III. FZA Flashcards
FZA
Grundsätzliches
Was sind die sektoriellen Abkommen “EU-Teilanschluss?”
“Teilanschluss” an europäischen Wirtschaftsraum (nichta alle 4 Grundfreiheiten übernommen, denn keine vollständige DL-Freiheit)
Motive für Teilanschluss:
- Wi-Wachstum
- Verhinderung Diskriminierung Auslandschweizer
Package deals: B I und II sowie Schengen/Dublin
Guillotineklausel: Verknpüfung der beiden Verträge mittels Art. 25 FZA: Wenn FZA gekündigt, fallen ganze B I dahin
FZA
Ziele
Inhalt
Ziele: Verwirklichung derselben Personenfreizügigkeit wie sie in der EU gilt
Inhalt: eigenständige, sich vom AuG unterscheidende Regeln über Immigration von EU-Bürgern in die CH und Emigration von CH Bürger in die EU.
FZA geht AuG vor, beachte aber die Günstigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 2 AuG sowie 12 AuG
Grundidee: Übernahme des aquis communautaire (= Gesamtbestand an R&P, der für alle MitglSt. der EU verbindlich ist).
Innereuropäische Mobilität: ebenfalls Schengenabkommen wichtig
FZA
Geltungsbereich
Persönlich: Nat. Personen
ausser: Art. 5 Abs. 1 und 18 Anhang I
Um Freiheitsstrafe/Auslieferung zu entgehen, darf man sich nicht auf FZA berufen
sowie räumlicher Geltungsbereich
Art. 24 FZA
FZA
Verhältnis zum AuG
Günstigkeitsklausel
Art. 2 Abs 2 AuG
Art. 12 FZA
Ausweisung: AuG anwendbar. ABER wichtig: Schranken durch
!Ordre-public-Klausel!: Art. 5 Anhang I –> betrifft EINSCHRÄNKUNG FREIZÜGIGKEIT. Setzt aber gleichzeitig AuG Grenzen, welches strenger ist und ist somit
eng auszulegen. Klassische Anwendungsbeispiele:
- Straffälligkeit
- Gesundheit
- Rechtsmissbrauchsfälle
- Weitere Einschränkungsgrundlage Art. 10 und 16 FZA Anhang I
- hinreichend schwere Gefährdung notwendig
- klarer Verstoss gegen ordre public
- BGer muss Prognose stellen bei Straffälligkeit
FZA
Implementierung
Erfolgt im Dreistufen-Modell:
- Übergangsregime: Kontingente
- Vollständige FZ und Ventilklausel
- Vollst. und unbeschränkte FZ
Unterschiedliche Fristen und Zuwanderungsbeschränkungen in den verschiedenen Stufen. Sog. Ventilklausel Art. 10 Abs. 4 FZA
Staaten EU:
- EU-17: Volle Freizügigkeit (Phase 3 seit 2014)
- EU-8: (Staaten seit 2004 ausser Malta): Phase 3 seit 2014
- EU-2 Rumänien und Bulgarien: bis 2016 Ph. 1; bis 2018 Ph. 2. Noch offen
Kroatien: noch keine Unterzeichnung des Zuwanderungsprotokolls III über Erweiterung FZA, seit Auswanderungsinitiative offen. Zulassung weiter nach AuG.
Masseneinwanderungsinitiative: eigentl. nicht kompatibel mit FZA. Einschränkungen durch Kontingente nur möglich bei konsensualer Anwendung der Schutzklausel von Art 14. Abs. 2 FZA. Dauerhafte Kontingentierung aum zu vereinbaren mit “möglichst wenig beeinträchtigen”.
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Allgemeines
- Gruppen
- Schlüsselprinzip
Keine pauschalen Rechte durch FZA. Sondern Rechte für bestimmte Personenkategorien
- Grimme-Urteil:*
- Arbeitnehmer, Studierende, Arbeitsuchende, Personen ohne Erwerbstätigkeit, Familienangehörige dieser Kategorien (nat. Personen).
Schlüsselprinzip: Nichtdiskriminierung (Art. 2 Abs. 2 FZA). Inländergleichbehandlung (direkt anwendbar, Auffang-TB)
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Arbeitnehmer
Begriff
Art. 4 FZA, Art. 6 -11 Anhang I FZA
Begriff: Lawrie-Blum-Urteil = Weite Auslegung.
- Somit nicht nat. Auslegung relevant.
- Wesentliches Merkmal: Vergütung
- Art des V (öffR oder PR) ist unerheblich (somit anders definiert als im Privatrecht!)
