Meinungsstreits Flashcards

1
Q

Abgrenzung dolus eventualis/bewusste Fahrlässigkeit

A
  1. Wahrscheinlichkeitstheorie (je wahrscheinlicher, desto bewusster)
  2. Möglichkeitstheorie (sieht der T die konkrete Möglichkeit der TBverwirklichung handelte er vorsätzlich)
  3. Gleichgültigkeitstheorie (vorsätzlich, wenn dem T der Erfolgseintritt egal ist, er ihn in Kauf nimmt)
  4. Ernstnahme- und Billigungstheorie (Täter handelte vorsätzlich, wenn er den Erfolgseintritt billigend in Kauf nahm und nur bewusst fahrlässig, wenn er fest darauf vertraute, dass es nicht zum Erfolgseintritt kommen würde)
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2
Q

Aberratio ictus

A
  1. Gleichwertigkeitstheorie (wollte einen Menschen töten, hat einen Menschen getötet)
  2. Konkretisierungstheorie (Vorsatz hat sich auf eine konkrete Wirklichkeit zu beziehen, nicht auf ein Gattungsmerkmal)
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3
Q

Distanzfälle

A
  1. Error in persona Lösung (sinnliche Wahrnehmung ist entscheidend. Sonst ist die erste Person, die das Auto benutzt vom Vorsatz enthalten)
  2. Aberratio ictus Lösung (anstelle einer sinnlichen Wahrnehmung tritt eine geistige Vorstellung des Ziels)
  3. Individualisierungslösung (überlässt der T die Individualisierung dem Zufall trägt er das Individualisierungsrisiko)
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4
Q

fehlender Rechtfertigungsvorsatz

A
  1. Objektive Rechtfertigungslösung (subj. Rechtfertigung ist entbehrlich)
  2. Vollendungslösung (mangels subj. Rechtfertigung handelte T nicht gerechtfertigt)
  3. Versuchslösung (obj. Rechtfertigung, d.h. Erfolgsunwert entfällt. Absicht bleibt jedoch, deshalb Versuchsstrafbarkeit)
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5
Q

Nötigungsnotstand

A
  1. Rechtfertigungslösung (uneingeschränkte Anwendung des §34. Dieser lässt keine Einschränkung erkennen und der genötigte Täter sollte die Solidarität der Rechtsgemeinschaft erfahren)
  2. Entschuldigungslösung (Anwendung des §35, da der genötigte Täter bewusst unrecht tat und außerdem würde eine Rechtfertigung des genötigten Täters zu Lasten unbeteiligter Eingriffsopfer gehen)
  3. Differenzierende Lösung (§35 enger als §34, pauschale Solidarität für genötigten Täter würde zu weit gehen. Deshalb überwiegt unabhängig vom Ausmaß der Nötigung immer das geschützte Interesse und eine Rechtfertigung scheidet aus)
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6
Q

vorläufige Festnahme - Festnahmelage

A
  1. Materiellrechtliche Lösung (Straftat muss tatsächliche begangen worden sein. Zu weitgehend, den unerfahrenen Privatmann vom Irrtumsrisiko auszuschließen, auch bei anderen Rechtfertigungsgründen z.b. Notwehr müsse die Rechtfertigungslage obj. tatsächlich vorliegen, ein irrender Festnehmender sei durch den ETBI ausreichend geschützt)
  2. Prozessuale Lösung (dringender Tatverdacht reicht aus. §127 StPO hat einen prozessualen Charakter und vorläufige Ermittlungsmaßnahmen zwangsläufig nur an einen dringenden Tatverdacht anknüpfen können, außerdem ist nicht immer die Zeit mit der Festnahmehandlung zu warten, bis alle Zweifelsfragen geklärt sind. Ferner leuchtet nicht ein, wieso ein Privatmann, der an die Stelle der Obrigkeit tritt schlechter gestellt werden soll )
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7
Q

Irrtum bei der Einwilligung

A
  1. engste Ansicht (nur rechtsgutbezogene Irrtümer sorgen für die Unwirksamkeit der Einwilligung)
  2. weiteste Ansicht (Jeder täuschungsbedingte Irrtum sorgt für einen relevanten Willensmangel. Einschränkung: “wesentliche Willensmängel”. Verdient Zustimmung, da dem Selbstbestimmungsrecht am ehesten genüge getan wird)
  3. vermittelnde Ansicht (stellt darauf ab, ob die Einwilligung trotz des täuschungsbedingten Willensmangel noch Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung ist)
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8
Q

