EBV Flashcards

1
Q

Schadensersatz von bösgläubigen Besitzer

A

I Vindikationslage
II Verschlechterung/Untergang/ sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
III Zeitpunkt nach
1. Rechtshängigkeit (989)
2. Bösgläubigen Besitzerwerb (990 I 1 alt 1)
3. Kenntnis vom fehlenden BR (990 I 1 alt 2)
IV Verschulden (276)
V Schaden (249 ff)

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2
Q

HerausgabeA 985

A

I Anspruchsteller ist Eigentümer
1. Ursprünglich
2. Erlangt
3. Verloren
II Anspruchsgegner ist Besitzer (854)
III ohne Besitzrecht (986)

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3
Q

Anwartschaft als Besitzrecht?

A

Dinglichkeitstheorie: (h.M.)
Ja, da wesensgleiches minus zum Eigentum -> auch Besitz
Schuldrechtliche Theorie:
Nein, da keine Schutzwürdigkeit des des Anwartschaftsberechtigten, da dieser ja das Vollrecht erweben kann

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4
Q

EBV vs. Ansprüche aus dem SV

A

Bei bestehendem Vertrag (nicht-so-berechtigter B): Keine Anwendung

Bei beendeten vertrag (nicht-mehr-berechtigter B) Anwendung möglich, SV und RückabwicklungsSV hat allerdings Vorrang

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5
Q

Fremdbesitzerexzess im zwei Personen Verhältnis

A

Besitzer geht von einem SV aus, überschreitet aber dessen Besitzrecht
(P): Besitzer ist eigentlich gutgläubig
Hier Ausnahme aus Wertungsgründen § teleologische Reduktion der Sperrwirkung des § 993, da der B hier nicht schutzwürdig ist
-> Haftung gem. §§ 812 ff, 823 ff möglich

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6
Q

wesentlicher Bestandteil

A

def

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7
Q

nützliche Verwendungen

A

Solche, die ohne für die Erhaltung objektiv notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen und daher für den Eigentümer vorteilhaft sind.

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8
Q

Notwendige Verwendungen

A

Solche, die zum Erhalt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nötig sind, die der Eigentümer sonst selbst hätte vornehmen müssen und nicht nur zu Sonderzwecken des B dienen.

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9
Q

Luxusverwendungen

A
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10
Q

Verwendung

A

Jede freiwillige vermögensmäßige Aufwendung, die der Sache im Rahmen einer Erhaltung, Widerherstellung oder Verbesserung unmittelbar zu gute kommt

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11
Q

gewöhnliche Erhaltungskosten

A

Solche, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen

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11
Q

Ausschluss der §§ 823 ff auch beim nicht-deliktischen B?

A

Sonst auch Haftung für Zufall
M1 (h.M.): Nein da gegen den Willen des Gesetzgebers wg. § 990 II oder 992
M2: Ja, weil Gerechtigkeitsgedanke, keine Privilegierung des bösgläubigen B über den deliktischen B

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12
Q

994 I 1 Aufwendungsersatz

A
  1. Vindikationslage
  2. notwendige Verwendung
  3. Zeitpunkt VOR
    a) vor Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
    b) vor Bösgläubigkeit § 990 I
    RF: Verwendungsersatzanspruch (nicht: gewöhnliche Verwendungen für die Zeit, wo dem B die Nutzungen verbleiben)
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13
Q

Nutzungsherausgabe 987 I

A
  1. Vindikationslage
  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
  3. Nach Rechtshängigkeit (§ 987 I) oder Eintritt der Bösgläubigkeit (§990 I)
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14
Q

(P) rechtsgrundloser Besitz

A

im Zusammenhang mit nichtigen oder fehlerhaften Verträgen
M1 (Literatur): Direkte Anwendung der § 812 I, da Erwerber der eine Gegenleistung erbracht hat, schutzwürdiger ist als der unentgeltliche
M2: (BGH): analoge Anwendung des § 988 mit 812 I
Saldotheorie
rechtsgrundloser Besitzer soll nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer

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15
Q

Nutzungsherausgabe nicht gezogener Nutzen

A
  1. Vindikationslage
  2. fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen der Ziehung solcher Nutzen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können
  3. Nach Rechtshängigkeit oder Eintritt der Bösgläubigkeit
16
Q

