Kapitel 1: Steuern in Deutschland und Fragestellungen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Flashcards
Was sind Steuern?
Paragraph + Merkmale
§ 3 Abs. 1 AO
- Geldleistungen
- Gegenleistungslos
- hoheitlich auferlegt
- zur Erzielung von Staatseinnahmen erhoben (Fiskalzweck)
- dienen zur allgemeinen Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs
- Verpflichtung (nur) begründet durch Erfüllung gesetzlich normierter Tatbestände
Was sind Gebühren?
- Geldleistungen
- als Gegenleistung für
- > a) eine besondere Leistung der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder
- > b) die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren)
Was sind Beiträge?
- Geldleistungen
- für mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung
- dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen
Abgrenzung von Gebühren von Steuern
- Gebühren beinhalten eine Gegenleistung, Steuern nicht (tatsächliche Nutzung erforderlich)
- Äquivalenzprinzip (Kosten sollen gedeckt werden)
Abgrenzung von Beiträgen von Steuern
- Beiträge beinhalten eine Gegenleistung, Steuern nicht (Möglichkeit der Nutzung erforderlich)
- Äquivalenzprinzip
Worüber enthält der Steuertatbestand Regelungen?
Steuersubjekt
Steuerobjekt
Bemessungsgrundlage
Steuerschuld in Abhängigkeit von der Bemessungsgrundlage
Was ist das Steuersubjekt?
WER schuldet die Steuer?
-> Persönliche Steuerpflicht
Was ist das Steuerobjekt?
WAS wird besteuert?
-> sachliche Steuerpflicht
Was ist die Bemessungsgrundlage?
Quantifizierung/Konkretisierung des Steuerobjekts
Was ist die Steuerschuld in Abhängigkeit der Bemessungsgrundlage?
Tarif
Welche Steuerarten nach der Besteuerungsbasis gibt es?
Ertragssteuern
- > Einkommenssteuer (inkl. Lohn- u. Kapitalertragssteuer)
- > Körperschaftssteuer
- > Solidaritätszuschlag
- > Gewerbesteuer
- > Kirchensteuer
Besteuerung des Vermögenstransfers
-> Erbschafts- und Schenkungssteuer
Substanzsteuern
-> Grundsteuer
Verkehr- und Verbrauchssteuern
- > Umsatzsteuer
- > Grunderwerbssteuer
- > Versicherungssteuer
- > Kraftfahrzeugsteuer
- > …
Wer hat die Steuerertragshoheit?
Paragraph
Bund (Art. 106 Abs. 1, 3 GG)
Länder (Art. 106 Abs. 2, 3 GG)
Gemeinden (Art. 106 Abs. 5-7 GG)
Wer hat die Steuergesetzgebungshoheit?
auch Paragraph
insbesondere Art. 105 GG
- im Steuerrecht liegt die Gesetzgebungshoheit schwerpunktmäßig beim Bund
- Ländern haben Gesetzgebungshoheit solange der Bund von seiner Gesetzgebungshoheit nicht Gebrauch macht (Art. 105 Abs. 2 GG)
- Gemeinden haben kein Recht zur Steuergesetzgebung, können nur die Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer festsetzen (Art. 106 Abs. 6 GG)
- Zustimmung des Bundesrates erforderlich, falls Steueraufkommen ganz oder Teilweise den Ländern oder gemeinden zufließen
Steuerlehre in der BWL und Unternehmensführung
Steuerliche Teilziele im Rahmen der wertorientierten Unternehmensführung
- Steigerung der Kosteneffizienz
- Minimierung der Steuerbelastung durch günstige organisationale Gestaltungen in In- und Ausland
- Nutzung der Steuerstandortkonkurrenz
Einfluss von Steuern auf unternehmerische Entscheidungen
Auf welche Arten von unternehmerischen Entscheidungen haben Steuern Auswirkungen?
Konstitutive Entscheidungen
-> Rechtsform, Umwandlung/Fusion, Unternehmensverkauf, Standort
Funktionale Entscheidungen
-> Investition, Produktion und Absatz, Finanzierung
Rechnungslegung
-> Steuerbilanz(-politik)