actio libera in causa

A
  1. Ausnahmemodell (es wird eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip (§20) gemacht. Fehlende Schuld bei der Begehung wird durch das schuldhafte Vorverhalten ausgeglichen)
  2. Ausdehnungsmodell (Begriff der Tat aus §20 wird ausgeweitet auf einen über die zeitlichen Grenzen hinausgehenden Schuldtatbestand, der schuldhaftes Vorverhalten in Anlehnung zu §17 und §35 I 2 mit einbezieht)
  3. Unvereinbarkeitslösung (die alic verstößt gegen das Koinzidenzprinzip aus §20 und Art. 103 II GG)
  4. Tatbestandsmodell (das Sichberauschen im Zustand der Schuldfähigkeit ist Teil der Tatbegehung und der Täter nutzt sich im weiteren Verlauf selbst als schuldlos handelndes Werkzeug. Parallele zum Versuch (durch Sichberauschen wird die Schwelle des §22 überschritten), parallele zu mittelbarer Täterschaft, um zu zeigen, dass eine Versuchsstrafbarkeit weit vorverlagert werden kann)
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9
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A
  1. Strenge Schuldtheorie (strikte Trennung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein. Falls der Irrtum vermeidbar war wird der T aus dem Vorsatzdelikt bestraft. Kriminalpol. Vorteil, falls kein Fahrlässigkeitsdelikt existiert)
  2. Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (zum obj. Tatbestand zählt auch, dass kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Der obj. Tatbestand bildet zsm mit den obj. Rechtfertigungsmerkmalen einen Gesamtunrechtstatbestand, auf den sich der Vorsatz erstrecken muss)
  3. Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie (das Handlungsunrecht eines vorsätzlichen Handelns wird als nicht verwirklicht angesehen. Analoge Anwendung des §16 I 1)
  4. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (Der Vorsatz hat eine Doppelfunktion und existiert auch als Schuldvorsatz. Da dieser bei einem ETBI nicht erfüllt ist wird dem Täter kein Schuldvorwurf gemacht. Die Schuld eines im ETBI handelnden Täters passt am besten zum Schuldgehalt einer Fahrlässigkeitstat)
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10
Q

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft (übertragbar auf Versuchsbeginn bei einer Mittäterschaft

A
  1. Gesamtlösung (Täter und Werkzeug werden zu einer Einheit verknüpft, sodass der Versuch erst beginnen kann, wenn das Werkzeug die Schwelle des §22 überschreitet)
  2. Einzellösung (Versuch beginnt bereits mit Einwirkung auf das Werkzeug)
  3. Modifizierte Einzellösung (Versuchsbeginn, sobald der T den Geschehensablauf aus den Händen gibt. Enger: Beachtung zeitlicher Zensuren oder wesentlicher Zwischenakte)
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11
Q

Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

A
  1. Versuch beginnt, sobald der Garant die erste Rettungsmöglichkeit nicht ergreift.
  2. Versuch beginnt, sobald der Garant nach eigener Vorstellung die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.
  3. Versuch beginnt durch sinngemäße Anwendung des §22 sobald eine unmittelbare Gefahr entsteht oder sich eine bestehende Gefahr für das tatbestandliche Rechtsgut des Opfers erhöht.
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12
Q

Rücktritt des Einzeltäters

A
  1. Einzelakttheorie (jede auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung selbständig betrachten)
  2. Tatplantheorie (Vorstellung des Täters entscheidend. Welche Handlungen sind von seinem Tatplan umfasst?)
  3. Gesamtbetrachtungslehre (Einheitliche Geschehen als natürliche Fortsetzung der ursprünglichen Handlung ansehen)
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13
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

A
  1. Gemäßigte subjektive Theorie (Täter ist, wer durch seine Tathandlung nicht bloß fremdes Tun fördern möchte, sondern die Tat als eigene will)
  2. Tatherrschaftslehre (Täter ist, wer als Zentralgestalt des Geschehens eine planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt)
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14
Q

Mittäter, obwohl der Tatbeitrag lediglich im Vorbereitungsstadium erbracht worden ist?

A
  1. Strenge Tatherrschaftslehre (Tatbeitrag im Ausführungsstadium erforderlich)
  2. Gemäßigte Tatherrschaftslehre (Tatbeitrag, der im Vorbereitungsstadium erbracht worden ist muss im Ausführungsstadium fortwirken und das Beteiligungsminus bei der Ausführung muss durch ein plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden)
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15
Q

“Bestimmen” bei der Anstiftung

A
  1. Verursachungstheorie ((mit-) kausale Verursachung des Tatentschlusses)
  2. Kommunikationstheorie (kommunikative Beziehung/geistiger Kontakt zum Haupttäter notwendig)
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16
Q

Abgrenzung von Tun und Unterlassen

A
  1. Liegt ein Energieeinsatz in die Richtung des gefährdeten Rechtsgutes vor, der kausal für den tatbestandlichen Erfolg ist?
  2. Wo liegt nach dem sozialen Handlungssinn und den Umständen des Einzelfalls der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit?
17
Q

Fahrlässige Mittäterschaft

A
  1. Mittäterschaft ist nicht ausdrücklich auf Vorsatzdelikte beschränkt nach §25 II
  2. Mittäterschaft setzt ein bewusstes Zusammenwirken in Form eines gemeinsamen Tatplans und Tatentschlusses voraus.