengelage mit effektivem Menschenrechtsschutz als oberstes Ziel der Vereinten Nationen

A

Das Eingreifen eines anderen Staates in den jeweiligen Staat soll nicht stattfinden. Jeder Staat ist für sich selbst u. seine allgemeinen Regelungen (bis auf Mindestanforderung zum Schutz Menschenrechte) selbst verantwortlich u. somit auch bspw. auch für die Sanktionierung der Verletzungen (gg Menschenrechte)

Kollidierung (Gemengelage) mit effektiver Menschenrechtsschutz als oberstes Ziel der Vereinten Nationen:
> Förderung u. Schutz der Menschenrechte sind das Leitziel der UN. Diese beiden wichtigen Punkte könnten kollidieren, wenn Staaten durch ihre Souveränität einzelne Menschenrechte bspw. nicht fördern oder gar verletzen. Ein Eingriff von außen ist nicht möglich.

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3
Q

Welche Menschenrechte gibt es?

A
  1. Generation: bürgerlich-politische Rechte = Abwehrrechte u. demokratische Mitwirkungsrechte
    > Freie Meinungsäußerung
    > Asylrecht
    > Recht auf Eigentum
    > Religionsfreiheit
    > Versammlungs- u. Vereinigungsfreiheit
    > Recht auf Freizügigkeit
  2. Generation: wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte = ANSPRUCHS- u. TEILHABERRECHTEN
    > Sicherung der Existenz
    > Garantien im Arbeitsbereich
    > Recht auf Bildung u. Ausbildung
    > Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Freiheit von Wissenschaft u. Bildung
  3. Generation: Solidaritäts- u. Gruppenrechte: KOLLEKTIVEN RECHTE DER VÖLKER
    > Recht auf Entwicklung
    > Recht auf Frieden
    > Recht auf saubere Umwelt
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4
Q

Instrumente der Überwachung (durch Staatengemeinschaft)

A

Es wird dabei unterschieden zwischen:

  1. Menschenrechtliche Organe
    a) Vertragsorgane auf der Grundlage von Menschenrechtsverträgen
    i. Ausschüsse, Komitees
    > Zsmsetzung aus Experten die ehrenamtlich tätig sind
    > Grundlage sind die Konventionen des UNO-Menschenrechtssystem

ii. Gerichte

iii. Instrumente:
• Staatenberichtsverfahren (Art. 33)
- Verpflichtung der Vertragsstaaten einem Vertragsorgan innerhalb gesetzter Frist über Fortschritte u Schwierigkeiten bei Umsetzung der betreffenden Konvention zu berichten
- anschließende Prüfung u Lösungsvorschläge durch Vertragsorgan
- Probleme: Zeitliche Rückstände, Überlastete Ausschüsse

• Individualbeschwerdeverfahren (Art. 34)
- Recht jeder Person sich persönlich gg Menschenrechtsverletzungen zu wehren
- Recht steht auch nichtstaatlichen Juristischen Personen zu

b) Außervertragliche Organe
> Durchsetzungsorgane mit polit. Charakter
> Bsp. Menschenrechtsrat, Sicherheitsrat, Durchsetzungsorgane auf regionaler Ebene

  1. Internationaler Gerichtshof (kein UN-Organ)
    > seit 2003
    > Ahndung internationaler Kriegsverbrechen etc zB Putin
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5
Q

Unterschied: Universeller- u. Regionaler Menschenrechtsschutz

A

Universeller Menschenrechtsschutz:

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6
Q

Charta der UN

A

Charta der Vereinten Nationen, 24.10.1945
> UN-Gründungsdokument (Vertrag)
> Eines der Hauptziele u Leitprinzip der Organisation ist Förderung u Schutz von Menschenrechten
> Völkerrechtlicher Vertrag - Wirksamwerden durch ein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG in DE wirksam = Ratifizierung

!!! Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungs­vertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Ver­fassung der Staaten­gemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 193 Mitglied­staaten bekennen !!!

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7
Q

Regionaler Menschenrechtsschutz (RGL)

A

Flüchtlinge haben das Recht:

Art. 32 = nicht ausgewiesen werden (nur unter bestimmten Bedingungen)
Art. 21 = Recht auf Wohnraum
Art. 16 = Recht auf Zugang zu Gerichten

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8
Q

Genfer Flüchtlingskonvention

A
  • Verabschiedung am 28.07.1951 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen
  • Erlass nach 2.Weltkrieg aufgrund der großen Fluchtbewegungen innerhalb Europas
  • Offizielle Titel: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
  • Defi: wer Flüchtling ist, welcher rechtliche Schutz, welche Hilfe, welche sozialen Rechte Flüchtlingen zustehen
  • bis heute: 149 Staaten (Liste Vertragsstaaten) eines oder beide Dokumente unterschrieben
    (Verpflichtung die genannten Bedingungen zu erfüllen und Flüchtlingen Schutz zu gewähren
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9
Q

Grundrechtecharte EU / Afrika

A

Grundrechtecharte EU:
- Zusammenfassung der Gesamtheit der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen u sozialen Rechte der europäischen Bürgerinnen u. Bürger sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen in einem einzigen Text

  • Geltung nur für EU Mitglieder

Garantien:
Verbraucherschutz, Unverletzlichkeit der Wohnung, Datenschutz, Rechte von Kindern, Menschen mit Behinderung u älteren Menschen, Diskriminierungsverbote, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Arbeitsvermittlung

Grundrechtecharte Afrika:
Der Einzelne hat
- für eine harmonische Familie zu sorgen
- seine Eltern zu respektieren
- seine intelektuellen u physischen Fähigkeiten in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen
- Steuern zu zahlen zum Wohle der Gemeinschaft
- afrikanische kulturelle Werte aufrechtzuerhalten
- u die nationale Unabhängigkeit u territoriale Integrität seines Landes zu unterstützen

Unterschied: Funktion der Menschenrechte in Europa, die als Abwehrrechte ggü staatlichem Handeln zu verstehen sind. In Afrika Menschenrechte zum Wohl des Staates! (Pflichten ggü dem Staat)

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10
Q

Asylrecht Art 16 a GG

A

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