Ausländerrecht Flashcards
Statusgruppen
I. Staatsangehörige der EU-, EWR- u. EFTA Staaten
- Staatsangehörige der EU - Staaten
> aktuell 27 Staaten (nach Austritt GB 31.01.2020)
> Gewährung genehmigungsfreier Einreise u. genehmigungsfreiem Aufenthalt
> sie unterliegen grds. dem FreizügG/EU - Staatsangehörige der EWR - Staaten
> Europäischer Wirtschaftsraum = EU Staaten + Island, Liechtenstein u Norwegen - Staatsangehörige der EFTA Staaten
> Nur die Schweiz gehört der EFTA, nicht aber dem EWR an, ansonsten Liechtenstein, Norwegen u. Schweiz
II. Drittstaatsangehörige
> Alle Personen, die nicht zu der Gruppe gehören, die das Unionsrecht genießen
> sie unterliegen den Regelungen des Schengener Visa- u. Einreisesystemen u. vor allem - dem Aufenthaltsgesetz
III. Asyl- o. Schutzsuchende
> Für Asylsuchende u international schutzsuchende Drittstaatsangehörige gibt es Sonderregelungen
> v.a. Asylgesetz
> Asylgesetz greift nur ergänzend
IV. Diplomaten
> Diplomatisch o. konsularisch akkreditierte ausländische Personen
> haben besondere Rechte
> benötigen kein Visum o. Aufenthaltstitel
> roter Pass (FREMIS - Ausweis)
> volle Bewegungs- u. Reisefreiheit
> haben IMMUNITÄT!!!
Freizügigkeit
Paragraph 2 FreizügG
EU - Bürger = Recht auf Einreise u. Aufenthalt u. damit auch freie Wahl des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
> sie haben 1.allgemeine Reisefreizügigkeit, 2. Arbeitnehmerfreizügigkeit, 3. Niederlassungsfreizügigkeit, 4. Dienstlassungsfreizügigkeit
- Allg. Reisefreizügigkeit:
> das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedsstaat einzureisen u. sich dort aufzuhalten - Arbeitnehmerfreizügigkeit:
> EU-Bürgern steht es demnach zu.
- in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen
- dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen,
- zu diesem Zweck dort zu wohnen
- selbst nach Beendigung des BeschäftigungsV. dort zu bleiben,
- hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen u. aller anderen Sozialleistungen u. Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes - Niederlassungsfreizügigkeit:
> Recht, in anderem Staat selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen u. auszuüben, Unternehmungsgründungen zu organisieren o. als Unternehmensführung zu fungieren - Dienstleistungsfreizügigkeit
> ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher u. freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der EU
Aufenthalt
- Unionsbürger:
> es bedarf für die Einreise kein Visum u. für den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel 2 IV FreizügG
> für die Dauer von drei Monaten dürfen sich Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten der EU, des EWR u. in der Schweiz aufhalten, ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen 2 V FreizügG
> Ausreichend ist BESITZ eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses - Drittstaatsangehörige Familienmitglieder (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner u. Verwandte in erster Linie):
> grds. Visum bei der Einreise
> Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch zuständ. Ausländerbehörde von Ants wegen vor, allerdings nicht unverzüglich sondern innerhalb von 6 Monaten nachdem sie die erforderlichen Angaben für die Feststellung ihres Freizügigkeitsrecht gemacht haben
Einreise
I. EU-, EWR- u. EFTA Staaten
> grds. genehmigungsfreie Einreise u. Aufenthalt
> ausreichend ist ein Perso o. eine ID Card (aber keine Visumspflicht!)
> es besteht eine Pflicht zum Besitz 8 I Nr. 2 FreizügG
> eine Mitführungspflicht besteht nur bei der Ein- u. Ausreise 8 I Nr. 1a FreizügG
> Drittstaatsangehörige die einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen haben, bekommen eine Aufenthaltskarte (Gültigkeitsdauer: max. 5 Jahre)
II. Drittstaatsangehörige
> Grundlegende Einreise- u. Aufenthaltsvoraussetzung 6 I a SGK
> bei längerfristigen Aufenthalt gilt 3, 4 AufenthG
- gültiges Reisedokument (i.d.R. der Nationalpass)
> Einreise nur mit einem gültigen u. zum Grenzübertritt berechtigenden Reisedokument 3 AufenthG
(Achtung: es gibt, außer bei Grenzübertritt) grds. nur eine Passbesitzpflicht (tats. Verfügungsgewalt über das Dokument) u. keine Passmitführungspflicht
ABER: Vorlagepflicht, 48 AufenthG
> Ausnahmen: 2 a I SchwArbG (Mitführungspflicht in bestimmten Wirtschaftszweigen wie z.B. Baugewerbe, Prostitution etc.)
