Kapitel 1: Methodenlehre Zusammenfassung Teil 1 Flashcards

1
Q

Welche verschiedenen Rechtswissenschaften gibt es?

A

Rechtsdogmatik

Rechtsphilosophie:

Rechtstheorie

Rechtsgeschichte:

Rechtsvergleichung

Rechtspolitik

Rechtssoziologie

Rechtsökonomie:

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2
Q

Rechtsdogmatik

A

Geltendes Recht erfassen, Inhalt/Zweck von Rechtsvorschriften mittels
rechtswissenschaftlicher Methode und unter Berücksichtigung von Interpretationsregeln ermitteln.

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3
Q

Rechtsphilosophie

A

Beschäftigt sich mit den philosophischen Grundlagen der Rechtsordnung

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4
Q

Rechtstheorie:

A

Allgemeine Strukturprinzipien von RO herauszuarbeiten und darzustellen

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5
Q

Rechtsgeschichte

A

Teildisziplin Rechtswissenschaften und Geschichtswissenschaften.

Historische Entwicklung von Rechtsordnung zu ermitteln & darstellen;

trägt Forschungsergebnisse zum Verständnis
des geltenden Rechts bei.

Zuträgerfunktion für die historische Interpretation (bestimmte Spielart der Interpretation von Rechtsvorschriften).

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6
Q

Rechtsvergleichung

A

Komparatistik

untersucht Rechtsordnung versch. Staaten. Vergleicht
Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

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7
Q

Rechtspolitik

A

Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber inhaltlich vorsehen soll,

Abschätzung von Wirkung und Folgen von rechtspol.

Gestaltungsmaßnahmen + deren Kosten (Rechtsfolgenanalyse).

Zb.
E-Zigarette nur in Trafik verkaufen? (=war doch verfassungswidrig)

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8
Q

Rechtssoziologie

A

Wechselwirkung des bestehenden Rechts mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.

Empirische Wissenschaft -> empirische Sozialforschung, untersucht rechtliche Verhaltensgebote & normative Ordnung.

Recht = Erscheinungsform gesellschaftliche Wirklichkeit.

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9
Q

Gesetzgebungslehre

A

Legistik

Erlassung neuer bzw. Verbesserung bestehender Gesetze.

Ziel ist
bessere formale und verständlichere Gestaltung von Gesetzen

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10
Q

Rechtsökonomie

A

Analysiert Recht ausgehend von Verhaltensweisen & Motiven von Menschen als Wirtschaftssubjekte, die aus der Volkswirtschaftstheorie entnommen werden.

Aussagen über die tatsächliche Wirkung von geltenden Rechtsvorschriften werden getroffen

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11
Q

Recht im objektiven Sinn

Definition

A

Die Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mir staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.

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12
Q

Recht im objektiven Sinn

Funktion

A

Ordnungsfunktion

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13
Q

Wissenschaft

A

die Erarbeitung neuer Erkenntnisse als Ergebnis von Forschung.

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14
Q

Recht im objektiven Sinn

Beispiele

A

Positives Recht

Naturrecht

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15
Q

Positives Recht:

A

In Gemeinschaft geltende RO.

(Von Mensch für Mensch gesetztes Recht).

Gesetz werden erlassen und Befolgung erzwungen.

Gemeinschaft bestimmt die Regeln für das
Zusammenleben folglich selbst.

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16
Q

Naturrecht

A

Recht aus der Natur des Menschen (Vernunft), oder göttl. Anordnung.

Nicht vom Menschen geschaffen.

Heute noch naturrechtl. Ansätze vgl. §7 ABGB.

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17
Q

Welche Verhaltensanordnung gibt es zusätzlich zum Recht?

A

Sitte und Moral

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18
Q

Was regeln Sitte und Moral?

A

auch das menschliche Zusammenleben

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19
Q

Wie unterscheidet sich Recht von Sitte und Moral?

A

durch die Einordnung als staatliche
Zwangsordnung

(Recht ist notfalls mit Zwang durchsetzbar)

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20
Q

Sitte

A

Allgemein geübte, nach außen erkennbaren und rechtlich unbeachtlichen Verhaltensweisen.

Werden ohne Rechtsüberzeugung praktiziert (opinio usus).

