Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 3 Flashcards
Normenkonkurrenz
Erfüllt derselbe Sachverhalt die Tatbestände mehrerer (scheinbar) miteinander in Widerspruch
stehender Rechtsvorschriften, muss geprüft werden, ob ein Normwiderspruch vorliegt.
Falls ja, was sind die Rechtsfolgen des Widerspruchs.
Dies ist dem positiven Recht zu entnehmen
Derogation
Die „stärkere“ RV beseitigt die die Geltung der „schwächeren“
Welche Arten der Derogation gibt es?
Formelle Derogation
Materielle Derogation
Formelle Derogation
Rechtsvorschriften enthalten selbst explizit die
Anordnung, dass eine bestimmte namentlich genannte
Rechtsvorschrift außer Kraft treten soll
Materielle Derogation
Mangels einer expliziten Klarstellung der Derogation ist
der Rechtsanwender berufen, zu ermitteln, ob (mit
einer RVO unvereinbare) frühere RVO außer Kraft
treten soll.
Regeln der Materiellen Derogation
Lex specialis derogat legi generali
Lex posterior derogat legi priori
Lex posterior generalis non derogat legi
priori speciali
Lex posterior generalis non derogat legi
priori speciali
Im Zweifel derogieren neu erlassene allg. Regelungen
bestehenden speziellen Regelungen nicht!
Nur dann derogiert, wenn es sich bei der Neuregelung
um eine Kodifikation eines Rechtsbereiches handelt.
Lex specialis derogat legi generali
- ## Kein deckungsgleicher persönlicher oder sachlicher Geltungsbereich
- derogiert die spezielle Regelung der allgemeineren
- Beseitigt die Geltung der allge.
- Z.b. UGB vor ABGB
Lex posterior derogat legi priori
ISd. § 9 ABGB können RVO durch nachfolgende RVO
gleicher Art abgeändert/ aufgehoben werden.
- Selber persönlicher und sachliche Geltungsbereich
- verschiedener zeitliche Geltungsbereich
- beseitigt die zeitlich jüngere die ältere
Wann ist eine Derogation möglich?
es muss sich immer um dieselbe Rechtssetzungsautorität
handeln.
Keine Derogation zwischen Bundes- & Landesgesetzen, Unionsrecht und nationalen Recht.
Anwendungsvorrang
Einer RVO kommt vor einer anderen RVO Anwendungsvorrang zu, wie z.B. Unionsrecht vor nationalen
Recht, wenn sie anstelle dieser angewendet wird, diese allerdings in Geltung belässt.
(= Gegensatz zu Derogation -> hier Regelung überhaupt nicht mehr anwendbar)
Kumulative oder alternative Anwendung
Häufig soll neue Vorschrift ältere nicht derogieren, sondern neben die alten Regelungen treten.
Kann nicht erhoben werden ob der Gesetzgeber die alte, nicht ausdrücklich aufgehobene Vorschrift außer
Kraft setzen wollte, ist im Zweifel von deren Weitergeltung auszugehen.
Wenn mangels Derogation beide Vorschriften noch dem Rechtsbestand angehören, sind folgende
Möglichkeiten denkbar
Kumulative Anwendung
Alternative Anwendung
Kumulative Anwendung
= Anspruchshäufung
- Rechtsfolgen widersprechen nicht
- Tatbestände auf verschiedene Leistungen gerichtet
- Unterschiedliche Zwecke zum Inhalt haben
Alternative Anwendung
= Anspruchskonkurrenz
- Verfolgen Ansprüche das gleiche wirtschaftliche Ziel
- Gewähren sie inhaltsgleiche Ansprüche, kann der Berechtige zwischen ihnen wählen
- Durch die Erfüllung des einen Anspruchs erlischt auch der
andere
Invalidation
- Bei Widersprüchen zwischen RVO unterschiedlichen Ranges kommt es zur Invalidation der
Rechtsvorschrift des niedrigeren Ranges. - Sie bleiben anwendbar und verbindlich.
- unterliegen aber der Aufhebung durch den VfGH, wenn sie angefochten werden
Was muss bei Invalidation beachtet werden
Bis zur Aufhebung durch das zuständige Organ (VfGH), bleibt die jeweilige RVO im
Rechtsbestand und ist daher anzuwenden
Materialsuche
Zugang zu österreichischen Rechtstexten, gerichtlichen & verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
besteht über RIS.
Europäisches Unionsrecht & Entscheidungen europäischer Gerichte
unter eurlex.
europa.eu abrufbar
Gesetzesinterpretation und Rechtsanwendung
Allgemeines
Worte die Gesetzgeber nutzt meist mehrdeutig, unklar & Bedürfen Interpretation.
Rechtsvorschrift auszulegen = ihren Sinn ermitteln.
- § 6 ABGB gilt als Orientierungshilfe
- Alle Interpretationsmethoden stehen gleichrangig nebeneinander -> Kanon der Interpretationsmethoden
- Grenze jeder Auslegung ist der äußerstmögliche Wortsinn (sog. Wortlautgrenze)
Was passiert wenn die Wortlautgrenze (äußerstmöglicher Wortsinn) überschritten wird?