+ bei Inhabern Waffenscheins 38 I Nr. Q WaffG
> Nachweis des Reisezwecks u. ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS
Echtheit u. Gültigkeit der Dokumente ist anhand einschlägiger Datenbanken zu überprüfen Art. 8a SGK
Grenzkontrollstempel für Drittstaatsangehörige Art. 12 SGK (Stempel bei Ein- u. Ausreise, 90 Tage max. müssen eingehalten werden)
Arten von Aufenthaltstiteln
- Visum
(i) Schengen - Visum Typ C, 6 I Nr. 1 AufenthG
> Genehmigung der Einreise u. des Aufenthaltes für einen Kurzaufenthalt
> Ausstellung (für touristische Zwecke, Familienbesuche, Geschäftsreisen)
> Dauer nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen
> Nachweis des Aufenthaltszwecks u. finanzieller Mittel (45€ pro Tag) sog. ZWECK-MITTEL-NACHWEIS
> keine Ausschreibung im SIS
> kein Gefahrverdacht
Folge: Bewegungsfreiheit während der Gültigkeitsdauer u. im festgelegten Zeitrahmen innerhalb der Schengen-Raums
Beachte!:
> Drittstaatsangehörige die gem. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von Visumpflicht befreit sind benötigen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kein Visum
> Visa bleiben wirksam, auch wenn sie unter falschen Voraussetzungen erstellt wurden (Erschleichen), es bleibt dann nur eine Annullierung Art 34 Visakodex (VK)
(ii) Nationales Visum Typ D, 6 III AufenthG
> Bewilligung für Personen, die in einem Schengen-Staat studieren, arbeiten o. sich dort dauerhaft aufhalten
> Dauer: Aufenthalt ÜBER 90 Tage
> Erteilungsvoraussetzung gem. 5 AufenthG
> Aufenthalt grds. im ausstellenden Staat
(2) Aufenthaltserlaubnis
> 7 AufenthG
> BEFRISTET
> zu einem bestimmten Zweck erteilt, 16 ff AufenthG
(i) Blaue Karte
> 18b II AufenthG
> zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
> verbindliches Arbeitsplatzangebot o. ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mind. 58.400 Euro
Weitere: ICT-Karte 19 AufenthG, Mobile-ICT-Karte 19 b AufenthG, Niederlassungserlaubnis 9 AufenthG, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, 9 a AufenthG
Duldung (60 a AufenthG)
- KEIN Aufenthaltstitel
- bedeutet nir die Aussetzung einer rechtmäßigen u. bestandskräftigen Abschiebungsverfügung
- Ausreisepflicht besteht fort
- Zeitliche Bescheänkung: längstens 3 Monate
- räumliche Beschränkung gem. 61 I AufenthG
- Bsp. Klausur
SV: Person A, aus Syrien, anlässlich Hochzeit in Bremen, in Frankreich ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge, Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 10.01.23 (für 4 Wochen), A ist am 16.01.23 (vor 4 Tagen) eingereist, Rückflugticket am 30.01.23
Frage: Erlaubter Aufenthalt?
Antwort:
I. STATUSFESTSTELLUNG:
A stammt aus Syrien, Syrien gehört nicht zur EU, EWR o. EFTA-Staaten u. daher nicht zum Schengen-Raum, Syrien ist ein Drittstaat also A eine drittstaatsangehörige Person. Also findet Art. 6 des SCHENGENER GRENZKODES Anwendung!!!
II. EINREISEVORAUSSETZUNGEN gem Art. 6 I SGK
a) Passpflicht
> A müsste ein gültiges Reisedokument besitzen (geregelt in 3 AufenthG), A besitzt ein in FR ausgestellten Reiseausweis für Flüchtl. , FR gehört gem. Liste der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu den Ländern die Reiseausweise für Flüchtlinge ausstellen können. In 1 III AufenthV sind diese Reiseausweise geregelt, somit hat A ein gültiges Reisedokument
b) Visumspflicht
A müsste ein Visum besitzen, Syrien eines der Länder wo immer ein Visum notwendig ist. Art. 4 Anh. I Visa-VO, Schengen-Visum Typ C ist in 6 I Nr. 1 AufenthG geregelt u. erlaubt einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb 180 Tagen, Visum der A wurde am 10.01.23 ausgestellt u. ist gültig bis zum 30.01.23. Eingereist ist A am 16.01.23, Visum hat also Gültigkeit
(Personen die im Besitz eines RAW sind sind für den Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit > A bräuchte keins!)
c) Zweck u. Mittel
A ist für die Hochzeit nach Deutschland eingereist (Zweck). Über zur Verfügung stehende Mittel wurden keine Angaben gemacht, jedoch legt die A ein Rückflugticket u. somit die Ausreisebereitschaft vor
d) A ist nicht im SIS ausgeschrieben
e) A stellt keine Gefahr dar
III. Ergebnis
Der Aufenthalt der A ist erlaubt
- Bsp. Klausur
I. Statusfeststellung
B stammt aus Brasilien, welches ein Drittstaat ist, also Drittstaatsangehörige. Voraussetzungen des Art. 6 SGK gelten entsprechend.