Verletzung ziehen gesellschaftliche
Sanktionen mit sich (Ächtung).

Können ausnahmsweise rechtliche Bedeutung erlangen.

Vgl. §914 ABGB: Auslegung v Willenserklärungen,

§346 UGB: Gebräuche im Geschäftsverkehr

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21
Q

Moral

A

Verletzungen der Moral müssen mit eigenem Gewissen vereinbart werden.

Nicht jedes unmoralische Verhalten ist rechtswidrig.

Im Rahmen der §§879 und 1295 Abs 2 ABGB sind Moralvorstellungen aller „billig und gerecht Denkenden“
im Rahmen der „guten Sitte“ rechtl. beachtlich.

Wer gegen diesen allgemein, ungeschriebenen
Grundkonsens verstößt, handelt rechtswidrig.

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22
Q

Subjektive Rechte

A

dem Einzelnen vom objektiven Recht (law) zugestandene Befugnisse (right).

Gewähren einzelnen Personen somit durchsetzbare Ansprüche.

Nicht jede Vorschrift des objektiven Rechts begründet zum Schutz bestimmter Interessen auch stets
ein subjektives Recht.

Für die Annahme eines subj. Rechts ist vielmehr entscheidend, dass eine Vorschrift des obj. Rechts (zumindest auch) dem individuellen Interesse Einzelner zu dienen bestimmt.

23
Q

StVO

Abkürzung

A

Schutz Verkehrsteilnehmer

24
Q

StVO Beispiel

A

Verkehrsteilnehmer, diese haben aber kein Recht, die Einhaltung zu erzwingen.

Einhaltung wird unabhängig vom Willen der geschützten Person vom öffentlichen Organ amtswegig wahrgenommen.

-> StVO
verleiht kein subjektives Recht, weil keine Befugnis zur Geltendmachung der geschützten Person besteht.

25
Q

öffentlich-rechtliches subjektives Recht

Bsp

A

Ansprüche einer Person, dass der Nachbar sich an die nach der Bauordnung zulässige Grundgrenze hält weil der Anspruch vor den zuständigen Verwaltungsbehörden durchsetzbar sind.

Wird dem Nachbarn unter Verletzung dieser s-ö Recht eine
Baubewilligung erteilt, steht dem Betroffenen Rechtsschutz offen.

(keine Remi für Nachbar)

26
Q

Schutznormtheorie

A

Eine Rechtsnorm begründet dann ein subjektives öffentliches Recht wenn sie nicht ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit/Durchsetzung eines öffentlichen Interesses erlassen wurde, sondern zumindest auch zum Schutz individueller Interessen dient.

27
Q

privatrechtlich-subjektives Recht

A

der Geschädigte hat nach den Regelungen das ABGB gegen den Schädiger einen Schadenersatzanspruch (privatrechtlich-subjektives Recht).

Dieses ist zivilrechtlich durchsetzbar

28
Q

Subjektive Rechte Beispiele

A

öffentlich-rechtlich subjektive Rechte

privatrechtlich-subjektives Recht

Schutznormtheorie

29
Q

Rechtsquellen

A

jene Erscheinungsformen, aus denen Recht entsteht
(Entstehungsquellen) bzw. aus denen Recht erkennbar wird (Erkenntnisquellen).

30
Q

Entstehungsquellen des Rechts

A

jene Erscheinungsformen, aus denen Recht entsteht.

31
Q

Gesetze:

A

Gesetzes Recht wird auch als pos. Recht bezeichnet, weil Existenz auf menschl. Rechtssetzung zurückzuführen ist (gegenteil: Naturrecht).

Regelung über Gesetzgebungsverfahren
stellen einen der 3 Kerninhalte des demokratischen Grundprinzips der Verfassung da.

Vgl. §2 ABGB

Alle im BGB1 kundgemachten Gesetze sind für jedermann verbindlich, unabhängig davon, ob er von ihnen tatsächlich Kenntnis hat oder nicht. Rechtsunkenntnis nur selten entschuldigt

32
Q

Staatsverträge

A

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen des Staates mit anderen Völkerrechtssubjekten

-> Staaten & Internationalen Organisationen, aber auch damit zusammenhängende einseitige
Völkerrechtsgeschäfte wie Kündigungen. (verän. Grenzziehung).

