Kapitel 1: Methodenlehre PP Flashcards

1
Q

§ 36 SPG

A

Ist […] anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort
eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer
Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem
Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das
Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm
mit Verordnung zu verbieten.

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2
Q

§ 90 ABGB

A

(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen
Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und
zum Beistand verpflichtet.

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3
Q

§ 142 StGB

A

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem
anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz
wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder
einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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4
Q

§ 1325, 1327 ABGB

A

Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die
Heilungskosten des Verletzten; ersetzt ihm den
entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb
unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und
bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so
müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den
Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem
Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen
ist, ersetzt werden.

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5
Q

Methodenlehre

A

Auslegungsverbote

Auslegungsnotwendigkeit

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6
Q

Auslegungsnotwendigkeit

A

▪ Normen sind nicht perfekt

▪ Mehrdeutigkeit hindert Entscheidung

▪ Non liquet-Verbot

▪ Neue Problemstellungen

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7
Q

§ 142 StGB

A

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine
fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder
abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an
einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um
keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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8
Q

Auslegungsmethoden § 6 ABGB

A

Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand
beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen
Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus
der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Wortinterpretation (grammatische Interpretation)
systematische Interpretation
historische (subjektive) Interpretation

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9
Q

Auslegungsmethoden § 7 ABGB

A

Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus
dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so
muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt
entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit
verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […]

objektiv-teleologische Interpretation

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10
Q

Auslegungsmethoden Interpretation

A

objektiv-teleologische Interpretation

Wortinterpretation (grammatische Interpretation)
systematische Interpretation
historische (subjektive) Interpretation

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11
Q

Wortinterpretation

Legaldefinition

A

§ 309 ABGB
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber.
Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten,
so ist er ihr Besitzer.

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12
Q

Wortinterpretation

Begriffskern – Begriffshof

A

§ 143 StGB
Wer einen Raub […] unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

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13
Q

Systematische Interpretation

A

Zusammenhang mit der Gesamtregelung

Verfassungskonforme Interpretation

Richtlinienkonforme Interpretation

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14
Q

Richtlinienkonforme Interpretation

A

§ 932 Abs 2 ABGB (Aus- und Einbaukosten)

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15
Q

Verfassungskonforme Interpretation

A

§ 364a ABGB (genehmigte Betriebsanlage)

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16
Q

Zusammenhang mit der Gesamtregelung

A

§§ 142, 143 StGB (Raub)

17
Q

Systematische Interpretation

§ 142 StGB

A

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder einem anderen eine fremde bewegliche
Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich
oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache
geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

18
Q

Systematische Interpretation

§ 143 StGB

A

Wer einen Raub […] unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

19
Q

Historische Interpretation
§ 932 (2) ABGB

A

Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung
oder den Austausch der Sache verlangen, es sei
denn, dass die Verbesserung oder der Austausch
(…) für den Übergeber, verglichen mit der anderen
Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist,
richtet sich auch nach (…) den mit der anderen
Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten

20
Q

Verhältnis der Methoden

A

▪ Keine Rangfolge

▪ Grenze: äußerster Wortsinn (nicht contra legem)

▪ Historische – teleologische Interpretation?

21
Q

Lücken im Gesetz

A

Planwidrige Unvollständigkeit

Lückenfüllung

22
Q

Lückenfüllung

A

Analogie: Gastwirtehaftung für Spitäler?

Teleologische Reduktion

23
Q

Analogie: Gastwirtehaftung für Spitäler?

A

§ 970 ABGB. Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als
Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen

24
Q

Teleologische Reduktion

A

Ҥ 879 ABGB. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“