I. Entwicklung des schweizerischen Zuwanderungsregimes Flashcards

1
Q

Auswanderung AUS der Schweiz Ende 19. Jh.

A

Schweiz war klassisches Auswanderungsland

Ab 1888 wanderten jedoch mehr menschen EIN als aus –> aber keine spezielle Wahrnehmung von Migration.

keine substantiellen Zuwanderungsschübe, abgesehen von punktuellen Flüchtlingswellen.

  • Bsp: Hugenotten im Anschluss an Aufhebung Edikt von Nantes
  • Konfessionsflüchtlinge im Allgemeinen

Auswanderungsagenturen, umstrittene Rolle (“Abschiebung von Armen”, also eine Art Deportation). Missbrauchspotential -> Schaffung eines Verf.Artikels 1874, der Bewilligung durch Bund unterstellt

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2
Q

Einwanderung IN die Schweiz

  1. Jh.
A

Lieberale Einwanderungsregime, da untergeordnete Rolle der immigration.

Teilweise gezielte Förderung der Immigration, da Industrialisierung enormer Bedarf an Arbeitskräften hervorrief.

Niederlassungsverträge als Steuerungsinstrument (bis heute in Kraft).

Homogene Einwanderungspopulation (alles Europäer).

Sache der Kantone.

Grosszügigkeit im politischen Asyl.

Schweiz profitierte von Immigration ausländischer Intellektueller.

Aber: erstmals Überfremdung Ende 19. Jh. ein Thema, da einzelne Kantone konservativ-immigrationsskeptisch waren und andere wirtschaftsfreundlich-immigrationsfreundich

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3
Q

Entwicklungen nach dem ersten und zweiten Weltkrieg

A

Abkehr von liberaler Zuwanderung

  1. WK löst Flüchtlingsströme aus. Diese führen zu Angst (durch Medien gepusht).

Dadurch strengeres Regime, denn NL-V vemitteln kein Recht auf Einreise

1925 Asylpolitik Bundessache –> ANAG

ANAG: Bewilligungspflicht, Entscheide nach freiem Ermessen.

  1. WK: CH braucht wegen guter Wi nach 2. WK Arbeitskräfte. Sogenannte Konjunkturpuffer (= temporäre Bewilligungen). Bis heute hat man gleiches Verständnis. Rotationsprinzip Eigentl. guter Kompromiss. Heute eher Vollintegration(inkl. Fam.Nachzug, am Freiheitsbegriff orientiert)/Abweisung, somit schwarz-weiss-Denken
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4
Q

Entwicklungen ab ca. 1960 bis heute

Einerseits reguläre Migration

A

zunehmende Angst vor Überfreumdung

Ungenügende Integration von - den Vorstellungen widersprechend - im Land verbleibenden Immigranten verstärkt diese Angst. D

5 Volksinitiativen gegen Überfremdung, alle abgelehnt oder zurückgezogen.

Kohärente Integrationspolitik ist neueres Phänomen in der SChweiz (25 ANAG).

Erst seit 2008 AuG.

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5
Q

Entwicklungen ab ca. 1960 bis heute

Andererseits Asylwesen

A

Zwischenkriegszeit: liberale Asylpolitik

Aber: 1942 berüchtigtes Kreisschreiben über Juden, die nicht alle aufgenommen werden könnten. Flüchtlinge aus Rassengründen, so zB Juden, galten nicht als politische Flüchtlinge.

Nach dem 2. WK kompensatorische Grosszügigkeit gegenüber Flüchtlingen.

Mit Pinochet-Putsch wieder restriktivere Flüchtlingspolitik

Einschneidende Veränderungen:

  • Verstärkte Zugangskontrollen
  • Ausschluss bestimmter Gruppen
  • Reduktion von Unterstützungsleistungen (nur noch Nothilfe, keine Sozialhilfe mehr)

Hat aber nichts gebracht. Immer noch viele Flüchtlinge, die meisten aber normale Immigranten. Deswegen nur 5-10 % der Asylgesuche anerkannt. -> negativer Flüchtlingsdiskurs

Viele Flüchtlinge aus Ländern des Südens auch dies führt zu neuer Wahrnehmung

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6
Q

Wie spielen Ausländer-, Asyl-, und Flüchtlingspolitik in der Schweiz zusammen?

A

Getrennte Betrachtung der einzelnen Bereiche

  • unterschiedliche Zielsetzungen
  • Asylrecht bzw. Flüchtlingsstatus wird aber zunehmend “missbraucht”, um als eigentlich normaler Flüchtling gewisse Rechte zu bekommen. Ermöglicht ebenfalls Untertauchen -> problematisch
  • Aber ev. Gesamtbetrachtung nötig. Denn zunehmend wird humanitäre Frage hinter Asylrecht vergessen.

Asylrecht wird zunehmend als Intstrument für Steuerung der Zuwanderung verstanden.

Interdependenzen zw. Entwicklungspolitik - Asylpolitik

  • können sich gegenseitig beeinflussen. Entwichklungspol., indem Länder zu mehr Prosperität kommen. Migrationspolitik muss auf nicht Erfülltes von Entwicklungspolitik reagieren, kann sie aber nicht ersetzen. Balance der Entwicklungspolitik zw. humanitär und Wirtschaftspolitik
  • instutionell vereint im BA für Migration
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7
Q

Selektive Einwanderung

A

Eliten-/Fachkräfte-/Expertenmigration

Verhinderung von Armuts- und Elendsmigration

–> bei Einführung AuG expliziter wechsel hin zu selektiver Zuwanderungspolitik

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8
Q

3-Kreise-Modell

A

Früher, gestützt auf BVO von 1986

drei “Rekrutierungskreise

  1. EU/EFTA
  2. USA, Kanada, Austalien, NZ, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstaat
  3. alle übrigen Staaten

1996 EKR (Eidg. Komm. gegen Rassismus): überdenken des Modells, da Vorschub an Rassendiskriminierung.

Zuerst Unterscheidung 2/3. Kreis aufgegeben. Danach mit AuG: Anknüpfung an individuelle Qualifikationen, nicht an Herkunft.

FZA: erneuter Dualismus bei Zulassung (siehe später)

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9
Q

Einschränkung der Selektionsmöglichkeiten durch FZA

A

Nichtselektion als Grundprinzip (Kontingentierungsverbot, keine zahlenmässige Beschränkung der Einwanderung)

Ausnahme: Ventilklausel

Masseneinwanderungsinitiative:

Rückkehr zur Kontingentierung

Normkollision: kollidiert mit völkerrechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung von Verträgen

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10
Q

AuG: Zuständigkeit und relevante Erlasse

A

Art. 121 Abs. 1 BV: Bund umfassende Recht-setzungskompetenz. Vollzugskompetenz bei Kantonen.

AuG, AsylG, Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen, FZA

Verhältnis Erlasse:

AuG-FZA: subsidiäre Anwendbarkeit des AuG (Art.2 Abs. 2; 12 FZA “Günstigkeitsklausel”, siehe auch später)

AuG- Schengen/Dublin: subsidiäre Anwendbarkeit des AuG bei Einreise, Ausreise, Visum (Art. 2 Abs. 4 AuG). AuG regelt reguläre Immigration/ Schengen: Grenze / Dublin: Flüchtlingsverteilung

FZA- Schengen/Dublin: keine rechtliche Verknüpfung, unterschiedliche Regelungsgegenstände. FZA: Zugang Arbeitsmarkt. Schengen: Grenzübertritt,kurzfristiger Aufenthalt (bis drei Monate).

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