33
Q

Verordnungen

A

Hoheitsakte von Verwaltungsbehörden, die auf Basis von gesetzl. Ermächtigung
erlassen werden.

An -wie Gesetze- generellen Adressatenkreis gerichtet.

34
Q

Generelle Rechtsquellen

A

Richten sich an Allgemeinheit, oder an einen nach Artmerkmalen bestimmten
Adressatenkreis.

(Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge, Gewohnheitsrecht).

35
Q

Gewohnheitsrecht

A

entsteht durch langanhaltende, allgemeine, gleichmäßige Anwendung, welche
von der Überzeugung getragen werden muss, dass die angewendeten Regeln Recht seien. (opinio iuris)

Dies unterscheidet es von Sitte und Gebräuchen.

In Ö nur untergeordnete Bedeutung, weil Gesetzgeber
in Laufe der Zeit Gesetze aufzunehmen pflegt und dieses somit verdrängt.

36
Q

opinio iuris

A

die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit – bezeichnet die Überzeugung, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich verbindlich ist

37
Q

Individuelle Rechtsquellen

A

Richtet sich an einzelne, individuell bestimmte Personen.

Zb. Erkenntnisse
von Verwaltungsgerichten und Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Bescheide von
Verwaltungsbehörden, Gerichtsurteile von ordentlichen Gerichten und Verträge zwischen
Privatrechtssubjekten.

38
Q

Was macht das Parlament?

A

Schafft (Bundes-)Recht

39
Q

Was machen Gerichte und VwB

A

Wenden Recht an, dürfen nicht „contra legem“ entscheiden

40
Q

Was ist im Gegensatz zu Gerichten und VwB

A

-> Case-law-System

Gerichtsurteilen kommt generelle Wirkung zu

41
Q

Was besagt in Österreich §12 ABGB

A

dass Gerichtsurteile nur für Einzelne verbindlich sind.

Es besteht auch keine Bindung der Höchstgerichte an (ihre eigenen)
Entscheidungen (Präjudizien)

– Orientierunghilfe, zur Wahrung der Einheitlichkeit und Verlässigkeit

42
Q

Was sind die Höchstgerichte?

A

VfGH, VwGH, OGH

43
Q

Wie viele Mitglieder hat der verstärkte Senat?

A

11

44
Q

Wie viele Mitglieder hat der einfache Senat?

A

5

45
Q

Wann entscheidet der verstärkte Senat?

A

wenn:
- die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist

  • oder von einer zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats bedeuten würde
  • oder ein Abgehen von der ständigen Rsp des OGH bedeuten würde
46
Q

Österreich als Mitglied der EU

A

Im Katalog der österreichischen Rechtsquellen keine Rechtsakte der EU angeführt. Europäische Rechtsakt nicht Teil der österreichischen RO sind, sondern eigenständige zweite RO.

Rechtsakte der EU aber in Ö anwendbar, sowie Bundesrecht auch in allen Bundesländern.

Vorschriften an Mitgliedsländer, die diese in ihrem
nationalen Recht umsetzen müssen, VO die ohne Umsetzung anwendbar sind.

47
Q

Woraus besteht die Rechtsordnung der EU?

A

Primärrecht

Sekundärrecht

48
Q

Wie wird die unmittelbare Anwendbarkeit des Europarechts noch bezeichnet?

A

supranationales Recht

49
Q
A
50
Q

Erkenntnisquellen des Rechts

A

Jene Erscheinungsformen, aus denen Recht erkennbar wird.

Rechtsvorschrift gilt in verlautbaren Form,
bei Fehler ist eine Druckfehlerberichtigung zu veröffentlichen.

51
Q

Bundesgesetzblätter

A

Seit 01.1997 Teilung: 1.Gesetze, 2.VO, 3.Staatsv.

Seit 2004 ris.bka.at

52
Q

Amtsblatt der EU

A

VO und Richtlinien der EU veröffentlicht.

AB1 in verbindliche Rechtsakte Teil L (legislatio),

Mitteilungen & Bekanntmachungen Teil C (communicatio) kundgemacht.

53
Q

Erkenntnisquellen des Rechts Bsp

A

Bundesgesetzblätter

Landesgesetzblätter

Amtsblatt der EU