II. AuG Flashcards

1
Q

Grundsätzliches zum AuG

Grundgedanken

A
  • Beschränkung Zulassung von Drittstaatsangehörigen (Art. 23 I)
  • Straffung Verfahren für rechtmässig in der CH anwesende Ausländer
  • Förderung Integration
  • Griffigere Missbrauchsbekämpfung (Instrumente wie Ausweisung nach Art. 68, Durchsetzungskraft nach Art. 78)

Besondere Regeln für EU/EFTA-Staatsangehörige wg. Schengen/Dublin und FZA. Für sie ist AuG nur subsidiär anwendbar (Art. 2 II). Ausnahmen: wenn innerstaatliches Recht günstigere Bestimmungen vorsieht.

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2
Q

AuG Allgemeine Einreisevoraussetzungen

Grundidee

Einzelne EinreiseVSS

A

Grundidee: Prävention

Art. 5 ff AuG

  • Passpflicht (SEM kann Erleichterungen vorsehen)
  • Visumspflicht (KEINE Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch auf Einreise. Rechtlich: Feststellungsverfügung, dass EinreiseVSS erfüllt. Jederzeit widerrufbar ,wenn VSS nicht mehr erfüllt; aber Vertrauensschutz beachten. Bei Arbeitstätigkeit kann zus. Bewilligungspflicht nötig sein).
    • Kurzaufenthalte
      • Befreiung richtet sich nach EUVisumV
    • > als 3 Mt.
      • Art. 5 AuG, konkretisiert in VEV. Grs. Visum nötig
    • Sonderfall Flughafentransit
      • grs. Visumspflicht, aber Befreiung für gewisse Flugpassagiere im Transit (6 VEV)
      • Bei Verweigerung Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
  • Genügende finanzielle Mittel
    • “täglicher Bedarf”
    • Verpflichtungserklärungen möglich
  • Keine Gefahr für öffentliche Ordnung
    • Generalklausel
    • konkrete Anzeichen erforderlich
    • Interssenabwägung
    • wird extensiv gehandhabt. Heikel zu EU: Verletzung Freizügigkeit
  • keine Betroffenheit von Fernhaltemassnahmen
  • Gesicherte Widerausreise
    • von grosser Bedeutung, insb. bei Kurzaufenthalten
    • restriktiv angewendet. Persönliche, familiäre, berufliche Situation des Gesuchstellers relevant. Verhalten, vorgelegte Dokumente, Soziale, politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsland
    • siehe Text im Skript S. 43!
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3
Q

AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte

Grundsätzliches

A

Grundsatz: Immer bei Erwerbstätigkeit (weit gefasst, auch schlecht bezahltes Praktikum) oder bei Aufenthalten länger als 3 Monate

  • Art. 3 AuG: Mischrechnung. Ökonomische und humanitäre Ziele.
  • Härtefallklausel Art. 30 I lit b AzG
  • Völkerrechtliche Verpflichtungen (z.b. 6 EMRK), Art. 3 Abs. 2 AuG
  • Elswhere-apporach BGer/BVGer: nur, wenn Betroffene sich in keinem anderen Staat treffen können, wird Eingriff in Schutzbereich angenommen
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4
Q

AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte

Mit Erwerbstätigkeit

A

18-26

EU/EFTA: Art. 2 Abs. 2

Selektive Zulassung (Art. 23 Abs. 1)

Bedarfsklausel (Abs. 3); z.B. Investoren, die Arbeitsplätze schaffen, Prominente, besondere berufliche Kenntnisse

VSS:

  • gesamtwi Interesse (18/19)
  • keine Erschöpfung Kontingente (20)
  • Bedarfsgerechte Wohnung (24)
  • unselbst: Gesuch des künftigen AG (18 c), kein Lohndumping (22), Inländervorrang beachten (21)
  • selbst: nötige Mittel (19 b)
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5
Q

AuG Bewilligungspflichtige Aufenthalte

Ohne Erwerbstätigkeit

A

27-29

“Kann-Vorschriften”! keinerlei Rechtsanspruch für Betroffene

  • Weiterbildung (27)
  • Rentner (28)
  • Med. Behandlung (29)
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6
Q

AuG Abweichung von ZulassungsVSS

A

abschliessend in Art. 30 AuG

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7
Q

AuG

Arten ausländerrechtlicher Bewilligungen

A
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L): 32 AuG. Gilt nur beschränkt geographisch (37/38 AuG). Zwingende Ausreise vor erneuter Ausstellung
  • Aufenthaltsbewilligung (B): 33 AuG. Mehr als ein Jahr. Bedingungen möglich.
  • Niederlassungsbewilligung (C): 34 AuG. Mit CH Bürgerrecht vergleichbar.
  • Grenzgängerbewilligung (G): 35 AuG. Siehe auch 39 AuG.
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8
Q