Wird diese Grenze überschritten, findet das Ergebnis keine Grundlage im Wortlaut, so liegt bereits
ergänzende Rechtsfortbildung oder ein Redaktionsversehen vor.
Redaktionsversehen
dabei stimmt die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich nicht dem gesetzgeberischen Willen überein
Wortauslegung und grammatikalische Interpretation
Ausgangspunkt
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der naheliegenderweise der Wortlaut
-> Es ist zu ermitteln welche Bedeutung einem Wort zukommt.
Legaldefinitionen
Entsprechende Bedeutung eines Ausdruckes kann vom Gesetzgeber selbst mittels
Legaldefinitionen festgelegt werden
Interpretationsmethoden
Begriffskern (restriktive/einschränkende Interpretation)
oder
Begriffshof (extensive/ausdehnende Interpretation)
Systematische Interpretation
Anhand der gesamten Rechtsordnung soll jenes Begriffsverständnis gewählt werden, welches sich möglichst widerspruchsfrei in das Gesamtsystem einfügt
Systematischer Zusammenhang und Gesetzesaufbau sind zu beachten
Einheit der Rechtsordnung / Rechtssprache (= geprägte Begriffe im Zweifel gleiche Bedeutung)
Welche Auslegungen gibt es?
Verfassungskonforme Auslegung
Unionsrechtskonforme (insb. Richtlinienkonforme) Auslegung
Unionsrechtskonforme (insb. Richtlinienkonforme) Auslegung
Mehrdeutige Bestimmungen des nationalen Rechts
sind möglichst so auszulegen, dass sie mit den
umzusetzenden Vorgaben einer Richtlinie in Einklang
stehen und die größtmögliche Wirksamkeit der einer RL
gewährleisten.
= Effet-utile-Prinzip
Verfassungskonforme Auslegung
Jene Auslegung zu wählen, welche mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen (ins. Gleichheitssatz - Grundrechte)
Was ist bei der Verfassungskonformen Auslegung zu beachten?
Grundrechte haben nur mittelbare Drittwirkung inter privatos, bei der Auslegung von
privatrechtlichen Normen müssen grundrechtliche Vorgaben beachtet werden.
Historische Interpretation
- Dient der Erforschung des subjektiven Willens und der Absicht des Gesetzgebers, welche in den Gesetzesmaterialien (Ausschussberichten, Erläuterung etc.)
- > Stehen die Gesetzesm. In eindeutigem Widerspuch zum Wortlaut des Gesetzes oder sind sie in sich widersprüchlich bzw. unklar, sind sie unbeachtlich.
- Lex-lata-Grenze:
Lex-lata-Grenze
Jene Bedeutung des Gesetzes, welche sowohl dem Wortlaut und der
Gesetzessystematik als auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ist jedenfalls maßgeblich
Teleogische Interpretation
Zweck der Norm zu ergründen -> Weiter- und Zuendedenken der gesetzl. Regelung
- > Erwägungen dürfen nicht nach „de lege ferenda“ (=nach zukünftigen Gesetz) getroffen werden, sondern nur nach „de lege lata“ (=nach geltenden Recht)
- Es darf Weiters kein subjektiv gewünschter Sinn unterlegt werden
- Im öffentlichen Recht kaum angewendet
Analogie
- Bleibt unter Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden ein Auslegungsversuch erfolglos, kommt eine Analogie in Betracht.
- Es muss geprüft werden ob eine Rechtslücke vorliegt, die wiederrum planwidrig (=Gesetzgeber hätte dies regeln müssen) ist.
- Hat der Gesetzg. bewusst eine bestimmte Regelung getroffen und sie nicht auf den ungeregelten SV erschreckt, ist im Umkehrverschluss (argumentum e contrario) davon auszugehen, dass ein Ausschluss der Analogie mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke)
Welche Analogien gibt es?
Gesetzesanalogie
Rechtsanalogie
Natürliche Rechtsgrundsätze
Natürliche
Rechtsgrundsätze
Scheitern Gesetzes- wie auch Rechtsanalogie werden allgemeine
Wertvorstellungen herangezogen und der Rechtsanwender ist berufen eine
neue Vorschrift zu entwickeln.
Rechtsanalogie
Aus einer Vielzahl gleichgelagerten Vorschriften wird ein verallgemeinerter
Grundsatz abgeleitet welcher auf den Sachverhalt angewendet wird.
Gesetzesanalogie
Rechtsfolge einer einzigen, bestimmten Rechtsvorschrift wird auf einen
ungeregelten Sachverhalt angewendet. z.B. Größenschlüsse
Teleogische Reduktion
Ist das Gegenstück zur Analogie, wenn der Gesetzgeber ungewollt und systemwidrig überschießende Regelungen trifft.
Unvollständigkeit: es werden keine Ausnahmeregeln getroffen. Hier wird der
Tatbestand teleologisch reduziert
Authentische Interpretation
= keine Interpretationsmethode
- Gesetzgeber erklärt vielmehr mit einem neuen Gesetz rückwirkend wie ein früher ergangenes
Gesetz zu verstehen ist. - Es erfolgt durch dieses neue Gesetz keine Derogation des alten (keine inhaltliche Abänderung: Unterschied zur Gesetzesnovelle)
- Kann einer „versteckten Rückwirkung“ gleichkommen