Erlöschen von Schuldverhältnissen Flashcards

1
Q

Allgemein: Erlöschen von Schuldverhältnissen

A
  • Beim Erlöschen von Schuldverhältnissen ist zwischen dem Erlöschen einzelner Ansprüche und dem Erlöschen des gesamten Schuldverhältnis zu unterscheiden.
  • Neben Erfüllung einer Forderung, bewirkt auch Erlass, Aufrechnung u. Hinterlegung das nachträgliche Erlöschen einer einzelnen Forderung.
  • Anders verhält es sich bei der Anfechtung, wo gem. § 142 BGB das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig/nicht entstanden gilt (ex tunc). Insofern führt sie nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt, dass er von Anfang an gar nicht erst wirksam wurde.
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Q

Erfüllung

A
  • Gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
  • Zahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis, erlischt diese (Kaufpreis-)Schuld. Übereignet der Verkäufer die Kaufsache, erlischt dieser Anspruch des Käufers auf Übereignung. Wenn beide Parteien erfüllt haben, erlischt das gesamte Schuldverhältnis (§ 362 BGB), der Kaufvertrag ist erfüllt.
  • Unter „Bewirken“ der Leistung ist nicht die Leistungshandlung, sondern der Eintritt des Leistungserfolges zu verstehen. Der Grund hierfür besteht nach der überwiegend vertretenen Theorie der „realen Leistungsbewirkung“ darin, dass die Erfüllung nicht als Rechtsgeschäft, sondern als realer Tilgungsakt aufzufassen ist. Zur Erfüllung einer Forderung ist es somit nicht unbedingt notwendig, dass der Schuldner leistet . Nimmt der Gläubiger auch von einem Dritten an, ist die Forderung erfüllt.
  • Der Gläubiger muss die Leistung des Dritten grundsätzlich annehmen (§ 267 BGB). Bei Geldschulden ist dies nicht problematisch, hier wird auch eine Pflicht des Gläubigers (aus § 242 BGB) bestehen, Zahlungen von Dritten zu akzeptieren. Anders verhält es sich bei höchstpersönlichen Leistungsverpflichtungen wie beispielsweise Konzerten, Unterricht oder ärztlicher Behandlung.
  • Vom Verhalten des Gläubigers ist auch die Erfüllung durch „Annahme an Erfüllung statt“ gem. § 364 Abs. 1 BGB abhängig. Der Gläubiger kann danach auch eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annehmen. Seine Forderung erlischt damit.
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3
Q

Aufrechnung

A
  • Anstatt zu leisten, kann der Schuldner gegen den Gläubiger mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht (vgl. §§ 387 ff. BGB).
  • Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (§ 389 BGB).
  • Die Forderung gegen die aufgerechnet wird, heißt Hauptforderung, die Forderung, mit der aufgerechnet wird, wird Gegenforderung genannt.
  • Voraussetzung der Aufrechnung ist gem. §§ 387 ff. BGB die Gegenseitigkeit der Forderungen, die Gleichartigkeit der Leistungsgegenstände sowie die Fälligkeit der Gegenforderung. Zusätzlich darf die Aufrechnung weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen sein, §§ 390 ff. BGB.
  • Gegenseitigkeit der Forderungen: Die Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein.
  • M kann gegen H nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Bruder von H zusteht. M kann auch nicht mit einer Forderung aufrechnen, die dem Bruder von H gegen diesen zusteht. M könnte sich diese Forderung aber vom Bruder abtreten lassen (§§ 398 ff. BGB) und dann gegenüber H aufrechnen. Besondere Vorschriften zum Schutz des bisherigen Schuldners im Falle der Abtretung der Hauptforderung enthalten, §§ 406, 407 BGB.
  • Gleichartigkeit der Forderungen: Weitere Voraussetzungen der Aufrechnung ist, dass die geschuldeten Gegenstände gleichartig sind (vgl. § 387 BGB). Die Gegenstände müssen von der gleichen Gattung oder Art sein. Hauptfall der Aufrechnung sind Geldschulden.
  • Fälligkeit der Gegenforderung: Die Leistung mit der aufgerechnet werden soll (Gegenforderung), muss fällig sein, siehe § 387 BGB. Voraussetzung gem. § 390 S. 1 BGB ist, dass dieser Gegenforderung keine Einrede, etwa aus § 320 BGB, entgegensteht. Dieser Gedanke folgt bereits aus § 387 BGB, da eine einredebehaftete Forderung nicht fällig ist.
  • Eine wichtige Ausnahme wird durch § 215 BGB im Falle der Einrede der Verjährung begründet. Hiernach schließt die Einrede der Verjährung die Aufrechnung mit dieser verjährten Gegenforderung nicht aus, wenn diese zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war -> Beide Forderungen müssen sich nur einmal aufrechenbar zu unverjährter Zeit gegenübergestanden haben.
  • Die Forderung, gegen die der Schuldner aufrechnet (Hauptforderung), muss nur erfüllbar, nicht aber fällig sein.
  • Wirkung und Ausschluss der Aufrechnung: Liegt eine solche Aufrechnungslage vor und erklärt eine Partei gegenüber der anderen Partei die Aufrechnung, gelten die Forderungen als erloschen, soweit sie sich gegenüberstehen.
  • Die Aufrechnung kann nur wirksam erklärt werden, wenn kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht. Die Parteien können den Ausschluss Aufrechnung vereinbaren. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Aufrechnung u.a. gegen eine unpfändbare Forderung (vgl. § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO), oder auch bei der Haftung aus vorsätzlichem Delikt (§ 393 BGB). § 393 BGB liegt dabei der Gedanke zugrunde, dass der durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung Geschädigte zu seinem Recht kommt. Gegen den entstanden Schmerzensgeldanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger (§ 253 Abs. 2 BGB) ist folglich die Aufrechnung nicht möglich. Etc. (s. § 395 BGB)
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4
Q