II. Einreisevoraussetzungen gem Art. 6 I SGK
a) Passpflicht
B legt einen Reisepass vor, welcher gem. 3 I AufenthG ein gültiger Pass ist.
b) Visumspflicht
B ist im Besitz einer blauen Karte, welche gem. 4 I Nr. 2a AufenthG einen Aufenthaltstitel, genauer, eine Aufenthaltserlaubnis darstellt.
Die blaue Karte findet ihre Vorschriften im 18b II AufenthG.
Diese Aufenthaltserlaubnis ist jedoch seit fünf Tagen zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen, sodass sie keine Gültigkeit hat und der B somit keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt
III. Strafvorschriften
Es folgt ein Verstoß gg. 95 AufenthG (wie was genau im Unterricht noch besprechen!!!)
IV. Handlungsoptionen
Gem. 50 I AufenthG ist B zur Ausreise verpflichtet, weil er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt.
Gem. 50 II AufenthG hat er das Bundesgebiet zu verlassen.
(Z.B. Ausweisung nach 53 AufenthG, Abschiebung nach 58 AufenthG)
> erst einmal besteht die Möglichkeit der (freiwilligen) Ausreise.
Passersatzpapiere, vgl. 4 AufenthV
- RAW für Ausländer, 4 I Nr. 1, 5-11 AufenthV (früher Fremdenpass)
- Ausländ. Person besitzt keinen Pass o. Passersatz
- Passbeschaffung ist unzumutbar
- es liegen keine Passversagungsgründe vor (7 I Nr. 2 PassG)
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis o. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU - RAW für Flüchtlinge (RAW 1571), sog. „Jeanspass“
- Inhaber sind für Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von Visumspflicht BEFREIT! 18 AufenthV
- Aufdruck „Abkommen vom 28.Juli 1951“ muss auf dem Deckblatt vorhanden sein
> Ausstellerstaat MUSS VERTRAGSSTAAT DER GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION SEIN!!! (S. 497 die Liste)
Arten von Aufenthaltstiteln
- Schengen - Visum Typ C, 6 I Nr. 1 AufenthG
- Genehmigung KURZAUFENTHALT
- Ausstellung für: touristische Zwecke, Familienbesuche, Geschäftsreisen
- Dauer: nicht länger als 90 T innerhalb 180T
- weiteres siehe 6 I SGK
- Drittstaatsangehörige aus Ländern die in der Visa VO Anhang 2 (S. 265) aufgezählt sind sind von der Visumspflicht befreit!!!
- Visa bleiben wirksam auch bei Erstellung unter falschen Voraussetzungen (es bleibt nur Annulierung nach Art 34 Visakodex) - Nationales Visum Typ D, 6 III AufenthG
- Bewilligung für Personen die in Schengen-Staat studieren, arbeiten o. sich dort dauerhaft aufenthalten
- Dauer: Aufenthalt länger als 90 Tage!
- Erteilungsvoraussetzungen gem 5 AufenthG
- Aufenthalt grds. im ausstellenden Staat - Aufenthaltserlaubnis
- 7 AufenthG
- BEFRISTET
- zu einem bestimmten Zweck erteilt 16 ff AufenthG
(I) Blaue Karte 18 b II AufenthG
> zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte
> verbindl. Arbeitsplatzangebot o. Arbeitsvertrag von mind 58.400€
(II) ICT-Karte
> 19 AufenthG
> für DrittstaatsAng. die als Führungskräfte, Spezialisten etc tätig sind
(III) Mobile - ICT - Karte
> 19 b AufenthG
> an Inhaber der ICT-Karte EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES erteilt!
