Mahn- und Verzugswesen Flashcards

1
Q

Welche Pflichten hat der Auftraggeber?

A
  • Abschluss von Bauverträgen
  • Beauftragung von Nachträgen
  • Inverzugsetzungen, Fristsetzungen
  • Vertragskündigungen
  • Abnahmen etc.
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2
Q

Wodurch können Störungen im Bauablauf entstehen?

A

Störungen durch Auftragnehmerseite
- Verzögerung, Verzug
- Fehlende Vollendung
- Insolvenzen, Konkurse
- Mangelhafte Ausführung
- Vertragswidrige Leistung
- Folge: Auftragsentzug, Schadensersatzansprüche, Ersatzmaßnahmen

Störungen durch Auftraggeberseite
- AN hat Bedenken hinsichtlich Planung und Ausführung
- AN wird behindert durch andere Unternehmen, Umstände etc.
- AN ist mit der Vergütung nicht einverstanden
- Folge: Arbeitseinstellung, Kündigung durch AN

Störungen durch höhere Gewalt
- Streiks
- Hochwasser
- Erdbeben
- Corona-Pandemie
- Krieg

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3
Q

Was passiert bei Mangelansprüchen während der Gewährleistung?

A
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen
  • Ist die Beseitigung des Mangels für den AN unzumutbar, unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten und wird sie deshalb vom AN verweigert, kann der AG die Vergütung mindern
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4
Q

Was ist wichtig in Bezug auf Mahn und Verzugsschreiben?

A
  • In Verzugsetzung mit neuer Fristsetzung
  • Zweite Frist mit Androhung des Auftragsentzuges schriftlich über den AG
  • Außerordentliche Kündigung des Bauvertrages nach fruchtlosem Fristablauf durch den AG
    • Kündigung des Bauvertrages
    • Kündigung von Teilleistungen des Bauvertrages
    • Kündigung der Mängelbeseitigung
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5
Q

Welche Ausführungsfristen gelten (ohne vertragliche Vereinbarung)?

A
  • Ausführung der Bauleistung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden
  • Einzelfristen in einem Bauzeitenplan gelten nur dann als verbindlich, wenn die im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist
  • Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung von AG zu beginnen, sollte keine Frist vereinbart worden sein
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