Nutzungsherausgabe 988

A
  1. Vindikationslage
  2. Ziehungen von Nutzen
  3. durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Besitzrecht
  4. Unentgeltlicher Besitzerwerb
  5. Besitzer redlich und unverklagt
  6. Herausgabe gem. § 818
    Rechtsfolgenverweisung !
17
Q

SchEA 989, 990

A
  1. Vindikationslage (die zur Zeit der Zufügung bestand)
  2. Verschlechterung/ Untergang/ sonstige Umnöglichkeitsgründe
  3. Zeitpunkt
    a) Bach Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 989
    b) bösgläubiger Besitzerwerb § 990 I 1
    c) Kenntnis von fehlendem BeitzR § 990 I 2
  4. Verschulden der Unmöglichkeit § 276 BGB
  5. Schaden § 249 ff.
18
Q

SchEA 991 II

A
  1. Vindikationslage
  2. UB ist BMittler eines Dritten
  3. UB ist redlich und unverklagt
  4. Verschlechterung/Untergang/sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
  5. Verantwortlichkeit des uB ggü dem mB für den Schaden § 989
    Hier Anwendung des § 851 BGB analog möglich
19
Q

992, 823 I

A

Rechtsgrundverweisung
h.M. schuldhafte verbotene Eigenmacht !!

20
Q

§§ 994 II, 683 1, 670 notwendiger Verwendungsersatz vom bösgläubigen B

A
  1. Vindikationslage
  2. notwendige Verwendung
  3. Zeitpunkt NACH
    a) nach Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
    b) nach Bösgläubigkeit § 990 I
  4. Im Interesse des E, entsprechend dessen mutmaßl. oder wirklichen Willen § 683 1
  5. kein WegnahmeR aus § 997 BGB (Kein Eigentumsübergang durch die Verbindung)
21
Q

996 Nützlicher Verwendungsersatz vom gglB

A
  1. Vindikationslage
  2. nützliche Verwendung
  3. Zeitpunkt VOR
    a) vor Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
    b) vor Bösgläubigkeit § 990 I
  4. Werterhöhung durch Verwendung
22
Q

Nutzungen

A

§ 99 Früchte und Gebrauchsvorteile, in Form selbstständiger Gegenstände in Natura herauszugeben

23
Q

Im Willen oder mutmaßlichen Willen des E

A

Verhältnis Wille Interesse: “Interesse und Wille”, bei geäußertem Wille Interesse nicht mehr nötig
a) Im Zeitpunkt der Übernahme, bezogen auf das konkrete Geschäft und auf den konkreten Geschäftsführer
b) Im Interesse und wirklichen/mutmaßlichen Willen des GH
aa) objektives Interesse (objektiver Betrachter): für GH nützlich
bb) wirklicher Wille: vom GH zum Ausdruck gebrachter Wille
cc) mutmaßlicher Wille: subsidiär
obj. Beurteilung: hätte der GH zugestimmt?

24
Q

Beschädigung

A

Beschädigung bezeichnet jegliche Einwirkung auf eine Sache, die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als geringfügig beeinträchtigt oder ihre stoffliche Zusammensetzung verändert.
Verletzung der Sachsubstanz.

25
Q

Nutzungen

A

Früchte und Vorteile § 100

26
Q

Nutzungen verbleiben § 994 I 2

A

§ 987 f
nach Rechtshängigkeit
nach Kenntnis
bei unentgeltlichem Besitzerwerb § 988

27
Q

§ 1000 als Besitzrecht

A

Unterscheidung, weil: Herausgabe Zug um Zug oder garnicht
Nein, weil:
-teleologische Auslegung: wenn § 1000 dann keine Vindikationslage und daher auch kein Schutz
- Teufelskreisargument: ohne Anspruch kein § 1000, mit § 1000 keine Vindikationslage, ohne Vindikationslage kein Anspruch

28
Q

nicht-so- berechtigte B

A

KEINE Anwendbarkeit des EBV!!
M1: Überschreitung des Besitzrechts-> nicht zu einem SOLCHEN Besitz berechtigt -> §§ 987 ff analog
M2: (h.M.)

29
Q

Fremdbesitzerexzess im drei Personen Verhältnis

A

KEIN §§ 823 ff
geregelt in §§ 991 II, 989
I Vindikationslage
II gutgläubigen Besitzer
III Schaden gem § 989
IV SchEA des mB

30
Q

Verbrauch oder Veräußerung

A

keine Nutzung
daher keine Sperrwirkung des § 993 I 2