Hypothek Flashcards
Ersterwerb Briefhypothek
873 I var 2, 1113 ff
(I Bestehen einer Geldforderung)
I Einigung 873 I, 1113
II Ausstellung des Hypothekenbriefs 1116 I, 56,57 GBO
III Übergabe des Hypothekenbriefs 1117 I, 929 ff oder Vereinbarung 1117 II
IV Eintragung ins GB
V Berechtigung des Bestellers oder gutgläubiger Erwerb 892
Ersterwerb der Buchhypothek
873 I var 2, 1113 ff
(I Bestehen einer Geldforderung)
I Einigung 873 I, 1113
II Ausschluss der Briefhypothek
III Eintragung ins Grundbuch
IV Berechtigung des Bestellers oder gutgläubiger Erwerb 892
Zweiterwerb
1153, soweit die Hypothek exsistiert
I Abtretung 398
II Form
1. Briefhypothek: schriftl. Abrtetung (oder Eintragung ins GB 1154 II) und Übergabe des HBriefs 1154 III
2. Buchhypothek: Eintragung ins GB 1154 III, 873 I
III Berechtigung des Zedenten
Gutgläubiger Zweiterwerb bei P fehlende Hypothek
An sich: kein gutgläubiger Erwerb bei gesetzlichen Übergang (401), hier aber mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb
I Formgerechte, dingl Einigung 398, 1154
II objektiver RechtsscheinTB 892
bei BriefH 1155, 1140 1: reihe an öffentl. Beglaubigten Abrtetungserklärungen
III Gutgläubigkeit ( keine positive Kenntnis, Zeitpunkt 892)
IV kein Widerspruch ( oder
Hypothek
dingl., akzessorisches Recht
Gutgläubiger Zweiterwerb (P) Forderung exsistiert nicht
I formgerechte, dingl. Einigung 398, 1154
II Zedent ist nicht Inhaber des Forderung
-> Fiktion der Forderung 1138
III objektiver RechtsscheinTB bzgl. der Hypothek
IV doppelte Gutgläubigkeit des Erwerbers
V kein Widerspruch usw.
Gutgläubiger Zweiterwerb (P) Forderung exsistiert nicht RF
M1: Erwerb eine Forderungsentkleideten Hypothek, weil § 1138 priorisiert kein gutgläubiger Forderungserwerb und öffentl. Glaube des GB über die Akzessorietät, nur FIKTION der Forderung!
M2: Erwerb einer Fremdgrundschuld (Ausgleich, Berücksichtigung aller Grundsätze)
Gutgläubiger Zweiterwerb (P) Forderung steht jemand anderem zu
Eine Person hat die Hypothek, eine andere die Forderung -> Gefahr, zweimal in Anspruch genommen zu werden
Einheitstheorie/Mitreißtheorie:
Forderung wird von der Hypothek mitgerissen und geht ebenfalls auf den Inhaber der Hypothek über
→ Wahrung des Akzessorietätsgrundsatzes
→ Schutz vor doppelter Inanspruchnahme des S
→ Forderung ohne Hypothekenbrief sowieso fast wertlos, da Leistung des Eigentümers nur nach Briefvorlage
Trennungstheorie
Forderung und Hypothek bleiben getrennt, bilden aber eine Befriedigungsgemeinschaft (Forderung geht bei Befriedigung des Hypothekars unter, siehe auch § 1181)
→ Schutz des S durch §§ 1160, 1161
Rechtsscheintatbestände
- Richtigkeit des GB 892
- Richtigkeit öffentl. beglaubigter Abrtetungserklärungen 1154
- Richtigkeit des GB, Fiktion der Forderung 1138
§ 1147
A entstanden: Hypothek des Anspruchsstellers
1. Ersterwerb der Hypothek (§§ 873 I var 2, 1113 ff)
a) Einigung § 873 I
b) Eintragung § 873 I var 2, 1115
c) Einigsein § 873 II
d) Verfügungsberechtigung des Bestellers
e) Briefübergabe/Surrogat §§ 1116 I, 1117 (BriefH) oder Ausschließung § 1116 II (BuchH)
f) Bestand der Forderung
2. Zweiterwerb (Übergang der Forderung § 1153 I)
3. rechtshindernde Einwendungen
B erloschen rechtsvernichtende Einwendungen
C durchsetzbar Einreden
Einwendungen und Einreden bzgl. der Forderung
Spur 1
Rechtsverhindernde Einwendungen: Anfechtung
Rechtsvernichtende Einwendungen: Rücktritt 323, 1163 I
Einreden: 320, Fälligkeit/Stundung, 1137 770 Gestaltungrechte
AUSNAHME: Verjährung 216
Einwendungen und Einreden bzgl. der Hypothek
Spur 2
Rechtsvernichtende Einwendungen: z.B. Anfechtung
Rechtsverhindernde Einwendungen
Einreden: z.B. 853
Erfüllung durch den Schuldner RF
Erlöschen der Forderung 362
Übergang zu einer Eigentümergrundschuld 1163 I, 1177
Ausnahme: Abrede im Innenverhältnis, dann 1164 Übergang der Hypothek auf des Schuldner
3 Ebenen
Forderung
Sicherungsabrede
Hypothek
Erfüllung durch den Eigentümer RF
1142
Forderung geht auf Eigentümer über 1143
Hypothek geht auf den Eigentümer über (Eigentümergrundschuld)