Kapitel 2: 2. Anknüpfungspunkte der Besteuerung und der Dualismus der Steuersubjekte im Bereich der Personensteuern Flashcards

1
Q

Welche allgemeinen Anknüpfungspunkte der Besteuerung gibt es?

A

Personen

  • natürliche -> ESt
  • juristische -> KSt

Objekte

  • Gewerbebetrieb -> GewSt
  • Grundbesitz -> GrSt

Verkehrsvorgänge

  • Lieferung und Leistung -> USt
  • Übertragung von Grundstücken -> Grunderwerbssteuer

Aperiodische Vorgänge
- Vererbung nur durch natürliche Personen -> ErbSt

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2
Q

Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte

Woran knüpft das Steuerrecht an?

A
  • Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen
  • Eckpunkte der zivilrechtlichen Wertung sind
    -> natürliche Person vs. juristische Person
    -> Einzelunternehmer vs. Kapitalgesellschaft
    => diese Unterscheidung macht das duale System aus
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3
Q

Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte

Welches sind die Steuersubjekte bei ESt, KSt und ErbSt?

A

natürliche und juristische Personen

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4
Q

Duales System im Bereich der Personensteuern: natürliche und juristische Personen als Steuersubjekte

Welches sind die Eckpunkte der Unternehmensbesteuerung?

A

Einzelunternehmen
Kapitalgesellschaften

-> zivilrechtliche Beurteilung einer Rechtsform ist für steuerliche Behandlung von grundlegender Bedeutung

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5
Q

Entscheidung des Gesetzgebers für die Besteuerung der Personengesellschaft

Wie wird eine PersG besteuert?

A

Ertragssteuern (ESt, GewSt) und Erbschaft- und Schenkungssteuer

  • > wie Einzelunternehmen besteuert
  • > d.h. Negierung der relativen Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft (Regelbesteuerung)

Grundsteuer

  • > Besteuerung wie Kapitalgesellschaft
  • > d.h. Anerkennung der zivilrechtlich gegebenen relativen Rechtsfähigkeit
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6
Q

Verwirklichung der Gleichstellung von Mitunternehmerschaften mit Einzelunternehmen

Grundzüge der zweistufigen Gewinnermittlungskonzeption

A
  1. Stufe:
    Anerkennung der Gesellschafter-Gesellschaftsverträge (wie bei einem Leistungsaustausch zwischen fremden Dritten)
  2. Stufe:
    Hinzurechnung der Vergütungen für Gesellschafter-Gesellschaftsverträge zum gewerblichen (Sonderbetriebs-) Gewinn, damit zusammenhängende Wirtschaftsgüter, damit zählen zusammenhängende Wirtschaftsgüter zum (Sonder-)Betriebsvermögen (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
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7
Q

Verwirklichung der Gleichstellung von Mitunternehmerschaften mit Einzelunternehmen

In welchen Bereichen hat die zweistufige Gewinnermittlung Auswirkungen?

A

Auswirkungen der zweistufigen Gewinnermittlung hinsichtlich:

  1. des Umfangs der gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer im Rahmen der Einkommenssteuer
  2. des Umfangs des Betriebsvermögens bei der Mitunternehmerschaft
  3. des Umfangs des Gewerbeertrags bei der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Gewerbesteuer
  4. des Umfangs des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftssteuer
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8
Q

Fakten zur Erbschaft- und Schenkungssteuer

A
  • Steuerpflicht unterscheidet zwischen natürlicher und juristischer Person
  • Anknüpfung an Zivilrecht bewirkt keine rechtsformabhängigen Besteuerungsdifferenzen (insbes. bei Bemessungsgrundlage
  • ABER: sämtliche Befreiungen für BV bei KapG wirken weniger stark (vor allem: WG, im Eigentum der Gesellschafter und KapG zur Nutzung überlassen)
  • steuerpflichtig: Erwerber (Erbe/Beschenkter), unabhängig davon ob natürliche oder juristische Person
  • Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Erwerbers nur bei Festlegung von Freibeträgen und Steuersatz
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9
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Gewerbesteuer im Hinblick auf die Rechtsformen

