II. AuG Flashcards
Grundsätzliches zum AuG
Grundgedanken
- Beschränkung Zulassung von Drittstaatsangehörigen (Art. 23 I)
- Straffung Verfahren für rechtmässig in der CH anwesende Ausländer
- Förderung Integration
- Griffigere Missbrauchsbekämpfung (Instrumente wie Ausweisung nach Art. 68, Durchsetzungskraft nach Art. 78)
Besondere Regeln für EU/EFTA-Staatsangehörige wg. Schengen/Dublin und FZA. Für sie ist AuG nur subsidiär anwendbar (Art. 2 II). Ausnahmen: wenn innerstaatliches Recht günstigere Bestimmungen vorsieht.
AuG Allgemeine Einreisevoraussetzungen
Grundidee
Einzelne EinreiseVSS
Grundidee: Prävention
Art. 5 ff AuG
- Passpflicht (SEM kann Erleichterungen vorsehen)
- Visumspflicht (KEINE Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch auf Einreise. Rechtlich: Feststellungsverfügung, dass EinreiseVSS erfüllt. Jederzeit widerrufbar ,wenn VSS nicht mehr erfüllt; aber Vertrauensschutz beachten. Bei Arbeitstätigkeit kann zus. Bewilligungspflicht nötig sein).
- Kurzaufenthalte
- Befreiung richtet sich nach EUVisumV
- > als 3 Mt.
- Art. 5 AuG, konkretisiert in VEV. Grs. Visum nötig
- Sonderfall Flughafentransit
- grs. Visumspflicht, aber Befreiung für gewisse Flugpassagiere im Transit (6 VEV)
- Bei Verweigerung Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
- Kurzaufenthalte
- Genügende finanzielle Mittel
- “täglicher Bedarf”
- Verpflichtungserklärungen möglich
- Keine Gefahr für öffentliche Ordnung
- Generalklausel
- konkrete Anzeichen erforderlich
- Interssenabwägung
- wird extensiv gehandhabt. Heikel zu EU: Verletzung Freizügigkeit
- keine Betroffenheit von Fernhaltemassnahmen
- Gesicherte Widerausreise
- von grosser Bedeutung, insb. bei Kurzaufenthalten
- restriktiv angewendet. Persönliche, familiäre, berufliche Situation des Gesuchstellers relevant. Verhalten, vorgelegte Dokumente, Soziale, politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsland
- siehe Text im Skript S. 43!
AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte
Grundsätzliches
Grundsatz: Immer bei Erwerbstätigkeit (weit gefasst, auch schlecht bezahltes Praktikum) oder bei Aufenthalten länger als 3 Monate
- Art. 3 AuG: Mischrechnung. Ökonomische und humanitäre Ziele.
- Härtefallklausel Art. 30 I lit b AzG
- Völkerrechtliche Verpflichtungen (z.b. 6 EMRK), Art. 3 Abs. 2 AuG
- Elswhere-apporach BGer/BVGer: nur, wenn Betroffene sich in keinem anderen Staat treffen können, wird Eingriff in Schutzbereich angenommen
AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte
Mit Erwerbstätigkeit
18-26
EU/EFTA: Art. 2 Abs. 2
Selektive Zulassung (Art. 23 Abs. 1)
Bedarfsklausel (Abs. 3); z.B. Investoren, die Arbeitsplätze schaffen, Prominente, besondere berufliche Kenntnisse
VSS:
- gesamtwi Interesse (18/19)
- keine Erschöpfung Kontingente (20)
- Bedarfsgerechte Wohnung (24)
- unselbst: Gesuch des künftigen AG (18 c), kein Lohndumping (22), Inländervorrang beachten (21)
- selbst: nötige Mittel (19 b)
AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte
Ohne Erwerbstätigkeit
27-29
“Kann-Vorschriften”! keinerlei Rechtsanspruch für Betroffene
- Weiterbildung (27)
- Rentner (28)
- Med. Behandlung (29)
AuG Abweichung von ZulassungsVSS
abschliessend in Art. 30 AuG
AuG
Arten ausländerrechtlicher Bewilligungen
- Kurzaufenthaltsbewilligung (L): 32 AuG. Gilt nur beschränkt geographisch (37/38 AuG). Zwingende Ausreise vor erneuter Ausstellung
- Aufenthaltsbewilligung (B): 33 AuG. Mehr als ein Jahr. Bedingungen möglich.
