EBV Flashcards
Schadensersatz von bösgläubigen Besitzer
I Vindikationslage
II Verschlechterung/Untergang/ sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
III Zeitpunkt nach
1. Rechtshängigkeit (989)
2. Bösgläubigen Besitzerwerb (990 I 1 alt 1)
3. Kenntnis vom fehlenden BR (990 I 1 alt 2)
IV Verschulden (276)
V Schaden (249 ff)
HerausgabeA 985
I Anspruchsteller ist Eigentümer
1. Ursprünglich
2. Erlangt
3. Verloren
II Anspruchsgegner ist Besitzer (854)
III ohne Besitzrecht (986)
Anwartschaft als Besitzrecht?
Dinglichkeitstheorie: (h.M.)
Ja, da wesensgleiches minus zum Eigentum -> auch Besitz
Schuldrechtliche Theorie:
Nein, da keine Schutzwürdigkeit des des Anwartschaftsberechtigten, da dieser ja das Vollrecht erweben kann
EBV vs. Ansprüche aus dem SV
Bei bestehendem Vertrag (nicht-so-berechtigter B): Keine Anwendung
Bei beendeten vertrag (nicht-mehr-berechtigter B) Anwendung möglich, SV und RückabwicklungsSV hat allerdings Vorrang
Fremdbesitzerexzess im zwei Personen Verhältnis
Besitzer geht von einem SV aus, überschreitet aber dessen Besitzrecht
(P): Besitzer ist eigentlich gutgläubig
Hier Ausnahme aus Wertungsgründen § teleologische Reduktion der Sperrwirkung des § 993, da der B hier nicht schutzwürdig ist
-> Haftung gem. §§ 812 ff, 823 ff möglich
wesentlicher Bestandteil
def
nützliche Verwendungen
Solche, die ohne für die Erhaltung objektiv notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen und daher für den Eigentümer vorteilhaft sind.
Notwendige Verwendungen
Solche, die zum Erhalt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nötig sind, die der Eigentümer sonst selbst hätte vornehmen müssen und nicht nur zu Sonderzwecken des B dienen.
Luxusverwendungen
Verwendung
Jede freiwillige vermögensmäßige Aufwendung, die der Sache im Rahmen einer Erhaltung, Widerherstellung oder Verbesserung unmittelbar zu gute kommt
gewöhnliche Erhaltungskosten
Solche, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen
Ausschluss der §§ 823 ff auch beim nicht-deliktischen B?
Sonst auch Haftung für Zufall
M1 (h.M.): Nein da gegen den Willen des Gesetzgebers wg. § 990 II oder 992
M2: Ja, weil Gerechtigkeitsgedanke, keine Privilegierung des bösgläubigen B über den deliktischen B
994 I 1 Aufwendungsersatz
- Vindikationslage
- notwendige Verwendung
- Zeitpunkt VOR
a) vor Rechtshängigkeit des HerausgabeA § 985
b) vor Bösgläubigkeit § 990 I
RF: Verwendungsersatzanspruch (nicht: gewöhnliche Verwendungen für die Zeit, wo dem B die Nutzungen verbleiben)
Nutzungsherausgabe 987 I
- Vindikationslage
- Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
- Nach Rechtshängigkeit (§ 987 I) oder Eintritt der Bösgläubigkeit (§990 I)
(P) rechtsgrundloser Besitz
im Zusammenhang mit nichtigen oder fehlerhaften Verträgen
M1 (Literatur): Direkte Anwendung der § 812 I, da Erwerber der eine Gegenleistung erbracht hat, schutzwürdiger ist als der unentgeltliche
M2: (BGH): analoge Anwendung des § 988 mit 812 I
Saldotheorie
rechtsgrundloser Besitzer soll nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer