III. FZA Flashcards

1
Q

FZA

Grundsätzliches

Was sind die sektoriellen Abkommen “EU-Teilanschluss?”

A

“Teilanschluss” an europäischen Wirtschaftsraum (nichta alle 4 Grundfreiheiten übernommen, denn keine vollständige DL-Freiheit)

Motive für Teilanschluss:

  • Wi-Wachstum
  • Verhinderung Diskriminierung Auslandschweizer

Package deals: B I und II sowie Schengen/Dublin

Guillotineklausel: Verknpüfung der beiden Verträge mittels Art. 25 FZA: Wenn FZA gekündigt, fallen ganze B I dahin

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2
Q

FZA

Ziele

Inhalt

A

Ziele: Verwirklichung derselben Personenfreizügigkeit wie sie in der EU gilt

Inhalt: eigenständige, sich vom AuG unterscheidende Regeln über Immigration von EU-Bürgern in die CH und Emigration von CH Bürger in die EU.

FZA geht AuG vor, beachte aber die Günstigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 2 AuG sowie 12 AuG

Grundidee: Übernahme des aquis communautaire (= Gesamtbestand an R&P, der für alle MitglSt. der EU verbindlich ist).

Innereuropäische Mobilität: ebenfalls Schengenabkommen wichtig

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3
Q

FZA

Geltungsbereich

A

Persönlich: Nat. Personen

ausser: Art. 5 Abs. 1 und 18 Anhang I

Um Freiheitsstrafe/Auslieferung zu entgehen, darf man sich nicht auf FZA berufen

sowie räumlicher Geltungsbereich

Art. 24 FZA

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4
Q

FZA

Verhältnis zum AuG

A

Günstigkeitsklausel

Art. 2 Abs 2 AuG

Art. 12 FZA

Ausweisung: AuG anwendbar. ABER wichtig: Schranken durch

!Ordre-public-Klausel!: Art. 5 Anhang I –> betrifft EINSCHRÄNKUNG FREIZÜGIGKEIT. Setzt aber gleichzeitig AuG Grenzen, welches strenger ist und ist somit

eng auszulegen. Klassische Anwendungsbeispiele:

  • Straffälligkeit
  • Gesundheit
  • Rechtsmissbrauchsfälle
  • Weitere Einschränkungsgrundlage Art. 10 und 16 FZA Anhang I
  • hinreichend schwere Gefährdung notwendig
  • klarer Verstoss gegen ordre public
  • BGer muss Prognose stellen bei Straffälligkeit
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5
Q

FZA

Implementierung

A

Erfolgt im Dreistufen-Modell:

  1. Übergangsregime: Kontingente
  2. Vollständige FZ und Ventilklausel
  3. Vollst. und unbeschränkte FZ

Unterschiedliche Fristen und Zuwanderungsbeschränkungen in den verschiedenen Stufen. Sog. Ventilklausel Art. 10 Abs. 4 FZA

Staaten EU:

  1. EU-17: Volle Freizügigkeit (Phase 3 seit 2014)
  2. EU-8: (Staaten seit 2004 ausser Malta): Phase 3 seit 2014
  3. EU-2 Rumänien und Bulgarien: bis 2016 Ph. 1; bis 2018 Ph. 2. Noch offen

Kroatien: noch keine Unterzeichnung des Zuwanderungsprotokolls III über Erweiterung FZA, seit Auswanderungsinitiative offen. Zulassung weiter nach AuG.

Masseneinwanderungsinitiative: eigentl. nicht kompatibel mit FZA. Einschränkungen durch Kontingente nur möglich bei konsensualer Anwendung der Schutzklausel von Art 14. Abs. 2 FZA. Dauerhafte Kontingentierung aum zu vereinbaren mit “möglichst wenig beeinträchtigen”.

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6
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Allgemeines

  • Gruppen
  • Schlüsselprinzip
A

Keine pauschalen Rechte durch FZA. Sondern Rechte für bestimmte Personenkategorien

  • Grimme-Urteil:*
  • Arbeitnehmer, Studierende, Arbeitsuchende, Personen ohne Erwerbstätigkeit, Familienangehörige dieser Kategorien (nat. Personen).

Schlüsselprinzip: Nichtdiskriminierung (Art. 2 Abs. 2 FZA). Inländergleichbehandlung (direkt anwendbar, Auffang-TB)

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7
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Arbeitnehmer

Begriff

A

Art. 4 FZA, Art. 6 -11 Anhang I FZA

Begriff: Lawrie-Blum-Urteil = Weite Auslegung.

  • Somit nicht nat. Auslegung relevant.
  • Wesentliches Merkmal: Vergütung
  • Art des V (öffR oder PR) ist unerheblich (somit anders definiert als im Privatrecht!)