- Niederlassungsbewilligung (C): 34 AuG. Mit CH Bürgerrecht vergleichbar.
- Grenzgängerbewilligung (G): 35 AuG. Siehe auch 39 AuG.
AuG
Rechtstellung der Ausländer
Grundrechte die Ausländer nicht zustehen:
- NL-Freiheit
- Schutz vor Ausweisung/Auslieferung
- bei nicht niedergel. Ausländern: Wirtschaftsfreiheit (nur mit Ausweis C/FZA)
Grundrechte die nur Ausländer schüzten: f
- flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot (25 I BV)
- insb. Diskriminierungsverbot 8 BV
- Privat/Fam.leben (13 BV)
Politische Rechte
- Grs. keine.
- Aber Ständeratswahl erfolgt nach kant. Recht. In gewissen Kantonen Wahlrecht
AuG Familiennachzug
Grunsätzliches
Inländerdiskriminierung
- Art. 42-52 AuG*
- Art. 73 - 77 VZAE*
Relevant für Schweizer und Ausländer!
Bindungsgrad bestimmt Umfang der Nachzugsrechte
“wichtiger Grund” von Art. 47 Abs. 4 insb. Kindswohl (Art. 75 VZAE)
Inländerdiskriminierung: Teilw. mehr Rechte für EU-Büger in CH als für CH-Staatsbürger, da für EU-Bürger FZA gilt, welches umfassendere Rechte gibt. CH-Recht wurde mit Art. 42 Abs. 2 AuG angepasst an EU, um Diskriminierung zu verhindern. Aber EuGH hat in Zwischenzeit gem. Prof. noch weiter interpretiert, denn neu ist kein EU/EFTA-Aufenthalt mehr nötig –> neue Imparallelität bis heute
AuG
Rechtsanspruch auf Familiennachzug
Schweizer Staatsangehörige
Ehepartner: Art. 42 Abs. 1
- Zusammenwohnen
- Ausnahmsweise auch ohne Zusammenwohnen (49)
- NL-Bewilligung nach 5 Jahren (42 Abs. 3)
- Erlöschen Ehe: Verlust Anspruch (50), ausser Ehe hat 3 Jahre gedauert und erfolgreiche Integration, oder wichtige persönliche Gründe z.B. eheliche Gewalt, oder fehlende Integration im Ursprungsland
Kinder: Art. 42 Abs. 1
- siehe Ehepartner
- Kinder unter 12 Jahren: Anspruch auf NL-Bewilligung (42 Abs. 4)
Angehörige von Schweizern mit Aufenthaltsbewilligung in EFTA/EU-Staat
- “zusätzliche” Nachzugsrechte, da an FZA angeglichen mit Art. 42 Abs. 2. ABER neue Inländerdiskriminierung nach Metock-Rechtsprechung: neu nicht mehr nötig, dass Nachgezogene zuletzt Aufenthalt in EU/EFTA-Staat hatten.
- VSS:
- Familienangehörige i.S.v. Art. 42 Abs. 2
- Aufenthaltsbewilligung in EFTA/EU-Staat
- Aufenthaltsberechtigter Schweizer gewährt ihnen Unterhalt
AuG
Rechtsanspruch auf Familiennachzug
Angehörige niedergelassene Ausländer
AuG 43
Ehegatte und ledige Kinder: gleiche Rechte wie bei CH Staatsangehörige
Bezüglich weitere Angehörige mit Aufenthalt EFTA/EU-Staat keine Parallelität.
Gründe: nicht behandelt, bei Zeit recherchieren
Familiennachzug: Ansprüche gestützt auf Recht auf Privat- und Familienleben
insb. umgekehrter Familiennachzug
Eigentlich keine Ansprüche aus EMRK/BV
Aber von Bedeutung, wenn staatliche Fernhaltemassnahmen zu sehr in diese Rechte eingreifen.
