Maximen des Strafverfahrens Flashcards
Was sind Maximen?
Prinzipien und Maximen: sind nicht immer gesetzlich geregelt aber lassen sich herleiten, aus einer Zusammenschau einzelner Normen.
Verhältnis der Maximen zum Prozessrecht
Auswirkung zur Auslegung des Prozessrechtes
Maximen
I. Rechtsstaatprinzip II. Offizialprinzip III. Akkusationsprinzip IV. Legalitätsprinzip V.Untersuchungsgrundsatz
I. Rechtsstaatsprinzip
Ziel: neben der Wahreitsermittlung die Erreichung des Rechtsfriedens
Beschuldigter im Rechtsstaatsprinzip
i) kein bloßes Untersuchungsobjekt
ii) Prozessubjekt mit eigenen prozessualen Rechten
II. Offizialprinzip
Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat. (Staatliches Gewaltmonopol)
Wie erfolgt die Strafverfolgung?
Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. grundsätzlich unabhängig vom Willen des Tatopfers
Ausnahmen und Einschränkungen des Offizialprinzips
- Antragsdelikte
- Ermächtigungsdelikte
- Privatklagedelikte
Offizialdelikte
ist Strafverfolgung ohne Strafantrag möglich, solange das Gesetz für ein Delikt kein Strafantragserfordernis normiert.
Reine Antragsdelikte
Bei reinen Antragsdelikte ist der Strafantrag zwingende Voraussetzung für Strafverfahren
Relative Antragsdelikte
ist Strafverfahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1) Entweder Strafantrag
2) Oder Staatsanwaltschaft bejaht besonderes öffentliche Interesse an Strafverfolgung
Ermächtigungsdelikte
Bei Ermächtigungsdelikten ist Strafverfolgung an die Ermächtigung durch ein bestimmtes Organ gebunden.
Beispiel: §90 IV, nur auf Ermächtigung des Bundespräsidenten
Abgrenzung zwischen Ermächtigungsdelikten und Antragsdelikten
Bei Ermächtigungsdelikte wird an einer Rolle- und nich an einem bestimmten Erfordernis zur Antragstellung angeknüpft
Privatklagedelikte
Katalog gem. §374 I StPO
- es handelt sich um untergeordnete Delikte zu finden und dort ist ein staatliches Strafverfahren nur dann vorzunehmen “wenn diesnicht im öffentlichen Interesse liegt” (§376 StPO)
Abgrenzung zur anderen Delikten
Wenn der Staat kein öffentliches Interesse bejaht, hat das “Opfer” die Möglichkeit ein Privatklage Verfahren durchzuführen.
III. Akkusationsprinzip
= Wo kein Kläger, da kein Richter
- Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (Anklagegrundsatz)