Holland Flashcards

1
Q

25 IV a AufenthG

A

§ 25 Abs. 4a AufenthG

§ 25 Abs. 4a AufenthG dient dazu,
•die illegale Einwanderung und
•den organisierten Menschenhandel
zu bekämpfen.
Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Opferzeugen für einen vorübergehen-den Aufenthalt soll die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Menschenhändler er-leichtert, zugleich sollen Anreize für die Kooperation von Opferzeugen mit den zuständi-gen Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten geschaffen werden.
Gegenwärtig liegt keine Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4a AufenthG vor
Guch der EuGH hat zur Richtlinie 2004/81/EG keine Entscheidungen zu den o.g. Kriterien gefällt

Das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005) sieht in Art. 1 lit. c) vor,
•„die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu fördern“.
Hieran schließt mit Art. 14 Abs. 1 die Vorgabe, Opfern von Menschenhandel einen verlänger-baren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die nach einzelstaatlichem Recht zuständige Behörde der Auffassung ist, dass entweder und/oder folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
•Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich,
•Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.
Durch Richtlinie Nr. 81 wurden in der EU im Jahre 2004 Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an Drittstaatsangehörige festgelegt.

Gegenwärtig liegt keine deutsche Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4a AufenthG vor.
Auch der EuGH hat zur Richtlinie 2004/81/EG keine Entscheidungen zu den o.g. Kriteri-en gefällt.

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2
Q

Koalitionsvertrag (2021-2025)

A

Verlangt § 25 Abs. 4a AufenthG gegenwärtig die erklärte Bereitschaft, in dem Strafver-fahren wegen der Straftat (Menschenhandel) als Zeuge auszusagen, sieht der Koaliti-onsvertrag für den Zeitraum 2021-2025 vor:
•„Opfer von Menschenhandel sollen ein Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrer Aus-sagebereitschaft erhalten”.
Zugleich heißt es an anderer Stelle:
•„Wir machen die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität […] zu einem Schwer-punkt unserer Sicherheitsbehörden: durch mehr und bessere Strukturermittlungen, die Nutzung strafrechtlicher Möglichkeiten. […] Den Kampf gegen Menschenhandel intensivieren wir.“
•Auch bekräftigt der Koalitionsvertrag die Absicht, „zudem die ausbeuterischen Ver-hältnisse auf den Fluchtwegen und Schleuserkriminalität [zu] bekämpfen“.

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3
Q

Fakten

A

Vergleichbare politische Ansätze – wie im Hinblick auf § 25 Abs. 4a AufenthG im Koalitionsvertrag niedergelegt – sind weder in anderen EU-Mitgliedstaaten noch auf internationaler Ebene erkennbar.
Vielmehr besagt die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels: „Organisierte und auf Menschenhandel spezialisierte kriminelle Vereinigungen nutzen zunehmend legale Unternehmen (wie Hotels, Nachtclubs und Massagesalons) für ihre Operationen, indem sie beispielsweise Arbeitnehmer anwerben, im Herkunftsland Vertragsverhältnisse eingehen und die Personen in das Land bringen, wo diese ausgebeutet werden“ .
Auch verhält es sich bspw. in Italien derart, dass zwar eine dem § 25 Abs. 4a AufenthG entsprechende Norm vorliegt – schließlich handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie vor dem Hintergrund eines Übereinkommens des Europarates, sodass einander entsprechende Normen zumindest in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten zu finden sind –, doch zeigt die Erfahrung, dass die dortige Bestimmung nahezu keine Anwendung findet

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4
Q

18/19 AEUV

A

18 AEUV ein allgemeines Verbot der Diskriminierung von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit sind verboten: Art. 18 AEUV verlangt (zumindest) die Gleichbehandlung aller Unionsbürger mit Inländern.

Art . 19 AEUV bietet eine umfassende Rechtsgrundlage, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen

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