Handelsrecht Flashcards
Erfordernis HGB
- HGB stellt Sondeprivatrecht für Kaufleute dar
- Bei Kaufmännern handelt es sich um Vollprofis und nicht normale Unternehmer
- es geht um Rechtssicherheit und Schnelligkeit (z.B. Rügepflicht)
- wenn etwas im HGB genannt ist, hat dies Vorrang, erst danach kommen die Regelungen des BGB zur geltung
Wirkung Handelsregistereintragung
DEKLATORISCH: feststellend (Prokura, Ist Kaufmann)
KONSTITUTIV: rechtsverändernd (Gründung GmbH, Kann Kaufmann)
- Eintragungspflichtige Tatsachen:
- man ist verpflichtet diese Einzutragen
- §53 HGB (Prokura)
- Eintragungsfähige Tatsachen:
- man ist nicht zur eintragung verpflichtet, kann dies jedoch tun, besonders um bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
- §28 Absatz 2 HGB
- Eintragungsunfähige Tatsachen:
- alle weiteren Regelungen
- HV/LV
Vorschriften, welche sowohl im BGB als auch HGB Anwendung finden
- Gattungsschuld
- §360 HGB - §243 BGB
- Formfreiheit
- §350 HGB - §766 BGB
- Rügepflicht
- §377 HGB - §437 BGB
- Verschuldensmaßstab
- §347 HGB - §§276, 277 BGB
- Schweigen Kaufmann
- §362 HGB - §145 BGB
- §375 HGB - §§315, 316 BGB
Prinzipien des Gesellschaftrechts
1: Vertragsfreiheit (Form-, Inhalts-, Abschlussfreiheit §1GG)
2: Typenzwang (nur die Gesetzesformen des Gesetzgebers nutzen)
3: Gläubiger/Mitgliederschutz (Innen/außenverhältnis, als auch Gesellschafter mit kleinen Anteilen werden geschützt)
4: Faktizität (Schutz des Faktischen Zustandes)
5: Treuepflicht d. Gesellschafter (Wettbewerbsverbot)
6: Parallelität Herrschaft und Haftung (Grundsatz OHG, man ist verpflichtet die Gesellschaft zu führen muss für diese aber auch haften)
Kaufmannsarten
- Ist Kaufmann §1 HGB
- Kann Kaufmann 1 §2 HGB
- Kann Kaufmann 2 §2 HGB
- Fiktivkaufmann §5 HGB
- Formkaufmann §6 HGB
- Scheinkaufmann
Ist Kaufmann
- ..wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 Absatz 1 HGB:
- selbstständige Tätigkeit (keinerlei Hinsicht abhängig)
- nach außen erkennbar (“offen”, Website,..)
- auf Dauer angelegt (jährlich wiederholende Tätigkeiten)
- erlaubte Tätigkeit (§7 HGB)
- Gewinnerzielungsabsicht (achtung Ebay)
- kein freier Beruf (Ärzte, Anwälte..)
- …Gewerbebetrieb §1 Absatz 2 HGB:
- Art: qualitativ, Art des Kundenkreises, Zahl der Betriebstätten
- Umfang: quantitativ, Umsatzvolumen, §241 HGB
- kaufmännische Einrichtung: Personaleinsatz, Buchführung
- Erforderlichkeit: zu ordentlichen/übersichtlichen Geschäftsführung notwendig
Kann Kaufmann 1
- §2 HGB
- Kleingewerbebetreibender
- tatbestandsmerkmale “Gewerbe” müssen erfült werden
- jedoch kein Handelsgewerbe nach §1 Absatz 2 HGB
- Eintragung ins HR freiwillig
- wenn eintragung, dann konstitutiv
Kann Kaufmann 2
- §3 HGB
- Landwirtschaft- und Forstbetriebe
- Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Betriebs
- konstitutive Eintragung ins HR
- nicht löschbar
Fiktivkaufmann
sind noch im HR eingetragen, obwohl sie keine Kaufmänner mehr sind
Formkaufmann
alle Personen-/Kapital- und Handelsgesellschaften
Scheinkaufmann
Erscheinen nicht im HGB, tun so als wären sie welche (haben eine Visitenkarte)
Kaufmann vs. Unternehmer
Jeder Kaufmann ist im Sinne des BGB ein Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann (HGB).
