IV. Staatsbürgerschaft Flashcards

1
Q

Historische Entwicklung

A

Nation als Erscheinung der Moderne

Früher:

  • Personalverband als zusammengehörige Christenheit

Später:

  • Entstehung Territorialstaat, Entpersonalisierung.

Re-Personalisierung: Durch Staatsbürgerschaft. Aber nie mehr Rückkehr zu Personalverband

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2
Q

Re-Personalisierung

Gründe

A
  1. Exklusion: Abwehr von Armen. Instrument der Abschliessung
  2. Inklusion: Generierung von Loyalitätsressourcen. Verstärkt Beziehung zwischen Bürger und Staat.
  3. Bestimmung des Demos: Wer ist Teil des Volkes des demokratischen Prozesses?
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3
Q

Faktoren, die Staatsangehörigkeit beeinflussen

A
  1. Nationskonzept: Wer ist Nation? Was hält sie zusammen? F z.B. eher offen, da Glaube an Ideale von 1789 zentral. Schweiz eher defensiver, da Schicksalsgemeinschaft, die gemeinsame Vergangenheit gemeistert hat
  2. Angewiesenheit auf Immigration
  3. Kolonialgeschichte: gewisser Zwang, Zuwanderern aus Kolonien Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (F)
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4
Q

Anknüpfungspunkte für Verleihung Staatsbürgerschaft

A

ius sanguinus: Abstammung (mütterlich oder väterlich)

ius soli: Geburt auf entsprechendem Territorium

In allen Staaten ist ius sangiunus ausschlaggebend. Unterschiede lediglich bei ius-soli Elementen

-> Unterschiede vor allem bei grossen Migrationsbewegungen bedeutsam, denn Verhältnis zwischen automatisch dazugehöriger Bevölkerung und Fremden verändert sich rasch

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5
Q

Schweizerische Konzeption

A
  • ius sanguinus
    • Kein ius soli
    • Leichte Relativierung bei Erleichterter Einbürgerung für Kinder/Ehegatten (27 ff. BüG)
    • Teildezentrale Einbürgerung (drei Staatsebenenen reden mit!) -> wirkt bremsend
  • Starke Inklusionswirkung
    • dreifachbindung an Staat (37 Abs 1 BV)
    • teilweise Bürgerpartizipation (Polarisierung)
  • Geschützte Homogenitätsvorstellung
    • Idee des Schutzes von Abkömmlingen einer Ur-Gemeinschaft
    • starker Akzent auf immaginierter Vergangenheit
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6
Q

VSS für ordentliche Einbürgerung

A

Art. 12 ff. BüG

Art. 11 ff. revBüG:

  • Neu erfolgreiche Integration erwähnt
  • Neu NL-Bewilligung
  • nur 10 Jahre (nicht mehr 12)
  • Verbesserter Datenaustausch (45 revBüG)
  • Verfahrensvereinfachungen in Bezug auf Zusammenarbeit mit Bund

Problem: Partizipation Volkt an Einbürgerungsentscheiden. Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV, wenn kollektiv Nichteinbürgerungen für Personen aus bestimmten Herkunftsländern.

Begründungspflicht offengelassen von BGer; Begründung bei geheimen Volksentscheiden schwierig einzuholen gem. BGer

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