Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 1 Flashcards
Welche verschiedenen Rechtswissenschaften gibt es?
Rechtsdogmatik
Rechtsphilosophie:
Rechtstheorie
Rechtsgeschichte:
Rechtsvergleichung
Rechtspolitik
Rechtssoziologie
Rechtsökonomie:
Rechtsdogmatik
Geltendes Recht erfassen, Inhalt/Zweck von Rechtsvorschriften mittels
rechtswissenschaftlicher Methode und unter Berücksichtigung von Interpretationsregeln ermitteln.
Rechtsphilosophie
Beschäftigt sich mit den philosophischen Grundlagen der Rechtsordnung
Rechtstheorie:
Allgemeine Strukturprinzipien von RO herauszuarbeiten und darzustellen
Rechtsgeschichte
Teildisziplin Rechtswissenschaften und Geschichtswissenschaften.
Historische Entwicklung von Rechtsordnung zu ermitteln & darstellen;
trägt Forschungsergebnisse zum Verständnis
des geltenden Rechts bei.
Zuträgerfunktion für die historische Interpretation (bestimmte Spielart der Interpretation von Rechtsvorschriften).
Rechtsvergleichung
Komparatistik
untersucht Rechtsordnung versch. Staaten. Vergleicht
Gemeinsamkeiten und Unterschiede.
Rechtspolitik
Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber inhaltlich vorsehen soll,
Abschätzung von Wirkung und Folgen von rechtspol.
Gestaltungsmaßnahmen + deren Kosten (Rechtsfolgenanalyse).
Zb.
E-Zigarette nur in Trafik verkaufen? (=war doch verfassungswidrig)
Rechtssoziologie
Wechselwirkung des bestehenden Rechts mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.
Empirische Wissenschaft -> empirische Sozialforschung, untersucht rechtliche Verhaltensgebote & normative Ordnung.
Recht = Erscheinungsform gesellschaftliche Wirklichkeit.
Gesetzgebungslehre
Legistik
Erlassung neuer bzw. Verbesserung bestehender Gesetze.
Ziel ist
bessere formale und verständlichere Gestaltung von Gesetzen
Rechtsökonomie
Analysiert Recht ausgehend von Verhaltensweisen & Motiven von Menschen als Wirtschaftssubjekte, die aus der Volkswirtschaftstheorie entnommen werden.
Aussagen über die tatsächliche Wirkung von geltenden Rechtsvorschriften werden getroffen
Recht im objektiven Sinn
Definition
Die Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mir staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.
Recht im objektiven Sinn
Funktion
Ordnungsfunktion
Wissenschaft
die Erarbeitung neuer Erkenntnisse als Ergebnis von Forschung.
Recht im objektiven Sinn
Beispiele
Positives Recht
Naturrecht
Positives Recht:
In Gemeinschaft geltende RO.
(Von Mensch für Mensch gesetztes Recht).
Gesetz werden erlassen und Befolgung erzwungen.
Gemeinschaft bestimmt die Regeln für das
Zusammenleben folglich selbst.
Naturrecht
Recht aus der Natur des Menschen (Vernunft), oder göttl. Anordnung.
Nicht vom Menschen geschaffen.
Heute noch naturrechtl. Ansätze vgl. §7 ABGB.
Welche Verhaltensanordnung gibt es zusätzlich zum Recht?
Sitte und Moral
Was regeln Sitte und Moral?
auch das menschliche Zusammenleben
Wie unterscheidet sich Recht von Sitte und Moral?
durch die Einordnung als staatliche
Zwangsordnung
(Recht ist notfalls mit Zwang durchsetzbar)
Sitte
Allgemein geübte, nach außen erkennbaren und rechtlich unbeachtlichen Verhaltensweisen.
Werden ohne Rechtsüberzeugung praktiziert (opinio usus).
Verletzung ziehen gesellschaftliche
Sanktionen mit sich (Ächtung).
Können ausnahmsweise rechtliche Bedeutung erlangen.
Vgl. §914 ABGB: Auslegung v Willenserklärungen,
§346 UGB: Gebräuche im Geschäftsverkehr
Moral
Verletzungen der Moral müssen mit eigenem Gewissen vereinbart werden.
Nicht jedes unmoralische Verhalten ist rechtswidrig.
Im Rahmen der §§879 und 1295 Abs 2 ABGB sind Moralvorstellungen aller „billig und gerecht Denkenden“
im Rahmen der „guten Sitte“ rechtl. beachtlich.
Wer gegen diesen allgemein, ungeschriebenen
Grundkonsens verstößt, handelt rechtswidrig.