- Unternehmer: §14 BGB, natürliche oder juristische Person die gewerblich oder selbstständig tätig ist
Hilfspersonen des Kaufmanns
A: Selbstständige Hilfspersonen
- §84 HGB: Handelsvertreter (immer wieder für laufende Geschäfte einsetzen)
- §93 HGB: Handelsmarkler (dient der Vermarktung und wird nur einmal eingesetzt)
- §383 HGB: Kommissionär (tritt im eigenen NAmen auf, arbeitet für anderen Rechnungsnamen)
- §89 HGB: Frenchise
B: Nicht selbstständige Hilfspersonen
- Angestellter
- §48 HGB: Prokurist
- §56 HGB: Ladenangestellter
- §59 HGB: Handlungsgehilfe
Nicht Kaufmänner
- Rechtsanwalt
- Freiberufler
- GmbH Geschäftsführer
- ist im angestellten Verhältnis
- Ebay Verkäufer
- nicht auf Dauer angelegt
- i.d.R. keine Gewinnerzielungsabsicht
- Ladenangestellter
- nicht selbstständig
- Gesellschafter
- nicht auf Dauer angelegt
- macht keine regelmäßigen Investitionen
Firma
- Geschäfts/Handelsname des Kaufmanns, unter welchem er Geschäfte tätigt, unterschreibt, Verklagt wird und klagt
- §17 HGB
Firma
Prinzipien
- Name der Firma an sich stellt kein Rechtssubjekt dar
- charackterisiert das Unternehmen und unterscheidet es von anderen Rechtssubjekten §17 HGB
- Firma ist die Visitenkarte des Unternehmens
- ohne das Unternehmen kann die Firma nicht veräußert werden §23 HGb
- Firma ist nichtig, wenn sie Gemäß §134 HGB ohne das Unternehmen übertragen wird
Arten der Firma
- Personenfirma (Robert Bosch)
- Sachfirma (Schreinereibetrieb)
- Phantasiefirma (bruno banani)
- Mischfirma (1 bis 3 in einem)
Grundsätze der Firmierung
1: Firmeneinheit §30 Absatz 3 HGB
* für das Unternehmen darf nur eine Firma bestehen
2: Firmenöffentlichkeit §§29, 31, 37a HGB
* Firma muss im HR eingetragen sein
3: Firmenwahrheit §§18, 19 HGB
* man darf nicht täuschen und Firma muss der Wahrheit entsprechen
4: Firmenbeständigkeit §§21, 22 HGB
* Firma muss weitergeführt werden
5: Firmenausschließlichkeit §30 Absatz 1 HGB
* Firma muss sich von anderen Firmen am selben Ort unterscheiden
Weitere: Firmenszusatz, Firmenklarheit
Folgen Inhaberwechsel bei Firmenfortführung
A: Altinhaber
- Verbindlichkeiten: haftet für Verbindichkeiten bis 5 Jahre nach austritt
-
Forderungen: gehören ihm nicht mehr, bekommt kein Geld mehr
- außer im Innenverhältnis (a-typisch)
B: Neuinhaber §28 HGB
- Verbindlichkeiten: haftet grundsätzlich nicht, es sei denn er führt die Firma fort
- Forderungen: werden übernommen
Personengesellschaft
- stellt den Zusammenschluss mehrerer Personen dar, bei denen es auf einzelne Geschäfte ankommt
- führen Geschäfte und vertreten sie nach außen
- haften persönlich für Gesellschaftsschulden (§128 HGB)
Kapitalgesellschaft
- kapitalmäßige Beteiligung
- juristische Person und somit rechtsfähig
- haften im Außenverhältnis den Gesellschaftsgläubigern
Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft
Haftung
PERSONENGESELLSCHAFT
- unbeschränkt mit Privatvermögen
- Anspruch direkt an den Gesellschafter aus §§123, 128 HGB
- Ausnahme: Kommanditist
KAPITALGESELLSCHAFT
- beschränkt mit Stammkapital
- Anspruch nur gegen die GmbH als juristische Person, nicht an den Gesellschafter direkt
- Ausnahme: Durchgriffshaftung
Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft
Vermögenszuordnung
PERSONENGESELLSCHAFT
- Gesamthänderische Bindung
- zwei Gesellschafter einer PG, beide halten einen ideelen Anteil und keiner darf Anteile erwerben §719 BGB
- man kann nur zusammen über das Gesamtvermögen bestimmen
KAPITALGESELSCHAFT
- KG an sich ist Inhaber des Vermögens, nicht der Gesellschafter selbst
- Vgl. Bruchteilsgemeinschaft: jeder Gesellschaft hält seinen eigenen Anteil*
Personengesellschaft
Haftung Gesellschaftsschulden
§128 HGB
1) Akzessorisch: Abhängig der Haftung von Existenz einer Gesellschaftsschuld