A
  • grundsätzlich sollen wegen des Objektcharakters keine Besteuerungsunterschiede zwischen den Rechtsformen auftreten
  • tatsächlich kommt es durch die Anknüpfung an die einkommens- bzw. körperschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage zu erheblichen Rechtsformdifferenzen (§7 GewStG)
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10
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Gewerbesteuer im Hinblick auf die Rechtsformen

Differenzen

A

Einzelunternehmen/Personengesellschaft:

  • Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung
  • durch Anknüpfung an einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage werden schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und Gesellschaftern zwar anerkannt (nicht bei EU), durch zweistufige Gewinnermittlung aber steuerlich nicht wirksam

Kapitalgesellschaft:

  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
  • schuldrechtliche Vertragsbeziehungen werden in vollem Umfang anerkannt und steuerlich wirksam, soweit nicht verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen
  • > Objektcharakter verletzt, teilweise Milderung durch Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften
  • > zusätzliche Belastungsdifferenzen durch pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer bei Einzelunternehmer/Personengesellschaften
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11
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Grundsteuer

A
  • Steuergegenstand: Grundbesitz
  • Höhe ist unabhängig von der Zivilrechtlichen Rechtsform des Unternehmens, dem der Grundbesitz gehört
  • Rechtsform hat nur Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft
  • > (§10 GrStG: Steuerschuldner = derjenige, dem der Steuergegenstand zugerechnet ist)
  • mittelbare Belastungsunterschiede durch Abzug der Grundsteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten
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12
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Grundsteuer: Wer ist jeweils bei den einzelnen Rechtsformen Steuerschuldner?

A

Einzelunternehmen:
Steuerschuldner = Einzelunternehmer

Personengesellschaft:

  • im Gesamthandsvermögen befindliche Grundstücke
  • > Steuerschuldner = PersG
  • der PersG zur Nutzung überlassene Grundstücke
  • > Steuerschuldner = Gesellschafter

Kapitalgesellschaft:

  • im Vermögen der KapG befindliche Grundstücke
  • > Steuerschuldner = KapG
  • an KapG vom Gesellschafter verpachtete/vermietete Grundstücke
  • > Steuerschuldner = Gesellschafter
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13
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Umsatzsteuer

A
  • Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
    Unternehmen ist die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens (§2 UStG)
  • Definition des umsatzsteuerlichen Unternehmens ist grundsätzlich rechtsformunabhängig
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14
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Umsatzsteuer

Einzelunternehmen - wer ist Unternehmer?

A

Unternehmer = Einzelunternehmer

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15
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Umsatzsteuer

Personengesellschaft - wer ist Unternehmer?

A

Unternehmer = Personengesellschaft und evtl. die Gesellschafter aufgrund einer eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit

Bei Leistungsaustausch, der allein auf gesellschaftsrechtlicher Basis beruht
-> keine umsatzsteuerlichen Vorgänge, sondern nicht-steuerbar Innenumsatz

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16
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Umsatzsteuer

Kapitalgesellschaft - wer ist Unternehmer/-n?

A

Unternehmen ist die Kapitalgesellschaft und evtl. die Gesellschafter bei Leistungsaustauschbeziehungen

Umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustaischbeziehungen sind aufgrund des Rechts zum Vorsteuerabzug belastungsneutral

17
Q

Anknüpfung an das Steuerobjekt im Rahmen der Objektsteuern

Grunderwerbssteuer

A
  • grundsätzlich Rechtformunabhängig
  • zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft wird nicht in vollem Umfang anerkannt, da Grundstücksumsätze zwischen Personengesellschaft und Gesellschaftern teilweise von der Grunderwerbssteuer befreit werden (§§5, 6 GrEStG)
  • > Befreiung von der GrESt i.H.d. Anteils am GHV
  • > gilt für Übertragung: vom Gesellschafter aus PerG; von PersG auf Gesellschafter