AuG

Rechtstellung der Ausländer

A

Grundrechte die Ausländer nicht zustehen:

  • NL-Freiheit
  • Schutz vor Ausweisung/Auslieferung
  • bei nicht niedergel. Ausländern: Wirtschaftsfreiheit (nur mit Ausweis C/FZA)

Grundrechte die nur Ausländer schüzten: f

  • flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot (25 I BV)
  • insb. Diskriminierungsverbot 8 BV
  • Privat/Fam.leben (13 BV)

Politische Rechte

  • Grs. keine.
  • Aber Ständeratswahl erfolgt nach kant. Recht. In gewissen Kantonen Wahlrecht
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9
Q

AuG Familiennachzug

Grunsätzliches

Inländerdiskriminierung

A
  • Art. 42-52 AuG*
  • Art. 73 - 77 VZAE*

Relevant für Schweizer und Ausländer!

Bindungsgrad bestimmt Umfang der Nachzugsrechte

“wichtiger Grund” von Art. 47 Abs. 4 insb. Kindswohl (Art. 75 VZAE)

Inländerdiskriminierung: Teilw. mehr Rechte für EU-Büger in CH als für CH-Staatsbürger, da für EU-Bürger FZA gilt, welches umfassendere Rechte gibt. CH-Recht wurde mit Art. 42 Abs. 2 AuG angepasst an EU, um Diskriminierung zu verhindern. Aber EuGH hat in Zwischenzeit gem. Prof. noch weiter interpretiert, denn neu ist kein EU/EFTA-Aufenthalt mehr nötig –> neue Imparallelität bis heute

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10
Q

AuG

Rechtsanspruch auf Familiennachzug

Schweizer Staatsangehörige

A

Ehepartner: Art. 42 Abs. 1

  • Zusammenwohnen
  • Ausnahmsweise auch ohne Zusammenwohnen (49)
  • NL-Bewilligung nach 5 Jahren (42 Abs. 3)
  • Erlöschen Ehe: Verlust Anspruch (50), ausser Ehe hat 3 Jahre gedauert und erfolgreiche Integration, oder wichtige persönliche Gründe z.B. eheliche Gewalt, oder fehlende Integration im Ursprungsland

Kinder: Art. 42 Abs. 1

  • siehe Ehepartner
  • Kinder unter 12 Jahren: Anspruch auf NL-Bewilligung (42 Abs. 4)

Angehörige von Schweizern mit Aufenthaltsbewilligung in EFTA/EU-Staat

  • “zusätzliche” Nachzugsrechte, da an FZA angeglichen mit Art. 42 Abs. 2. ABER neue Inländerdiskriminierung nach Metock-Rechtsprechung: neu nicht mehr nötig, dass Nachgezogene zuletzt Aufenthalt in EU/EFTA-Staat hatten.
  • VSS:
    • Familienangehörige i.S.v. Art. 42 Abs. 2
    • Aufenthaltsbewilligung in EFTA/EU-Staat
    • Aufenthaltsberechtigter Schweizer gewährt ihnen Unterhalt
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11
Q

AuG

Rechtsanspruch auf Familiennachzug

Angehörige niedergelassene Ausländer

A

AuG 43

Ehegatte und ledige Kinder: gleiche Rechte wie bei CH Staatsangehörige

Bezüglich weitere Angehörige mit Aufenthalt EFTA/EU-Staat keine Parallelität.

Gründe: nicht behandelt, bei Zeit recherchieren

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12
Q

Familiennachzug: Ansprüche gestützt auf Recht auf Privat- und Familienleben

insb. umgekehrter Familiennachzug

A

Eigentlich keine Ansprüche aus EMRK/BV

Aber von Bedeutung, wenn staatliche Fernhaltemassnahmen zu sehr in diese Rechte eingreifen.

VSS:

  1. Tatsächlich gelebte Beziehung
  2. zu nahen Verwandten
  3. die über gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen (i.d.R. NL-Bewilligung, AufenthaltsB nur dann wenn Anspruch auf Verlängerung)

Reneja-Praxis:

  • eigenständiges Recht unabhängig von AuG.
  • Aber kein absolutes Recht, Interessenabwägung
  • mögliche Konstellationen
    • Nachzug erwachsener Kinder von in der Schweiz lebenden Ausländern
    • Nachzug der Eltern von in der Schweiz lebenden Ausländern
    • Nachzug der Eltern minderjähriger SCHWEIZER Kinder mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (umgekehrter Familiennachzug): Vermutung, dass Interesse des Kindes überwiegt, sofern nicht missbräuchliches Vorgehen dahinter. Minderjährige Kinder haben gem. CH-Recht Recht auf Schulbildung und somit NL-Recht

“Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, ob die Schweizer Tochter mit ihrer Mutter nach Kamerun ausreisen muss oder ob die Mutter als sorgeberechtigter Elternteil mit ihr in der Schweiz bleiben darf (sog. «umgekehrter Familiennachzug»).”