2) unmittelbar: können ohne Umweg direkt in Anspruch genommen werden
3) unbeschränkt/persönlich: in voller höhe mit Gesellschafts- und Privatvermögen
4) Gesamtschuldnerisch/solidarisch:Gesellschafter haftet aleine für Gesamtschulden und jeder im Innenverhältnis muss einstehen
5) Rückbezogen: nimmt man einen neuen Gesellschafter auf so haftet dieser schon für bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfang(Ausnahme §28 HGB, Kommanditist)
6) Abgangsbezogen: Gesellschafter tritt aus und haftet die folgenden 5 Jahre §160 HGB
Personengesellschaft
GBR
- vereinbarungsoffenste Gesellschaftsform
- durch indivudielle Regelungen an jeden denkbaren Geschäftszweck anzuwenden
- im BGB geregelt §705 BGB
- keine Fimierung oder schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig
- zu Lasten der GBR gelten Strenge des HGB nicht:
- Rügepflicgt §377 HGB
- Schweigen auf ein Angebot gilt nicht wenn Kaufmann
- kann keinen Prokuristen bestellen, wenn sie Kaufmann nach §1 HGB ist
Personengesellschaft
OHG
- professionelle GBR/GBR für Kaufleute
- unterscheidet sich vor allem in Gewinn/Verlustverteilung von GBR
- muss ins HR eingetragen werden
- Firmenrecht nach §17 HGB macht Geltung
- kann Ansprüche im Eigenen Namen machen §128 HGB
- kann Prokuristen bestellen
Personengesellschaft
Kommanditgesellschaft
- OHG mit Teilhabern
- Gesellschafter hat Anspruch auf Gewinnanteil, aber nur beschränkte Haftungsbeschränkung
- Gesellschafter können unbeschränkte gesellschafter Haftung eingehen
- kann Ansprüche im Eigenen Namen geltend machen
- kann Prokuristen bestellen
Prokura
- standatisierte Handelsrechtliche VErtretungsmacht aus §48 ff. HGB
- gesetzlich geregelter Umfang
Prokura
Erteilung
- kann nur von einem Kaufmann gemäß §48 HGB erteilt werden
- muss durch den Kaufmann persönlich erteilt werden oder des gesetzlichen Vertreters
- Prokurist selber kann keine Prokura erteilen - ggf. Umwandlung in Handlungsvollmacht
- Erteilung bedarf einer ausdrückluchen Erklärung
- nicht stillschweigend
- keiner besonderen Form (email,..)
- erklärung muss nicht das Wort Prokura erhalten wenn es ohne Zweifel gemeint ist
- nur eine natürliche Person kann zum Prokuristen erteilt werden
- Erteilung muss nicht direkt an den Prokuristen erfolgen §167 BGB
- Erteilung muss ins Handelsregister eingetragen werden nach §53 HGB
- wirkt deklatorisch
- schon vor Eintragung wirksam
Prokura
Befugnisse des Prokuristen
POSITIVE §49 Absatz 1 HGB
- zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt die ein Betriebs oder Handelsgewerbe mitbringt
- BSP: Abschluss Kaufvertrag, Einstellung AN, Darlehen aufnehmen
NEGATIVE §49 Absatz 2 HGB
- keine Grundstücke veräußern oder belasten
- Grunstückerwerb ist erlaubt
- keine Prinzipalgeschäft: sind dem Kaufmann als Grundgeschäft vorbehalten
- keine höchstpersönlichen Geschäfte
- Testament/Ehe
Prokura
Beschränkungen
- geregelt in §50 HGB
- Außenverhältnis: im Verhältnis zu dritten nicht beschränkt
- Innenverhältnis: Prinzipal kann dem Prokurist Grenzen setzen
- nur eine Summe von XY tätigen
- überschreitet er diese Grenzen, bleibt er im Außenverältnis im Rahmen des rechtlichen Willens, und vertritt den Prinzipal gleichwohl
- Missbrauch: Geschäftspartner darf sich nicht auf den Prinzipal berufen, wenn ein Missbrauch der Prokura vorliegt und er dies weis oder hätte wissen können §54 Absatz 3 HGB
Prokura
Erlöschen
- Erlischt durch den Widerruf aus §52 HGB
- durch eine öffentliche Bekanntmachung
- bedarf keiner Begründung
- erlischt ohne hin bei:
- Beendingung Angestelltenverhältnis
- Tod Prokurist
- Erlöschen d. Firma
- Betriebsübergang
- Einstellung Unternehmen
- Rechtsfolge:
- Prokurist ist nicht mehr Vertretunsberechtigt
