Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen Flashcards

1
Q

Wie entstehen Schuldverhältnisse?

A
  • I.d.R. durch Rechtsgeschäfte, Verträge
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2
Q

Grundsatz der Privatautonomie? Einschränkungen?

A
  • Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, dass die Individuen der Rechtsordnung das Recht darauf haben, ihre Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung selbst zu bestimmen. Somit es soll Parteien freistehen, ihre Leistungspflichten jederzeit selbst zu bestimmen, zu ändern oder aufzuheben. Vgl. Prinzip der Selbstbestimmung Art. 1 u. 2 GG.
  • Gilt nicht uneingeschränkt: Einige Rechtsnormen d. BGB sind nicht-dispositiv. Hintergrund: Schutz einer Vertragspartei, z.B. Schutz des Verbrauchers, Mieters.
  • Im SchR sind die meisten Normen dispositiv (wg. ob. Grundsatz), im Sachenrecht sind die meisten Bestimmungen wegen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht-dispositiv.
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3
Q

Gesetzliche Schuldverhältnisse

A

Gesetzliche Schvh. entstehen nicht, weil sich die Parteien hierauf geeinigt haben, sondern weil das Gesetz ihr Entstehen vorschreibt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bsp.: Bereicherungsanspruch immer gegeben, wenn jemand auf Kosten eines anderen ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. §§ 812 ff. BGB) oder ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn jemand widerrechtlich das Eigentum eines anderen verletzt (§§ 823 ff. BGB).
- Teilweise können Parteien sich auf (in bestimmten Grenzen) auf eine Modifikation gesetzlicher Schuldverhältnisse einigen
Z.B. Haftungsausschluss bei Fahrlässigkeit
-> Somit es möglich, dass vertragl. Vereinbarungen das gesetzl. Schuldrecht mit beeinflussen. Deshalb grds. vertragliche Ansprüche vor gesetzlichen zu prüfen, damit etwaige Auswurkungen auf gesetzl. Schuldrecht.

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4
Q

Woraus bestimmen sich die Leistungspflichten des Gläubigers?

A
  • Welche Leistung Schuldner zu erbringen hat, bestimmt sich aus den vertraglichen Bestimmungen und zwar entweder alleine aus diesen oder in Verbindung mit ergänzenden gesetzlichen Vorschriften sowie aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis.
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5
Q

Verschiedene Subkategorien der Leistungspflichten

A
  • Die auf Vertragserfüllung gerichtete Leistungspflicht wird Primärleistungspflicht genannt.
  • Sind besondere Bedingungen für die Erfüllung der Primärleistungspflicht vereinbart, z.B. Regelungen bzgl. der Vorbereitung, Durchführung oder Sicherung der Hauptleistungspflicht, wie z.B. spezielle Verpackungsmuster, bestehen sog. Nebenleistungspflichten, die lediglich die Primärleistungspflicht ergänzen und auf diese bezogen sind.
  • Bei Störung dieser Leistungspflichten kann eine Sekundärleistungspflicht (i.d.R. Schadensersatzansprüche) entstehen. Diese ersetzt oder ergänzt die Primärleistungspflicht.
  • Darüber hinaus können Nebenpflichten bestehen, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sein müssen, § 241 Abs. 2 BGB. Hieraus erwächst z.B. die Pflicht, die Rechtsgüter des Vertragspartner nicht zu schädigen oder Aufklärung über etwaige Gefahren zu leisten.
  • Weiterhin können selbstständige Nebenpflichten bestehen, wie Anzeige-, Auskunfts-, und Rechenschaftspflichten, die auch selbstständig einklagbar sind.
  • Letztlich sind die Vertragsparteien auch über die Generalklausel § 242 BGB dazu verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderlich ist. Hier besteht dann das Einfallstor für die Verstöße, deren Subsumtion unter die o.g. Leistungspflichten misslingt.
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6
Q

Forderungsrecht des Gläubigers

A
  • Gewährt Schuldverhältnis Gläubiger ein Forderungsrecht gegen den Schuldner, wirkt dieser Anspruch nur gegen den Schuldner, nicht gegen Dritte.
  • Der Staat setzt notfalls die Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner durch, indem der Gläubiger seine Forderung einklagt und mit Hilfe staatlicher Organe anschließend die Zwangsvollstreckung betreibt (siehe §§ 704 ff. ZPO).
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7
Q

Abgrenzung Schuldverhältnis vom Gefälligkeitsverhältnis

A
  • Von einem leistungsbegründenden Schuldverhältnis sind die verschiedenen Arten der Gefälligkeit abzugrenzen.
  • Der sog. Gefälligkeitsvertrag ist ein normales leistungsbegründendes Schuldverhältnis (Vertrag), weil derjenige, der den „Gefallen“ erbringen soll, für den Erfolg einstehen möchte. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Rechtsbindungswillen der Parteien an.
  • Da es im Nachhinein nicht unnüblich ist, dass nach dem Ausbleiben eines Erfolgs ein solcher Rechtsbindungswille verneint wird, muss die Auslegung der Einigung über das Erbringen der Gefälligkeit auch anhand des objektiven Empfängerhorizonts erfolgen. Es muss also die Frage gestellt werden, ob ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers die Erklärung als bindend aufgefasst hätte, §§ 133, 157 BGB.
  • Anders Gefälligkeitsverhältnis: Hier wird kein Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen und es besteht insofern keine Erfüllungspflicht, weil es an Rechtsbindungswillen fehlt. Deshalb ist diese Abgrenzung stets als erstes bei der Frage nach der Entstehung eines Anspruchs aus Vertrag zu prüfen.
  • Gleichwohl sind Parteien dazu verpflichtet, gegenseitig Schutz- und Sorgfaltspflichten zu beachten. Verstöße hiergegen können nach der Rechtssprechung ggf. Schadensersatzansprüche auslösen.
  • Alltägliche Gefälligkeit: Sie stellt lediglich eine vom Rechtsbindungswillen verschiedene gesellschaftliche, konventionelle oder freundschaftliche Zusage im alltäglichen Leben dar. Bei rein unverbindlichen Gefälligkeiten entfallen Erfüllungs- oder Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung
  • Merke: Zur Beurteilung, ob Schuldvh. besteht, ist abzustellen: auf tatsächlichen Parteiwillen; auf Indizien und Umstände des Geschäfts wie Entgeltlichkeit (nicht zwingend), Bedeutung des Geschäftes für eine Partei, besonderes Interesse, usw. (objektiver Empfängerhorizont)
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