VSS:
- Tatsächlich gelebte Beziehung
- zu nahen Verwandten
- die über gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen (i.d.R. NL-Bewilligung, AufenthaltsB nur dann wenn Anspruch auf Verlängerung)
Reneja-Praxis:
- eigenständiges Recht unabhängig von AuG.
- Aber kein absolutes Recht, Interessenabwägung
- mögliche Konstellationen
- Nachzug erwachsener Kinder von in der Schweiz lebenden Ausländern
- Nachzug der Eltern von in der Schweiz lebenden Ausländern
- Nachzug der Eltern minderjähriger SCHWEIZER Kinder mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (umgekehrter Familiennachzug): Vermutung, dass Interesse des Kindes überwiegt, sofern nicht missbräuchliches Vorgehen dahinter. Minderjährige Kinder haben gem. CH-Recht Recht auf Schulbildung und somit NL-Recht
“Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, ob die Schweizer Tochter mit ihrer Mutter nach Kamerun ausreisen muss oder ob die Mutter als sorgeberechtigter Elternteil mit ihr in der Schweiz bleiben darf (sog. «umgekehrter Familiennachzug»).”
Familiennachzug
Ermessensentscheide
“Kann-Entscheide” –> Kein Rechtsanspruch
Aufenthaltsbewilligung (44 AuG)
Kurzaufenthalt (45)
vorläufig Aufgenommene Ausländer und Flüchtlinge (85 VII)
Beendigung Aufenthalt
Gründe
Ausschaffungsinitiative
Erlöschen der Bewilligung 61
Widerruf der Bewilligung 62, 63
- Bisher Kann-Vorschriften. Widerruf im Ermessen der Behörde, kein Automatismus
- Ausschaffungsinitiative: Schafft Automatismus. Noch keine direkte Anwendbarkeit: BGer weiterhin an Völkerrecht gebunden. Wenn in Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insb. allgm. Rechtsgrundsätze z.B. Art. 5 BV sowie Völkerrecht), dann nicht berücksichtigt. Nicht totaler Automatismus: Seit 2015: Härtefallklausel auf Gesetzesstufe (im Art. 66a E-StGB; Ausgang Durchsetzungsinitiative abwarten Feb 16). Wird aber sehr restriktiv ausgelegt.
Unzulässiger Widerruf: z.B. wenn unverhältnismässig, da Familie in der Schweiz
Immer beachten: Verhältnissmässigkeitsgrundsatz (Art. 96 AuG)
Beendigung Aufenthalt
Folgen
Wegweisung 64, 65
- i.d.R. förmlich (Art. 64 I)
- Ausnahmsweise formlos
- Art. 64 II
- Art. 64c I a
- Art. 64c I b
- Art. 64a I
- Art. 65
Einreiseverbot 67
- Abs. 1: stark eingeschränktes Entschliessungsermessen, faktisch zwingend
- Abs. 2: Entschliessungsermessen. Unabhängig von allfälligen Wegweisungen.
- Abs. 4: Entschliessungsermessen fedpol
- Abs. 3: Länge
Ausweisung (68, Kombination von beidem)
- Fedpol zuständig
- Abgenzung zu Auswiesung durch Bundesrat (Art. 121 Abs. 2 BV)
- Abgrenzng zu fremdenpolizeilicher und strafrechtlicher Landesverweisung, die nicht mehr bestehen
Ausschaffung 69
- zwangsweise Beendigung der Anwesenheit von Ausländern
- Vollzug von Entfernungsmassnahmen (Weg- und Ausweisung)
- GrundVSS: gültiger Entscheid über Entfernungsmassnahme
- Konstellationen
- Verstreichenlassen der gesetzten Frist
- sofortige Vollziebarkeit
Rückübernahmeabkommen
- möglichst einfache Abwicklung
- Unterscheidung zw. Transit- und Herkunftsländer
- Grs. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
- Gewohnheitsrecht