Kapitel 2: 3.1.2 Einkommens- und Körperschaftssteuer bei Kapitalgesellschaften Flashcards

1
Q

Kapitalgesellschaft

Überblick und Begriffsabgrenzung

A
  • Juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG, § 13 GmbHG)
  • Eigenständige Rechtsfähigkeit
  • Formkaufmann (§ 6 HGB, § 13 GmbHG, § 3 AktG)
  • Buchführungspflicht gem. §§ 238 ff., 264 ff. HGB bzw. § 140 AO
  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb unabhängig von ausgeübter Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 KStG)
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2
Q

Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft

Gewinnermittlung

A

• Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage der KSt
• Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 KStG: Verweis auf einkommensteuerliche Vorschriften
• Da eine KapG sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich buchführungspflichtig ist, wird ihr Gewinn als Mehrung des Eigenkapitals (Betriebsvermögensvergleich) ermittelt
(§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5, § 4 Abs. 1 EStG)

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3
Q

Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft

Gewinnermittlung

Umfang des Betriebsvermögens

A

• WG, die im rechtlichen Eigentum der KapG stehen
• WG, die nach Grundsatz der wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit im wirtschaftlichen Eigentum der KapG stehen (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. m.
§§ 240 Abs. 1, 242 Abs. 1 HGB)
• Keine Einbeziehung von WG, die zum Eigentum der Anteilseigner gehören und der KapG zur Nutzung überlassen werden

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4
Q

Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung thesaurierter Gewinne

A
  • Trennungsprinzip: Thesauriert eine KapG die von ihr erwirtschafteten Gewinne, können den Anteileignern keine steuerpflichtigen Erträge zugerechnet werden. Die einbehaltenen Gewinnanteile werden ausschließlich als Einkommen der KapG betrachtet.
  • Die thesaurierten Gewinnanteile erhöhen den Wert der Anteile an der KapG. Diese Wertsteigerung der Anteile ist auf Ebene des AE unbeachtlich, solange keine Veräußerung der Anteile erfolgt.
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5
Q

Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Veräußerung von Anteilen

A

… kann über einen evtl. Veräußerungsgewinn eine Steuerpflicht des AE auslösen.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs.2 Sat 1 Nr.1 EStG:
  • > Abgeltungssteuer, § 32d Abs. 1 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei wesentlicher Beteiligung i.S.d. §17 EStG
  • > Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. c. EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG),
    d. h. Freistellung von 40% des Veräußerungsgewinns
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6
Q

Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Beteiligungen i.S.d. §17 EStG

Voraussetzungen

A

• Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapG (in- und ausländische)

  • > die im Privatvermögen gehalten werden, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb,
  • > wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre (irgendwann)
  • > am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar beteiligt war
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7
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Beteiligungen i.S.d. §17 EStG

Berechnung des Veräußerungsgewinns (Formel + Paragraphen)

A

§17 Abs. 2 EStG

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§3 Nr. 40 EStG)

60% Veräußerungspreis (§3 Nr. 40 c EStG)
- 60% Veräußerungskosten (§3c Abs. 2 EStG)
- 60% Anschaffungskosten §3 Abs. 2 EStG
= Veräußerungsgewinn/-verlust

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8
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Beteiligungen i.S.d. §17 EStG

Berechnung des Veräußerungsgewinns
-> Wann ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?

A

Veräußerungsgewinn nur steuerpflichtig, soweit Freibetrag (§ 17 Abs. 3 EStG, läuft auch nach TEV) überschritten:
• Besteuerung des Veräußerungsgewinns nur, soweit er den Teil von 9.060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil am Nennkapital der KapG entspricht (d.h. Freibetrag * Anteil am Nennkapital)
• Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinns den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der KapG entspricht (d.h. 36.100 € * Anteil am Nennkapital)

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9
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung ausgeschütteter Gewinne

Welche Möglichkeiten der Besteuerung gibt es?

A

Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs.1 Nr.1 EStG:

Abgeltungssteuer (§ 32d Abs. 1 EStG)

Option zum Teileinkünfteverfahren (32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)

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10
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung ausgeschütteter Gewinne

Abgeltungssteuer

A

§ 32d Abs. 1 EStG

  • Bruttobesteuerung, d.h. die Dividenden dürfen - abgesehen von einem Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € bzw. 1.602 € - nicht um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten gemindert werden (§ 20 Abs. 9 EStG)
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11
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung ausgeschütteter Gewinne

Option zum Teileinkünfteverfahren

A

§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

  • Unternehmerische Beteiligung: Mindestbeteiligung 25% oder Mindestbeteiligung 1% und berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft
  • Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG):
  • > 40% der Dividende sind steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG )
  • > Entsprechend der 60%igen Besteuerung der Dividende sind 60% der tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG )
  • > § 20 Abs. 9 findet gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG keine Anwendung
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12
Q

Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Vergütungen aufgrund schuldrechtlicher Gesellschafter-Gesellschaftsverträge

A
  • Trennungsprinzip: uneingeschränkte Anerkennung, soweit Drittvergleich eingehalten wird (angemessene Vergütung)
  • KapG: Betriebsausgabe
  • Anteilseigner: Zuordnung zu 7 Einkunftsarten nach allgemeinen Kriterien
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13
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung im Verlustfall (allgemein)

A
  • Trennungsprinzip: Die bei der KapG entstehenden Verluste bleiben beim Anteilseigner unberücksichtigt.
  • Beteiligung im Privatvermögen: Wertminderungen der Anteile aufgrund dauerhafter Verluste der KapG können steuerlich grds. erst bei Veräußerung der Anteile geltend gemacht werden.
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14
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung im Verlustfall

Keine Wesentliche Beteiligung i.S.d. §17 EStG

A

Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

  • Abgeltungssteuer, § 32d Abs. 1 EStG
  • Es gelten die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG
  • > GmbH-Anteile: Verlustverrechnung nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen; Verlustvortrag gegen zukünftige positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i.R.d. § 10d Abs. 4 EStG
  • > Aktien: Verlustverrechnung ist nur mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien möglich (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG)
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15
Q

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner

Beteiligung im Privatvermögen

Besteuerung im Verlustfall

Bei wesentlicher Beteiligung i.S.d. §17 EStG

A

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. c. EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG),
• d.h. 60% des Veräußerungsverlustes können berücksichtigt werden
• Aber keine Verlustverrechnung bei unentgeltlich erworbenen Anteilen und solchen, die nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung von mindestens 1% gehört haben (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG)

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