Eigentumserwerb Flashcards
Grob fahrlässige Unkenntnis
Sorgfaltspflicht: Nachforschung bei entsprechenden Umständen
Grobe Fahrlässig liegt vor, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte.
Ausschluss der §§ 823 ff auch beim nicht-deliktischen B?
Sonst auch Haftung für Zufall
M1 (h.M.): Nein da gegen den Willen des Gesetzgebers wg. § 990 II oder 992
M2: Ja, weil Gerechtigkeitsgedanke, keine Privilegierung des bösgläubigen B über den deliktischen B
Eigentumsübergang 929 I, II
I Einigung
II Übergabe
1. Vollständige Besitzaufgabe auf Veräußererseite
2. Besitzerwerb auf Erwerberseite
3. Auf Veranlassung des Veräußerers
III (un-)mittelbarer Besitz des Veräußerers
Oder: Übergabesurrogat § 929
(III 2: Einigsein)
IV Berechtigung des Veräußerers
Eigentumsübergang 929 I, 930
I Einigung
II Besitzmittlungsverhältnis § 868
1. Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 (muss nicht wirksam sein)
2. Besitzmittlungswille
3. HerausgabeA mB→ uB
(II 2 Einigsein)
III Berechtigung
Muss noch nicht wirksam
Eigentumsübergang 929 I, 931
I Einigung
II Abtretung des HerausgabeA, soweit einer vorliegt (NICHT 985!!)
( II 2 Einigsein)
III Berechtigung des Veräußerers (hat Anspruch)
Gutgläubiger Eigentumserwerb 929 I, II, 932
I Übereignung gem. § 929 S. 1
II Fehlende Berechtigung des Veräußerers
- Eigentum
- sonstige Berechtigung
III Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II bzgl. des Eigentums (NICHT: Verfügungsbefugnis)
IV Kein Abhandenkommen § 935
Gutgläubiger Eigentumserwerb 929 1, 930, 933
I Übereignung gem. §§ 929 S.1, 930
II Fehlende Berechtigung des Veräußerers
III Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber § 933
IV Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Übergabe § 932 II
V Kein Abhandenkommen der Sache
Gutgläubiger Eigentumserwerb 929 1, 931, 934
I Übereignung gem. §§ 929 S.1, 931
II Fehlende Berechtigung des Veräußerers
III Besitz:
- Erlangung des mittelbaren Besitzes von Veräußerer § 934 alt 1 ( V muss mittelbarer besitzer sein)
- Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler § 934 alt 2
IV Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung
V Kein Abhandenkommen der Sache
mb näher als Eigentümer
Schutzwirkung des 932
Schutz der Gutgläubigkeit an die Eigentümereigenschaft des Veräußerers (NICHT Verfügungsbefugnis)
Gutgläubigkeit: keine Kenntnis oder grob Fahrlässige Unkenntnis
(P) Abhandenkommen § 935 auch bei nicht- so-berechtigtem Besitzer?
v.a. Aufschwung vom unmittelbaren Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer
M1: (h.M.) Abhandenkommen, da gleich zu Wertenden Lage wie bei einem Dieb usw.; Unterschied unerheblich,
M2: kein Abhandenkommen, da § 935 vor Eingriffen von fremden in den eigenen Rechtskreis schützen soll. Da der Eigentümer einen Besitz abgegeben hat und in einem Rechtsverhältnis zum Besitzer steht, fällt dies nicht unter den Schutzfall.
Außerdem: Schutz der Rechtsordnung
(P) Abhandenkommen bei Besitzdiener
M1: Ja, denn “abhandenkommen” bezieht sich auf den Willen des hier unmittelbar besitzenden Eigentümers, welchem dieser Besitz durch die Veräußerung unfreiwillig entzogen wurde Außerdem: Gesetz schützt nur die Legitimationswirkung von bestehendem Besitz, nicht aber das Vertrauen in ein nicht bestehendes Besitzverhältnis
→ hat der vormals unmittelbar Besitzende Eigentümer den unmittelbaren Besitz nicht freiwillig aufgegeben, ist er schutzwürdiger als der gutgläubige Erwerber
M2: Nein, wenn der Besitzdiener sich außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Eigentümers befindet, weil die Besitzdienerschaft dann für den Erwerber nicht obj. erkennbar ist Eigentümer hat unmittelbare Sachherrschaft erlaubt, deshalb nicht schutzwürdig
Eigentumserwerb 946 Verarbeitung
I Verarbeitung einer oder mehrerer beweglicher Sachen
II Entstehung einer neuen beweglichen Sache
III Arbeitswert mind. 160% des Rohstoffwerts
RF: Hersteller wird Eigentümer
Eigentumserwerb 947 I, II Verbindung
I bewegliche Sache
II Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache
III Sache wird wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache
IV Sache ist nicht Hauptsache (wenn +: § 947 II E der HS wird gesamtE )
V Kein Fall von § 950
RF: Miteigentum der bisherigen Eigentümer
951 Ausgleich für Rechtsverlust
Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht
- 950 I 1, 812 I 1 alt.
I Rechtsverlust aufgrund der 946 ff
II TB des 812 I 1 alt. 2 (Eingriffskondiktion)
1. Etwas erlangt
2. Auf sonstige Weise ( 946 ff) verloren
3. Ohne rechtlichen Grund
RF: Wertersatz 818 II, in Höhe der Bereicherung 818 III, IV, 819 (subj. Wert)
Herausgabe AGLs
§ 985
§ 812 I
§ 816
§ 1007
§ 687 II i.V.m. 677, 678, 681, 667 bei bewusst unberechtigter Eigengeschäftsführung
Ersatz AGLs
§ 823 I
§ 812 I 1 alt 2 (Eingriffskondiktion)
§ 816 I bei Veräußerung durch einen Nichtberechtigten
§ 951 bei Vermischung usw
§ 687 II i.V.m. 677, 678, 681, 667 bei bewusst unberechtigter Eigengeschäftsführung
Handlungsstörer 1004
beeinträchtigt das Eigentum durch eine Handlung (Tun oder pflichtwidriges Unterlassen)
bei mittelbarer Beeinträchtigung: Störer muss mittelbar (und adäquat) kausal und willentlich gehandelt haben
Zustandsstörer 1004
- Störung geht vom Zustand einer Sache aus
- Störer hat die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über die Sache (Gefahrenbeherrschung)
- Beeinträchtigung beruht mind. mittelbar auch auf seinem Willen (Veranlassung)
- dem Störer kann die Verantwortung für das Geschehen wegen sachl. Gründen auferlegt werden
z.B. Verletzung nachbarschützender Vorschriften
verantwortlich für den Zustand einer Sache, von der die Störung ausgeht
muss auch in der Lage sein, die Störung zu beheben
(Störung ist nicht unmittelbar auf eine Handlung zurückzuführen)
v.a. Halter, der den beeinträchtigenden Zustand nicht beseitigt und damit willentlich aufrechterhält
Positive Einwirkung 1004
Übergriffe auf den räumliche-gegenständlichen Bereich der Sache
Negative Einwirkungen 1004
Entziehung von Umwelteinflüssen, z.B. Licht, Frische Luft, Zugang
(strittig, oft -)
Ideelle Einwirkungen 1004
Beeinträchtigung des ästhetischen oder sittlichen Empfindens des Eigentümers vor allem durch die Art der Benutzung des Nachbargrundstückes (strittig, gem. Rspr. -)