Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Leistungsstörungen (allgemein)

A
  • Wird der Erfüllungsanspruch (Primäranspruch) des Gläubigers gegen den Schuldner ordnungsgemäß erfüllt, ist der Anspruch erloschen, der Vertrag gegebenenfalls erfüllt, § 362 BGB. Es stellt sich aber die Frage, welche rechtlichen Folgen eintreten, wenn nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
  • Denkbar ist an dieser Stelle, dass der Schuldner entweder gar nicht, schlecht oder zu spät leistet. Diese sog. Leistungsstörungen werden verschiedenartig behandelt.
  • Die Regelungen der Leistungsstörungen im Allgemeinen Schuldrecht des BGB gelten sowohl für vertragliche Schuldverhältnisse als auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, soweit durch Gesetz oder Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind. Spezialregelungen bestehen bspw. für Kauf- und Mietvertrag oder für ungerechtfertigte Bereicherung. Spezialregelungen siehe BT.
  • Folgende Rechtsinstitute werden unter dem Begriff der Leistungsstörung. Sie beinhalten aber unterschiedliche Rechtsfolgen und gewähren somit unterschiedliche Ansprüche. Deshalb sind sie ggf. unter verschiedenen Fragestellungen an unterschiedlicher Stelle zu prüfen.
  • Bestehen z.B. Anhaltspunkte dafür, dass Unmöglichkeit gegeben sein könnte, ist bezüglich des primären Erfüllungsanspruchs zunächst zu prüfen, ob dieser Primäranspruch nach § 275 BGB untergegangen ist. Dies betrifft die Frage, ob eine Partei noch Erfüllung verlangen kann. Eine andere Frage ist, ob einer Partei Schadensersatzansprüche als Sekundäransprüche zustehen. Diese können sich bei Unmöglichkeit der ursprünglichen Leistung, aber auch bei Verzug oder Schlechtleistung ergeben.
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2
Q

Unmöglichkeit (allgemein)

A
  • Die Unmöglichkeit ist immer zu prüfen, wenn der Leistungserfolg nicht erbracht wird, weil die Umstände des Einzelfalls eine Erfüllung ausschließen.
  • Aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung ergibt sich die Rechtsfolge, dass die Primärleistungspflicht auf Erfüllung untergeht gem. § 275 Abs. 1 BGB bzw. dem Schuldner Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt werden, wenn die Erbringung der Leistung einen unverhältnismäßige Aufwand erfordert oder unzumutbar ist, siehe §275 Abs. 2 und 3 BGB.
  • Die Auswirkungen der Leistungsbefreiung des Schuldners wegen § 275 auf den Gegenleistungsanspruch des Gläubigers regelt (über § 275 Abs. 4 BGB) § 326 BGB. Danach erlischt in Fällen der Leistungsbefreiung des Schuldners grundsätzlich auch die Gegenleistungsverpflichtung des Gläubigers.
  • Zusätzlich gewährt § 326 Abs. 5 BGB in den Fällen der Unmöglichkeit dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 323 BGB, wobei eine Fristsetzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut entbehrlich ist.
  • Anstelle des Primäranspruchs können Schadensersatzansprüche der Parteien als sog. Sekundäransprüche entstehen. In Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit bestimmen sich diese nach § 311a Abs 2 BGB, der auch wahlweise einen Aufwendungsersatzanspruch gewährt. Bei nachträglicher Unmöglichkeit sind die §§ 280 Abs. 1 und 3, 283-285 BGB anwendbar.
  • Die Prüfung der Unmöglichkeit kommt in verschiedenen Anspruchsgrundlagen eines Falles zum Tragen. Zunächst ist stets zu fragen, ob die Parteien noch Erfüllung verlangen können. Erst als nächster Schritt ist dann regelmäßig zu untersuchen, ob einer Partei Schadensersatz zustehen.
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3
Q

Die Primärleistungspflicht bei Unmöglichkeit

A
  • Zunächst gilt es festzustellen, welche Auswirkung die Unmöglichkeit auf die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner hat.
  • Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu schuldende Leistung nicht mehr erbracht werden kann. § 275 BGB gilt aber nicht, wenn dem Schuldner die zur Erbringung der Leistung notwendigen Mittel derzeit fehlen („Geld hat man zu haben.“)
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4
Q

Objektive und subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB

A
  • Die Vorschrift ordnet eine Leistungsbefreiung des Schuldners von seiner Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Fall objektiver wie auch subjektiver Unmöglichkeit an.
  • aa) Subjektive und objektive Unmöglichkeit: Subjektive Unmöglichkeit (sog. Unvermögen liegt vor, wenn der Schuldner außerstande ist, seine Leistungsverpflichtung zu erbringen und auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht in der Lage ist. Dazu kann es aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse kommen.
  • Rechtliches Hindernis z.b. Übereignung eines enteigneten Grundstücks; Verkauf einer Sache, für die Veräußerungsverbote im Sinne eines Verfügungsverbots bestehen.
  • Ein tatsächliches Hindernis kann z.B. die dauernde Arbeitsunfähigkeit oder die Doppelvermietung einer Wohnung sein.
  • Objektive Unmöglichkeit liegt wiederum vor, wenn Leistung von niemandem (nicht vom Schuldner, nicht von einem Dritten) erbracht werden kann. Hierbei ist die Unmöglichkeit gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technik bzw. naturgesetzlich undenkbar ist. So beispielsweise die Konstruktion eines perpetuum mobile: oder Tod eines Dirigenten -> ein auf dessen Person abgestelltes Konzert wird objektiv unmöglich
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5
Q

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit bei § 275 Abs. 1

A
  • § 275 Abs. 1 * unterscheidet auch nicht zwischen anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit. Es spielt also keine Rolle, ob der Picasso im Beispiel vor oder nach dem Vertragsschluss untergeht.
  • Ebenso ist es zunächst gleichgültig, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht. Die Freistellung von der Leistungspflicht kommt auch dem Schuldner zugute, der die Unmöglichkeit verursacht hat.
  • > Es hat keinen Sinn , einem Gläubiger einen Anspruch zu gewähren, der sich wegen Unmöglichkeit weder erfüllen noch mittels Zwangsvollstreckung durchsetzen lässt.
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