Beachte Einschränkung von Art. 10 Anhang I FZA:

  • Staat kann Beschäftigung in öff. Verwaltung auf eigene Staatsangehörige beschränken.
  • öffentliche Verwaltung gem EuGH aber restriktive auszulegen: somit enger Bezug des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat nötig. Lehrperson z.B. nicht genügend enge Beziehung.
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8
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Arbeitnehmer

Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

A

Drei Kategorien AN

Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA

  1. Keine Auf.Bew.: unter 3 Mt. (Abs. 2)
  2. Ausweis L EG/EFTA: 3 Mt. - 1 Jahr (Abs. 2)
  3. Ausweis B EG/EFTA: über 1 Jahr (Abs. 1)

Geografische Mobilität: Ganze CH (Art. 8 Abs. 1 Anhang I)

Berufliche Mobilität: (Art. 8 Abs. 2 Anhang I)

Entzug: KEIN Entzug bei Ar.t 6 Abs. 6 Anhang I

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9
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Arbeitnehmer

Insb. Inländergleichbehandlung

Stellensuche

A

Art. 9 Anhang I

Verbot von direkter und indirekter Diskriminierung

Bosman-Urteil:

Diskriminierungsverbot wird zu allgemeinem Beschränkungsverbot, auch hinsichtlich eigener Staatsangehöriger: Mitgl.St. dürfen nichts unternehmen, das Mobilität einschränkt oder unattraktiv macht, auch wenn dies für die eigenen Staatsangehörigen ebenfalls der Fall wäre. ABER: Fraglich ob FZA auch so ein generelles Beschränkungsverbot enthält!! Noch keine Entscheidung BGer/EuGH

I.c. muss Fussballer Verein wechseln können, ohne Entschädigung zahlen zu müssen.

Stellensuche:

  • Art. 2 Abs. 1 Anhang I: 6 Monate
  • Art. 18 III VEP kein Rechtsanspruch, aber poteniell Verlängerung möglich
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10
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Selbständig Erwerbende

A

Art. 4 FZA, Art. 2 und 12-16 Anhang I

Inländergleichbehandlung: Art. 15 Anhang I, gewährleistet

berufliche und geografische Mobilität ebenfalls gewährleistet

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11
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Dienstleistende

A

Keine vollständige Dienstleistungsfreiheit!

Ausnahme: hier auch jur.P zugelassen! (Art. 18 A. I)

Max. 90d pro Jahr

ohne Aufenthaltsbewilligung möglich

Art. 5 FZA; Art. 17-23 Anhang I

DL über 90 d:

  • ev. spezifischeres Abkommen (Art. 5 Abs. 1)
  • ev. Zulassung nach AuG (beachte AuG 20 iVm 19a und 20a VZAE)

Keine DLF in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Art. 22 A. I)

Passive DLF: DL-Empfänger haben Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis, die Dauer der Inanspruchnahme entsprich (Art. 23 A. I)

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12
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Nicht Erwerbstätige

A

Art. 6 FZA; Art. 24 A. I FZA

Herkunft Mittel BGer: Können auch von Verwandten kommen

Diskriminierung von Studenten zulässig (Abs. 4 Anh. I): Bewilligung lediglich für Dauer Ausbildung oder für ein Jahr, wenn diese länger als ein Jahr dauert.

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13
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Grenzgänger

A

Art. 7 und Art. 13 A. I

einmal wöchentlich Rückkehr an Wohnort

keine Aufenthaltsbewilligung nötig, Sonderbescheinigung reicht aus

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14
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

A

Anhang III FZA

Unterscheidung regelmentierte und nicht reglementierte berufliche Tätgkeiten

Nur reglementierte Tätigkeiten bedürfen einer Anerkennung. Sind an Besitz eines Ausbildungsnachweises gebunden

ev. näher ausführen, S. 71 f.

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15
Q

Rechte von Freizügigkeitsberechtigten

Gemeinsame Regeln für alle Kategorien

A

Einreise: Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I

Verbleib: Art. 7 lit c. Art. 4 A. I (grosszügig)

Nachzug Familienangehörige: Art. 7 lit. d Art. 3 A. I (grosszügig). Speziallfall Studierende: Nur Ehegatte/Kinder Art. 3 Abs. 2 lit. c. A. I)

Begünstigungspflicht Art 3 Abs. 2 A. I

keine Inländerdiskriminierung von Personen, die sich zuvor nicht auf Unionsgebiet aufgehalten haben –> Übernahme Metock-Praxis durch BGer

Eigentlich müsste man Art. 42 AuG dieser Praxis anpassen, noch nicht vorgenommen (basiert noch auf dem Akrich-Urteil)

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16
Q

Einschränkung Freizügigkeitsrechte

A

ordre-public-Vorbehalt

Art. 5 A. I

eng auslegen!

  • Straffälligkeit
  • Gesundheit
  • Rechtsmissbrauchsfälle

Art. 10 und Art. 16 Anhang I

persönliches Verhalten ausschlaggebend

tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung nötig

(Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 62 AuG)