Kapitel 2: 2. Anknüpfungspunkte der Besteuerung und der Dualismus der Steuersubjekte im Bereich der Personensteuern Flashcards
Welche allgemeinen Anknüpfungspunkte der Besteuerung gibt es?
Personen
- natürliche -> ESt
- juristische -> KSt
Objekte
- Gewerbebetrieb -> GewSt
- Grundbesitz -> GrSt
Verkehrsvorgänge
- Lieferung und Leistung -> USt
- Übertragung von Grundstücken -> Grunderwerbssteuer
Aperiodische Vorgänge
- Vererbung nur durch natürliche Personen -> ErbSt
Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte
Woran knüpft das Steuerrecht an?
- Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen
- Eckpunkte der zivilrechtlichen Wertung sind
-> natürliche Person vs. juristische Person
-> Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft
=> diese Unterscheidung macht das duale System aus
Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte
Welches sind die Steuersubjekte bei ESt, KSt und ErbSt?
natürliche und juristische Personen
Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte
Welches sind die Eckpunkte der Unternehmensbesteuerung?
Einzelunternehmen
Kapitalgesellschaften
-> zivilrechtliche Beurteilung einer Rechtsform ist für steuerliche Behandlung von grundlegender Bedeutung
Entscheidung des Gesetzgebers für die Besteuerung der Personengesellschaft
Wie wird eine PersG besteuert?
Ertragssteuern (ESt, GewSt) und Erbschaft- und Schenkungssteuer
- > wie Einzelunternehmen besteuert
- > d.h. Negierung der relativen Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft (Regelbesteuerung)
Grundsteuer
- > Besteuerung wie Kapitalgesellschaft
- > d.h. Anerkennung der zivilrechtlich gegebenen relativen Rechtsfähigkeit
Verwirklichung der Gleichstellung von Mitunternehmerschaften mit Einzelunternehmen
Grundzüge der zweistufigen Gewinnermittlungskonzeption
- Stufe:
Anerkennung der Gesellschafter-Gesellschaftsverträge (wie bei einem Leistungsaustausch zwischen fremden Dritten) - Stufe:
Hinzurechnung der Vergütungen für Gesellschafter-Gesellschaftsverträge zum gewerblichen (Sonderbetriebs-) Gewinn, damit zusammenhängende Wirtschaftsgüter, damit zählen zusammenhängende Wirtschaftsgüter zum (Sonder-)Betriebsvermögen (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Verwirklichung der Gleichstellung von Mitunternehmerschaften mit Einzelunternehmen
In welchen Bereichen hat die zweistufige Gewinnermittlung Auswirkungen?
Auswirkungen der zweistufigen Gewinnermittlung hinsichtlich:
- des Umfangs der gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer im Rahmen der Einkommenssteuer
- des Umfangs des Betriebsvermögens bei der Mitunternehmerschaft
- des Umfangs des Gewerbeertrags bei der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gewerbesteuer
- des Umfangs des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftssteuer
Fakten zur Erbschaft- und Schenkungssteuer
- Steuerpflicht unterscheidet zwischen natürlicher und juristischer Person
- Anknüpfung an Zivilrecht bewirkt keine rechtsformabhängigen Besteuerungsdifferenzen (insbes. bei Bemessungsgrundlage
- ABER: sämtliche Befreiungen für BV bei KapG wirken weniger stark (vor allem: WG, im Eigentum der Gesellschafter und KapG zur Nutzung überlassen)
- steuerpflichtig: Erwerber (Erbe/Beschenkter), unabhängig davon ob natürliche oder juristische Person
- Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Erwerbers nur bei Festlegung von Freibeträgen und Steuersatz
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Gewerbesteuer im Hinblick auf die Rechtsformen
- grundsätzlich sollen wegen des Objektcharakters keine Besteuerungsunterschiede zwischen den Rechtsformen auftreten
- tatsächlich kommt es durch die Anknüpfung an die einkommens- bzw. körperschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage zu erheblichen Rechtsformdifferenzen (§7 GewStG)
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Gewerbesteuer im Hinblick auf die Rechtsformen
Differenzen
Einzelunternehmen/Personengesellschaft:
- Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
- durch Anknüpfung an einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage werden schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern zwar anerkannt (nicht bei EU), durch zweistufige Gewinnermittlung aber steuerlich nicht wirksam
Kapitalgesellschaft:
- Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
- schuldrechtliche Vertragsbeziehungen werden in vollem Umfang anerkannt und steuerlich wirksam, soweit nicht verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen
- > Objektcharakter verletzt, teilweise Milderung durch Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften
- > zusätzliche Belastungsdifferenzen durch pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer bei Einzelunternehmer/Personengesellschaften
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Grundsteuer
- Steuergegenstand: Grundbesitz
- Höhe ist unabhängig von der Zivilrechtlichen Rechtsform des Unternehmens, dem der Grundbesitz gehört
- Rechtsform hat nur Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft
- > (§10 GrStG: Steuerschuldner = derjenige, dem der Steuergegenstand zugerechnet ist)
- mittelbare Belastungsunterschiede durch Abzug der Grundsteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Grundsteuer: Wer ist jeweils bei den einzelnen Rechtsformen Steuerschuldner?
Einzelunternehmen:
Steuerschuldner = Einzelunternehmer
Personengesellschaft:
- im Gesamthandsvermögen befindliche Grundstücke
- > Steuerschuldner = PersG
- der PersG zur Nutzung überlassene Grundstücke
- > Steuerschuldner = Gesellschafter
Kapitalgesellschaft:
- im Vermögen der KapG befindliche Grundstücke
- > Steuerschuldner = KapG
- an KapG vom Gesellschafter verpachtete/vermietete Grundstücke
- > Steuerschuldner = Gesellschafter
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Umsatzsteuer
- Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Unternehmen ist die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens (§2 UStG) - Definition des umsatzsteuerlichen Unternehmens ist grundsätzlich rechtsformunabhängig
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Umsatzsteuer
Einzelunternehmen - wer ist Unternehmer?
Unternehmer = Einzelunternehmer
Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern
Umsatzsteuer
Personengesellschaft - wer ist Unternehmer?
Unternehmer = Personengesellschaft und evtl. die Gesellschafter aufgrund einer eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit
Bei Leistungsaustausch, der allein auf gesellschaftsrechtlicher Basis beruht
-> keine umsatzsteuerlichen Vorgänge, sondern nicht-steuerbar Innenumsatz