III Flashcards
Welche Formen der Auslegung gibt es im allgemeinen Teil des BGB? Erläutern Sie!
gem. §§133,157 BGB zwischen der erläuternden und der ergänzenden Auslegung unterschieden.
Erläutert wird, bei Ungenauigkeit / Mehrdeutigkeit von Interessen, Zweck
Ergänzt wird zum Schließen von Vertragslücken angewandt. Dazu muss eine Regelungslücke vorliegen, die durch einschlägige dispositive Rechtsnorm oder andernfalls durch Feststellung des hypothetischen Parteiwillens geschlossen wird.
Was versteht man unter einem Einigungsmangel und welche Beispiele sind hier nach dem BGB denkbar?
Ist durch Auslegung keine Einigung zu erzielen spricht man von Einigungsmangel, auch “Dissens” genannt.
Dies kann vorkommen, wenn beide Parteien wissen, dass sie sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben (bsp. Lieferdatum) - offener Dissens § 154 BGB
Es kann aber ohne das Wissen beider Parteien geschehen. (Haftung bei Naturkatastrophen?) - verdeckter Dissens § 155 BGB
Welche Lebewesen sind rechtskräftig?
§ 1 BGB - natürliche Personen, juristische Personen und die meisten Personengesellschaften
Entspricht der Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Was bedeutet Geschäftsfähigkeit?
§§ 104ff BGB - Wird im Gesetz maßgeblich über Normen festgelegt, die den Ausschluss einer Geschäftsfähigkeit festsetzen.
Die allgemeine Definition benennt Geschäftsfähigkeit als:
“die Fähigkeit, durch Abgabe einer WE für sich oder andere Rechtsfolgen herbeizuführen”
Bitte erläutern Sie wann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot besteht und wie der Halbsatz in §134 BGB “sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt” auszulegen ist.
Beide Parteien haben sich an formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und auch an Gewohnheitsrechte zu halten um einen Verstoß zu vermeiden.
Nicht jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt zu Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, es wird bei der Auslegung beachtet, wen oder was der Gesetzgeber schützen, bzw. was er verhindern wollte.
Nennen Sie ein Beispiel für einen Übersicherungsvertrag
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Bitte erläutern Sie wann ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB besteht.
Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn ein überlegener Vertragspartner sich ein strukturelles Ungleichgewicht in verwerflicher Art und Weise zu nutzen macht. In diesem Fall wird das Rechtsgeschäft für nichtig erklärt.
Ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 Abs. 2 liegt vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Wert der Gegenleistung liegt (sog. „Grenze des Doppelten“)