EBV Flashcards
Schadensersatz von bösgläubigen Besitzer
I Vindikationslage
II Verschlechterung/Untergang/ sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
III Zeitpunkt nach
1. Rechtshängigkeit (989)
2. Bösgläubigen Besitzerwerb (990 I 1 alt 1)
3. Kenntnis vom fehlenden BR (990 I 1 alt 2)
IV Verschulden (276)
V Schaden (249 ff)
HerausgabeA 985
I Anspruchsteller ist Eigentümer
1. Ursprünglich
2. Erlangt
3. Verloren
II Anspruchsgegner ist Besitzer (854)
III ohne Besitzrecht (986)
Anwartschaft als Besitzrecht?
Dinglichkeitstheorie: (h.M.)
Ja, da wesensgleiches minus zum Eigentum -> auch Besitz
Schuldrechtliche Theorie:
Nein, da keine Schutzwürdigkeit des des Anwartschaftsberechtigten, da dieser ja das Vollrecht erweben kann
EBV vs. Ansprüche aus dem SV
Bei bestehendem Vertrag (nicht-so-berechtigter B): Keine Anwendung
Bei beendeten vertrag (nicht-mehr-berechtigter B) Anwendung möglich, SV und RückabwicklungsSV hat allerdings Vorrang
Fremdbesitzerexzess im zwei Personen Verhältnis
Besitzer geht von einem SV aus, überschreitet aber dessen Besitzrecht
(P): Besitzer ist eigentlich gutgläubig
Hier Ausnahme aus Wertungsgründen § teleologische Reduktion der Sperrwirkung des § 993, da der B hier nicht schutzwürdig ist
-> Haftung gem. §§ 812 ff, 823 ff möglich
wesentlicher Bestandteil
ein Teil, der von der Sache nicht getrennt werden kann, ohne dass dadurch die Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird.
nützliche Verwendungen
Solche, die ohne für die Erhaltung objektiv notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen und daher für den Eigentümer vorteilhaft sind.
Notwendige Verwendungen
Solche, die zum Erhalt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nötig sind, die der Eigentümer sonst selbst hätte vornehmen müssen und nicht nur zu Sonderzwecken des B dienen.
Luxusverwendungen
solche, die den Wert der Sache aus objektiver Sicht nicht erhöhen oder dem Eigentümer von Nutzen sind
Verwendung
Jede freiwillige vermögensmäßige Aufwendung, die der Sache im Rahmen einer Erhaltung, Widerherstellung oder Verbesserung unmittelbar zu gute kommt
gewöhnliche Erhaltungskosten
Solche, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen
Ausschluss der §§ 823 ff auch beim nicht-deliktischen B?
Sonst auch Haftung für Zufall
M1 (h.M.): Nein da gegen den Willen des Gesetzgebers wg. § 990 II oder 992
M2: Ja, weil Gerechtigkeitsgedanke, keine Privilegierung des bösgläubigen B über den deliktischen B
994 I 1 Aufwendungsersatz
- Vindikationslage
- notwendige Verwendung
- Zeitpunkt VOR
a) vor Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
b) vor Bösgläubigkeit § 990 I
RF: Verwendungsersatzanspruch (nicht: gewöhnliche Verwendungen für die Zeit, wo dem B die Nutzungen verbleiben)
Nutzungsherausgabe 987 I
- Vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
- Nach Rechtshängigkeit (§ 987 I) oder Eintritt der Bösgläubigkeit (§990 I)
(P) rechtsgrundloser Besitz
im Zusammenhang mit nichtigen oder fehlerhaften Verträgen
M1 (Literatur): Direkte Anwendung der § 812 I, da Erwerber der eine Gegenleistung erbracht hat, schutzwürdiger ist als der unentgeltliche
M2: (BGH): analoge Anwendung des § 988 mit 812 I
Saldotheorie
rechtsgrundloser Besitzer soll nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer
Nutzungsherausgabe nicht gezogener Nutzen
- Vindikationslage
- fahrlässiges oder vorsätzliches
- Unterlassen der Ziehung solcher Nutzen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können
- Nach Rechtshängigkeit oder Eintritt der Bösgläubigkeit
Nutzungsherausgabe 988
- Vindikationslage
- Ziehungen von Nutzen
- durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Besitzrecht
- Unentgeltlicher Besitzerwerb
- Besitzer redlich und unverklagt
- Herausgabe gem. § 818
Rechtsfolgenverweisung !