Erlass

A
  • Der Gläubiger kann auch auf seine Forderung verzichten und dem Schuldner seine Schulden erlassen. Dazu ist jedoch gemäß § 397 BGB eine formfreie vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner nötig.
  • Erklärt im M dem H gegenüber großzügig, die Restschuld von H über EUR 1,- wird ihm erlassen, muss H diesen Erlass noch annehmen, damit seine Schuld erlischt. Weigert er sich, weil er lieber zahlen und nichts geschenkt haben will, bleibt die Forderung bestehen.
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5
Q

Beendigung von Schuldverhältnissen

A
  • Anders als beim Erlöschen eines Anspruchs oder eines Schuldverhältnisses bleiben bei dessen Beendigung zunächst noch Ansprüche zwischen den Parteien bestehen. Üblicherweise zählen hierzu sog. Rückgewähransprüche.
  • Wird beispielsweise ein Mietverhältnis durch Kündigung beendet, hat der Mieter die Mietsache zurückzugeben. Durch die Kündigung endet zwar das Mietverhältnis mit dessen Hauptpflichten, es entsteht aber noch die Pflicht zur Rückgewähr als Inhalt des Mietverhältnisses, siehe § 546 Abs. 1 BGB.
  • Beendigung durch Zeitablauf: Ein Schuldverhältnis endet, wenn es nur für bestimmte Zeit eingegangen wird, mit Ablauf dieser Zeit. Einer besonderen Beendigungshandlung wie z.B. einer Kündigung bedarf es hierzu nicht. Naturgemäß ist die Beendigung durch Zeitablauf nur bei Dauerschuldverhältnissen möglich.
  • Nicht-Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. der Kaufvertrag, können nicht durch Zeitablauf beendet werden. Anders verhält es sich bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. beim Mietvertrag, der mit Ablauf der Zeit endet, für die er eingegangen wurde, § 542 Abs. 2 BGB.
  • Rücktritt: Teilweise ist einer Partei oder beiden Parteien das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht kann sich aus Vertrag oder aus Gesetz ergeben. Die vereinbarten Hauptleistungspflichten erlöschen und die bereits erbrachten Leistungen sind zurück zu gewähren, § 346 BGB.
  • Durch den Rücktritt erlischt das Schuldverhältnis noch nicht vollständig, sondern wandelt sich in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis: Die Parteien müssen die einander gewährten Leistungen zurückgewähren (§ 346 BGB). Erst wenn das geschehen ist, erlischt das Schuldverhältnis.
  • In § 346 Abs. 2 ist ergänzend geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine Partei eine Sache beschädigt oder nicht mehr zurückgeben kann. Ein Rücktritt ist auch möglich, wenn der Berechtigte die Sache vorsätzlich zerstört hat. In krassen Fällen kann aber der Rücktrittserklärung der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.
  • S entschließt sich zum Rücktritt, hat aber während der neun Tage, in denen er ein Rad besaß, dieses erheblich beschädigt. Hierfür hat er Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB zu leisten. Neben der Wertersatzpflicht kann nach § 346 Abs. 4 BGB auch eine Schadensersatzpflicht bestehen, die jedoch eine Pflichtverletzung voraussetzt. Da die Ersatzleistungen unter Umständen höher sein können als die Vergütungspflicht, kann es im eigenen Interesse wirtschaftlich sinnvoll sein, auf das Rücktrittsrecht zu verzichten.
  • Das Rücktrittsrecht kann nicht nur durch vertragliche Vereinbarung entstehen, sondern auch gesetzlich. Unter bestimmten Umständen billigt das Gesetz einer Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zu, so z.B. in § 323 BGB, wenn der Schuldner trotz Fristsetzung seine Leistung nicht erbringt. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
  • Kündigung: Schuldverhältnisse können auch durch Kündigung beendet werden, falls ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht gegeben ist. Ein Kündigungsrecht besteht grundsätzlich nur bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. dem Miet- oder Dienstvertrag.
  • Teilweise sind die Kündigungsrechte speziell für den Vertragstyp bestimmt, z.B. für die Miete. Nur aus den dort genannten Gründen ist eine Kündigung dann wirksam.
  • Die Kündigung muss als Willenserklärung gegenüber dem Kündigungsgegner erklärt werden und diesem zugehen. Einer Annahme der Kündigung bedarf es nicht, da ihre Erklärung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist ist. Bei den Rechtswirkungen der Kündigung ist zu beachten, dass sie ex nunc, also für die Zukunft wirkt.
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6
Q

Aufhebungsvertragsvertrag

A
  • Die Parteien können sich aufgrund der Vertragsfreiheit immer einvernehmlich auf eine Aufhebung bzw. Beendigung des Vertrages einigen.
  • Eine solche Einigung (Vertrag) bedarf, anders als die Kündigung, der Zustimmung beider Parteien. Besondere Ausschlussgründe gegen entsprechende Vereinbarungen bestehen. Der Aufhebungsvertrag ist bei allen Schuldverhältnissen möglich.
  • Somit könnten sich auch Käufer und Verkäufer einvernehmlich auf die Aufhebung ihrer Vertragspflichten aus dem Kaufvertrag einigen.
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