IV Flashcards

1
Q

Wie nennt man eine Person die wuchert?

A

Wucherer

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2
Q

Wie nennt man das Opfer desjenigen der wuchert?

A

Bewucherter

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3
Q

Zählen Sie zuverlässige Anfechtungsmöglichkeiten nach dem BGB auf und erläutern Sie den Unterschied zwischen Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum.

A

Nach § 119 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der abgebende über den Inhalt im Irrtum war oder einer Erklärung des Inhalts gar nicht abgeben wollte.

Ein Erklärungsirrtum wird beispielsweise durch ein versprechen oder verschreiben verursacht.

Ein Inhaltsirrtum fällt an, wenn die Vorstellung von dem was man zu erklären beabsichtigt nicht mit der Realität überein stimmt.

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4
Q

Erklären Sie den Begriff der Zweckmittelrelation bei dem Themenkreis “widerrechtliche Drohung”

A

Eine Drohung wird vom Gesetzgeber das In-Aussichtstellen von künftigem Übel benannt und gibt nach § 123 BGB das Recht zur Anfechtung.

Die Zweckmittelrelation beschreibt, dass durch die Verbindung eines rechtmäßigen Mittels zur Erreichung eines rechtmäßigen Zweckes in Kombination zu einer widerrechtlichen Drohung führen kann.

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5
Q

Erläutern Sie den Bergriff “Stellvertreter”

A

Ein Stellvertreter handelt nach dem Offenkundigkeitsprinzip erkennbar im Namen eines anderen und gibt dabei eine eigene Willenserklärung ab. Damit unterscheidet er sich vom Boten, der lediglich eine fremde WE weitergibt. Er hat im Mindestmaß eine eigene Entscheidungsfreiheit.

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6
Q

Wer muss das Vorliegen einer Vollmacht beweisen?

A

Der Vertreter ist in der Pflicht eine Vollmacht nachzuweisen, da er bei fehlender Vertretungsmacht für den Folgen haftbar gemacht werden kann. § 179 BGB

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7
Q

Welche Folgen hat das Handeln eines Stellvertreters ohne Vollmacht?

A

Nach § 179 BGB kann der Vertreter grundsätzlich für die Folgen haftbar gemacht werden, da er ja im Gegensatz zum Boten eine eigene Willenserklärung abgibt.
Sollte dem Vertreter das Fehlen der Vollmacht nicht bekannt gewesen sein, ist er lediglich zum Teil des Schadens desjenigen haftbar zu machen, der auf die Vertretungsmacht vertraut hat, darüber hinaus jedoch nicht.

Sollte der Vertreter gar nicht geschäftsfähig gewesen sein, ist die WE nichtig, und somit nicht haftbar zu machen. Er haftet auch dann nicht, wenn dem Vertragspartner das Fehlen der Vollmacht bekannt war oder gewesen sein muss.

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