- Niederlassungserlaubnis 9 AufenthG
- unbefristet
- berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- zeitlich u räumlich unbeschränkt
- darf nicht mit einer Nebenbestimmunh versehen werden - Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU 9 a AufenthG
- unbefristet
- berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer o zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Grundlage ein Aufenthaltsrecht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten
Aufenthaltsbeendigung
Illegaler Aufenthalt = Ausreisepflicht gem 50 I AufenthG
- liegt vor bei:
> Nichtvorliegen eines erforderlichen Aufenthaltstitels
> Nichterfüllen der Voraussetzungen für eine Visa Befreiung
Nationales Recht 50-62b AufenthG
Arten der Aufenthaltsbeendigung
- Ausreise, 50 AufenthG
Ausreisepflicht 50 I AufenthG
- unerlaubte Einreise ohne erdorderlichen Titel (14 I Nr. 2 AufenthG)
- Ablauf Aufenthaltstitel, besitzt keinen Aufenthaltstitel mehr
- Wegfall eines Aufenthaltstitel- o. Visum - Befreiung
- Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (67 AsylG)
- aufgrund behördlichen Verwaltungsaktes 51 AufenthG
Voraussetzungen:
- Gewähren einer Frist 50 II AufenthG
- im Regelfall 7-30 Tage 59 I S. 1 AufenthG
(!) - bei Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise (!!!) wäre Abschiebung o Zurückschiebung unzulässig (VHM)
- Ausweisung 53 AufenthG (Gründe siehe Paragraph aber z.B. Gefahr für öffent. Sicherheit)
(57 AufenthG) Abschiebung = unmittelbarer Zwang durch Polizei
> TBM, 58 AufenthG
- Verbot der Abschiebung 60 AufenthG
> vorübergehende Aussetzung der Abschiebung 60 a f AufenthG
> Duldung = 60 a II AufenthG
»> setzt nur den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus (beseitigt aber weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit (60a III)
Straf- u Ordnungswidrigkeitsvorschriften
95 I AufenthG (Vergehen)
- Täter ausschließlich Drittstaatsangehörige (Art 2 Nr 6 SGK)
- ohne Pass o. Passersatz 95 I Nr.1 (Aufenthalt ohne anerkannten u gültigen Pass
- Folge der Pass- bzw. Ausweispflicht 3 AufenthG
- ohne erforderlichen Aufenthaltstitel 95 I Nr. 2 AufenthG
- Aufenthaltstitel ausschließlich die in 4 I S. 2 AufenthG aufgelisteten Titel
- Einreise ohne Pass o Aufenthaltstitel 95 I Nr. 3
… weitere Nummern mit Gründen in 95 I
Ablauf Asylverfahren
- Ankunft u Registrierung in Deutschland
- Erstverteilung auf die Bundesländer (EASY)
- Meldung u Unterbringung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
- persönliche Asylantragsstellung beim Bundesamt
- Prüfung des Dublin Verfahrens
- persönl. Anhörung beim Bundesamt
- Entscheidungsmöglichkeiten im nationalen Asylverfahren
- Anerkennung der Adylberechtugung = Art 16a GG
- Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes = 3 AsylG
- Zuerkennung des Subsidiären Schutzes = 4 AsylG
- Feststellung Abschiebungsverbot = 60 AufenthG
Asyl
I. Begriffe
1. Asylgesuch
- der Drittstaatsangehörige äußert ggü einer Behörde sein Asyl- o. Schutzbegehren
- Asylantrag
- der Drittstaatsangehörige bringt beim Bundesamt für Migration (BAMF) o. dessen Außenstellen schriftlich, mündlich o. in andere Weise sein Asyl- o. Schutzersuchen vor u stellt einen entsprechenden Antrag
II. Schutzformen
- Asyl
- politische Verfolgung
> Staatliche Verfolgungsmaßnahmen o. Verfolgungshandlungen durch Institutionen, die der Staatsgewalt zuzurechnen sind
> Verfolgung dauert noch an bzw einer Wiederholung der Verfolgung ist zu befürchten - Flüchtlinge
- 3 I AsylG / 1 A Nr. 2 GFK
- Person, die sich aus begründeter Furch vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe etc. außerhalb des Staates aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
- Verfolgung kann sowohl vom Staat als auch von nicht staatlichen Akteuren ausgehen
- Verfolgung knüpft an einen der fünf Verfolgungsgründe (3b AsylG)
- Voraussetzung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung - Subsidiärer Schutz
- Schutz vor Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens nach 4 AsylG
- Nachrangig ggü Art 16a GG u 3 I AsylG
BAMF prüft:
> Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (wenn nicht dann):
> Prüfung subsidiären Schutzes - Nationales Abschiebungsverbot
- bei Vorliegen bestimmter Gründe kann ein Abschiebungsverbot erteilt werden, 60 AufenthG
> die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konventionen zum Schutz der Menschenrechte u Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, o.
> dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben o Freiheit besteht