SchEA 989, 990
- Vindikationslage (die zur Zeit der Zufügung bestand)
- Verschlechterung/ Untergang/ sonstige Umnöglichkeitsgründe
- Zeitpunkt
a) Bach Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 989
b) bösgläubiger Besitzerwerb § 990 I 1
c) Kenntnis von fehlendem BeitzR § 990 I 2 - Verschulden der Unmöglichkeit § 276 BGB
- Schaden § 249 ff.
SchEA 991 II
- Vindikationslage
- UB ist BMittler eines Dritten
- UB ist redlich und unverklagt
- Verschlechterung/Untergang/sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
- Verantwortlichkeit des uB ggü dem mB für den Schaden § 989
Hier Anwendung des § 851 BGB analog möglich
992, 823 I
Rechtsgrundverweisung
h.M. schuldhafte verbotene Eigenmacht !!
§§ 994 II, 683 1, 670 notwendiger Verwendungsersatz vom bösgläubigen B
- Vindikationslage
- notwendige Verwendung
- Zeitpunkt NACH
a) nach Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
b) nach Bösgläubigkeit § 990 I - Im Interesse des E, entsprechend dessen mutmaßl. oder wirklichen Willen § 683 1
- kein WegnahmeR aus § 997 BGB (Kein Eigentumsübergang durch die Verbindung)
996 Nützlicher Verwendungsersatz vom gglB
- Vindikationslage
- nützliche Verwendung
- Zeitpunkt VOR
a) vor Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
b) vor Bösgläubigkeit § 990 I - Werterhöhung durch Verwendung
Nutzungen
§ 99 Früchte und Gebrauchsvorteile, in Form selbstständiger Gegenstände in Natura herauszugeben
Im Willen oder mutmaßlichen Willen des E
Verhältnis Wille Interesse: “Interesse und Wille”, bei geäußertem Wille Interesse nicht mehr nötig
a) Im Zeitpunkt der Übernahme, bezogen auf das konkrete Geschäft und auf den konkreten Geschäftsführer
b) Im Interesse und wirklichen/mutmaßlichen Willen des GH
aa) objektives Interesse (objektiver Betrachter): für GH nützlich
bb) wirklicher Wille: vom GH zum Ausdruck gebrachter Wille
cc) mutmaßlicher Wille: subsidiär
obj. Beurteilung: hätte der GH zugestimmt?
Beschädigung
Beschädigung bezeichnet jegliche Einwirkung auf eine Sache, die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als geringfügig beeinträchtigt oder ihre stoffliche Zusammensetzung verändert.
Verletzung der Sachsubstanz.
Nutzungen
Früchte und Vorteile § 100
Nutzungen verbleiben § 994 I 2
§ 987 f
nach Rechtshängigkeit
nach Kenntnis
bei unentgeltlichem Besitzerwerb § 988
§ 1000 als Besitzrecht
Unterscheidung, weil: Herausgabe Zug um Zug oder garnicht
Nein, weil:
-teleologische Auslegung: wenn § 1000 dann keine Vindikationslage und daher auch kein Schutz
- Teufelskreisargument: ohne Anspruch kein § 1000, mit § 1000 keine Vindikationslage, ohne Vindikationslage kein Anspruch
nicht-so- berechtigte B
KEINE Anwendbarkeit des EBV!!
M1: Überschreitung des Besitzrechts-> nicht zu einem SOLCHEN Besitz berechtigt -> §§ 987 ff analog
M2: (h.M.)
Fremdbesitzerexzess im drei Personen Verhältnis
KEIN §§ 823 ff
geregelt in §§ 991 II, 989
I Vindikationslage
II gutgläubigen Besitzer
III Schaden gem § 989
IV SchEA des mB
Verbrauch oder Veräußerung
keine Nutzung
daher keine Sperrwirkung des § 993 I 2