Beachte Einschränkung von Art. 10 Anhang I FZA:
- Staat kann Beschäftigung in öff. Verwaltung auf eigene Staatsangehörige beschränken.
- öffentliche Verwaltung gem EuGH aber restriktive auszulegen: somit enger Bezug des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat nötig. Lehrperson z.B. nicht genügend enge Beziehung.
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Arbeitnehmer
Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Drei Kategorien AN
Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA
- Keine Auf.Bew.: unter 3 Mt. (Abs. 2)
- Ausweis L EG/EFTA: 3 Mt. - 1 Jahr (Abs. 2)
- Ausweis B EG/EFTA: über 1 Jahr (Abs. 1)
Geografische Mobilität: Ganze CH (Art. 8 Abs. 1 Anhang I)
Berufliche Mobilität: (Art. 8 Abs. 2 Anhang I)
Entzug: KEIN Entzug bei Ar.t 6 Abs. 6 Anhang I
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Arbeitnehmer
Insb. Inländergleichbehandlung
Stellensuche
Art. 9 Anhang I
Verbot von direkter und indirekter Diskriminierung
Bosman-Urteil:
Diskriminierungsverbot wird zu allgemeinem Beschränkungsverbot, auch hinsichtlich eigener Staatsangehöriger: Mitgl.St. dürfen nichts unternehmen, das Mobilität einschränkt oder unattraktiv macht, auch wenn dies für die eigenen Staatsangehörigen ebenfalls der Fall wäre. ABER: Fraglich ob FZA auch so ein generelles Beschränkungsverbot enthält!! Noch keine Entscheidung BGer/EuGH
I.c. muss Fussballer Verein wechseln können, ohne Entschädigung zahlen zu müssen.
Stellensuche:
- Art. 2 Abs. 1 Anhang I: 6 Monate
- Art. 18 III VEP kein Rechtsanspruch, aber poteniell Verlängerung möglich
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Selbständig Erwerbende
Art. 4 FZA, Art. 2 und 12-16 Anhang I
Inländergleichbehandlung: Art. 15 Anhang I, gewährleistet
berufliche und geografische Mobilität ebenfalls gewährleistet
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Dienstleistende
Keine vollständige Dienstleistungsfreiheit!
Ausnahme: hier auch jur.P zugelassen! (Art. 18 A. I)
Max. 90d pro Jahr
ohne Aufenthaltsbewilligung möglich
Art. 5 FZA; Art. 17-23 Anhang I
DL über 90 d:
- ev. spezifischeres Abkommen (Art. 5 Abs. 1)
- ev. Zulassung nach AuG (beachte AuG 20 iVm 19a und 20a VZAE)
Keine DLF in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Art. 22 A. I)
Passive DLF: DL-Empfänger haben Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis, die Dauer der Inanspruchnahme entsprich (Art. 23 A. I)
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Nicht Erwerbstätige
Art. 6 FZA; Art. 24 A. I FZA
Herkunft Mittel BGer: Können auch von Verwandten kommen
Diskriminierung von Studenten zulässig (Abs. 4 Anh. I): Bewilligung lediglich für Dauer Ausbildung oder für ein Jahr, wenn diese länger als ein Jahr dauert.
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Grenzgänger
Art. 7 und Art. 13 A. I
einmal wöchentlich Rückkehr an Wohnort
keine Aufenthaltsbewilligung nötig, Sonderbescheinigung reicht aus
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
Anhang III FZA
Unterscheidung regelmentierte und nicht reglementierte berufliche Tätgkeiten
Nur reglementierte Tätigkeiten bedürfen einer Anerkennung. Sind an Besitz eines Ausbildungsnachweises gebunden
ev. näher ausführen, S. 71 f.
Rechte von Freizügigkeitsberechtigten
Gemeinsame Regeln für alle Kategorien
Einreise: Art. 3 FZA; Art. 1 Anhang I
Verbleib: Art. 7 lit c. Art. 4 A. I (grosszügig)
Nachzug Familienangehörige: Art. 7 lit. d Art. 3 A. I (grosszügig). Speziallfall Studierende: Nur Ehegatte/Kinder Art. 3 Abs. 2 lit. c. A. I)
Begünstigungspflicht Art 3 Abs. 2 A. I
keine Inländerdiskriminierung von Personen, die sich zuvor nicht auf Unionsgebiet aufgehalten haben –> Übernahme Metock-Praxis durch BGer
Eigentlich müsste man Art. 42 AuG dieser Praxis anpassen, noch nicht vorgenommen (basiert noch auf dem Akrich-Urteil)