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13
Q

Familiennachzug

Ermessensentscheide

A

“Kann-Entscheide” –> Kein Rechtsanspruch

Aufenthaltsbewilligung (44 AuG)

Kurzaufenthalt (45)

vorläufig Aufgenommene Ausländer und Flüchtlinge (85 VII)

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14
Q

Beendigung Aufenthalt

Gründe

Ausschaffungsinitiative

A

Erlöschen der Bewilligung 61

Widerruf der Bewilligung 62, 63

  • Bisher Kann-Vorschriften. Widerruf im Ermessen der Behörde, kein Automatismus
  • Ausschaffungsinitiative: Schafft Automatismus. Noch keine direkte Anwendbarkeit: BGer weiterhin an Völkerrecht gebunden. Wenn in Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insb. allgm. Rechtsgrundsätze z.B. Art. 5 BV sowie Völkerrecht), dann nicht berücksichtigt. Nicht totaler Automatismus: Seit 2015: Härtefallklausel auf Gesetzesstufe (im Art. 66a E-StGB; Ausgang Durchsetzungsinitiative abwarten Feb 16). Wird aber sehr restriktiv ausgelegt.

Unzulässiger Widerruf: z.B. wenn unverhältnismässig, da Familie in der Schweiz

Immer beachten: Verhältnissmässigkeitsgrundsatz (Art. 96 AuG)

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15
Q

Beendigung Aufenthalt

Folgen

A

Wegweisung 64, 65

  • i.d.R. förmlich (Art. 64 I)
  • Ausnahmsweise formlos
    • Art. 64 II
    • Art. 64c I a
    • Art. 64c I b
    • Art. 64a I
    • Art. 65

Einreiseverbot 67

  • Abs. 1: stark eingeschränktes Entschliessungsermessen, faktisch zwingend
  • Abs. 2: Entschliessungsermessen. Unabhängig von allfälligen Wegweisungen.
  • Abs. 4: Entschliessungsermessen fedpol
  • Abs. 3: Länge

Ausweisung (68, Kombination von beidem)

  • Fedpol zuständig
  • Abgenzung zu Auswiesung durch Bundesrat (Art. 121 Abs. 2 BV)
  • Abgrenzng zu fremdenpolizeilicher und strafrechtlicher Landesverweisung, die nicht mehr bestehen

Ausschaffung 69

  • zwangsweise Beendigung der Anwesenheit von Ausländern
  • Vollzug von Entfernungsmassnahmen (Weg- und Ausweisung)
  • GrundVSS: gültiger Entscheid über Entfernungsmassnahme
  • Konstellationen
    • Verstreichenlassen der gesetzten Frist
    • sofortige Vollziebarkeit

Rückübernahmeabkommen

  • möglichst einfache Abwicklung
  • Unterscheidung zw. Transit- und Herkunftsländer
  • Grs. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
  • Gewohnheitsrecht
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16
Q

Zwangsmassnahmen

Geringe Intensität

A

Ein- und Ausgrenzung 74

  • Zweck: Aufrechterhaltung der Ordnung
  • Durchsetzung der Weg- oder Ausweisung (milderes Mittel als Auschaffung)

Kurzfristige Festhaltung

  • Zweck: Eröffnung einer Verfügung, oder Feststellung der Idendität
  • Höchstdauer: 3 Tage
17
Q

Zwangsmassnahmen

Haft

A

Vorbereitungshaft 75, 76a für Dublin

  • Zweck: Sicherstellung Durchführung Wegweisungsverfahren
  • VSS: Haftgrund
  • Max 6 Mt. (79)

Ausschaffungshaft (76, 77)

  • Zweck: Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungs- oder Ausweisungsentscheids
  • begrentzt da noch kein rechtskräftiger Enscheid

Durchsetzungshaft (78)

  • Zweck: einer bereits feststehenden Ausreiseflicht Nachachtung verschaffen
  • Beugehaft für Personen, die durch persönliches Verhalten Weg- oder Ausweisung (vollstreckbar) verhindern
  • VSS 78 I kumulativ
  • auch hier maximale Dauer von 79

Verlängerungsgründe:

  • Schwere Organisierbarkeit der Ausreise
  • Missbräuchliche Weigerung des Betroffenen, auszureisen, wenn der Heimatstaat nur freiwillige Rückkehr zulässt