Gang des Strafverfahrens Flashcards
Gang des Strafverfahrens (Überblick)
- Möglicherweise Straftat
- Erkenntnisverfahren
- Vollstreckungsverfahren
Erkenntnisverfahren
- Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) u.a. §§158-177 StPO
- Gerichtliches Zwischenverfahren §§199- 211 StPO
- Gerichtliches Hauptverfahren §§212- 358 StPO
- Evtl. Rechtsmittelverfahren
Ermittlungsverfahren
-Vorverfahren gem. §§158-177 StPO
= staatsanwaltliche (polizeiliche) Ermittlung, ob hinreichender Tatverdacht besteht.
Voraussetzung für Beginn des Ermittlungsverfahrens §160 I
Anfangsverdacht - einfacher Verdacht
= nach kriminalistischer Erfahrung erscheint es möglich, dass eine verfügbare Straftat vorliegt
Voraussetzung für Anklageerhebung nach §170 I StPO
- Abschluss des Ermittlungsverfahrens -> hinreichender Tatverdacht (nach kriminalistischer Erfahrung ist die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten)
Gerichtliches Zwischenverfahren
- §199- 211 StPO
- > hat die StA Anklage erhoben, so prüft das Gericht ob hinreichender Tatverdacht tatsächlich besteht
Eröffnung des Hauptverfahrens
Wenn das Gericht den hinreichenden Verdacht bejaht nach §§203, 207
Zwischenverfahren (Grund der Existenz)
Kontrollfunktion, bei Prüfung der Aktenlage.
Gerichtliches Hauptverfahren
§§212- 358 StPO
a) Vorbereitung der Hauptverhandlung §§212 ff. StPO (eher technische Fragen)
b) Durchführung der Hauptverhandlung §§226 ff. StPO
Abgrenzung zwischen Hauptverfahren und Zwischenverfahren
Das Hauptverfahren ist das Kernelement der Hauptverhandlung. Das Hauptverfahren weist einen viel stärkeren Eingriff an der Person. Somit, ist der Zweck des Zwischenverfahren, durch Prüfung der Aktenlage, die erneute Prüfung für die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, so dass nicht nur die StA den hinreichenden Tatverdacht bejaht, sondern auch das Gericht.
Einfacher Tatverdacht
Nach kriminalistischer Erfahrung erscheint es möglich, dass eine verfügbare Straftat vorliegt (Bezugspunkt)
Hinreichender Tatverdacht
Nach dem Ermittlungsergebnis ist die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. (höhere Anforderungen)
Gründe fürs Fehlen des hinreichenden Tatverdachts
- Keine Erfüllung des Straftatbestandes.
- Tatnachweis kann nicht gerührt werden.
- Prozessvoraussetzungen fehlen
Strafverfahren bei Straflosigkeit i.S.d. gefestigten Rechtsprechung
möglich (+) , StA ist die Klageerhebung gestattet
Begründung:
- Beschüldigter wird durch Zwischenverfahren geschützt (vgl. §203 StPO)
- Andernfalls keine Möglichkeit der Rechtsprechungsänderung
Einstellung des Verfahrens
Bei Fehlen des hinreichenden Tatverdachts nach §170 II StPO