- tätige Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam oder gänzlich unwirksam §180 BGB
- erlöschen der Prokura ist im HGB anzumelden §53 HGB
- wirkt deklatorisch
Kommanditist
Ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit beschränkten Haftungsverhältnissen
nicht befugt Rechtsgeschäfte zu tätigen
Haftung des Kommanditisten
§171 HGB: unmittelbar in Höhe seiner Einlage
§173 HGB: alte Verbindlichkeiten, in Höhe seiner Einlage
§176 Absatz 1 HGB: entstehende Gesellschaft, voll & unbeschränkt
§176 Absatz 2 HGB: bestehende Gesellschaft, voll & unbeschränkt
Haftung des Kommanditisten
§171 HGB
- Kommanditist haftet im Zeitraum seiner Eintragung ins Handelsregister bis zur Zahlung seiner Einlage unmittelbar in Höhe seiner Einlage
- BSP: Leistet er nur 600€ von 1000€ so haftet er noch 400€
BILD EINFÜGEN
Haftung des Kommanditisten
§173 HGB
- alte Verbindlichkeiten
- Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Vergangenheit bis zur vollkommenen Zahlung der eigenen Einlage
- auch die vor seinem eintritt
- Kommanditist als klassischer Geldgeber
Haftung des Kommanditisten
§176 Absatz 1 HGB
- entstehende Gesellschaft
- alle Kommanditisten haften voll & unbeschränkt für alle Verbdinlichkeiten, bis die KG ins handelsregister eingetragen ist
- Kommanditist & Komplementär sind schom mit dem Gesellschaftsvertrag benannt
- unvorteilhafte Phase für den Kommanditist da er wie Komplementär voll haftet
- nur rettbar wenn Kommanditist es ausdrücklich an Gläubiger benennt
Haftung des Kommanditisten
§176 Absatz 2 HGB
- bestehende Gesellschaft
- Kommanditist haftet für alle im Zeitraum von seinem Eintritt bis zu seiner Eintragung ins HR entstandenen Verbindlichkeiten wie jeder Gesellschafter
- voll & unbeschränkt
- Ausnahme:
- Eintritt und Eintragung erfolgen zeitgleich (untypisch)
- Kommanditist macht Gläubiger ausdrücklich klar, dass er Kommandit ist
- für frühere Verbindlichkeiten vor seinem Eintritt muss er nicht haften
Schweigen im Handelsrecht
A) Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung §362 HGB
- Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages §675 BGB
- Empfänger muss zwingend Kaufmann sein
- Bestehende Geschäftsverbindung oder invitatio ad offerendum
- Antrag gedeckt von invitatio ad offerendum
- z.B. Broker
B) Schweigen auf käumannisches Bestätigungsschreiben §346 HGB
- beide Vertragspartner zwingend Kaufmänner
- muss unverzüglich all umfanglich schriftlich erfasst werden
- eine PArtei denkt ein Vertrag ist zustande gekommen, die andere jedoch nicht und das schweigen der Person dient als Annahmeerklärung
Wieso sind Körperschaften des öffentlichen Rechts Stiftungen, die Ehe und die Erbengemeinschaft keine Gesellschaften?
- Grundvoraussetzung Gesellschaft: 2 Gesellschafter, freiwillig zusammengeschlossen, gemeinsamer Zweck
- Körperschaft öffentliches Recht: Gemeinde, Kein privater Zusammenschluss, sondern durch hoheitlichen staatlichen Akt
- Stiftung: hat keine klassischen Mitglieder wie eine Gesellschaft, Stiftung ist Vermögen mit eigener Rechtsfähigkeit,
- Ehe: §1350 BGB, Zweck ist die Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft (nichts mit Gesellschaft zu tun)
- Erbengemeinschaft: entsteht unfreiwillig per Gesetz §2032 BGB
Haftung GbR
- Im Außenverhältnis unbegrenzt selbst und unmittelbar mit Privatvermögen analog zu §128 HGB
- Austritt Gesellschafter: Hier löst sich die GbR im Regelfall auf §723 BGB (außer vertraglich anders geregelt)
- Eintritt Gesellschafter: vom Gesetz her nicht vorgesehen, nur in Zustimmung aller Gesellschafter möglich
Befugnisse des OHG Gesellschafters im Innen-/Außenverhältis
- Innenverhältnisses in §§109-122 HGB benannt
- So ist der Gesellschafter im Innenverhältnis befugt XY zu tun.
- Außenverhältnisses in §§123-130a HGB geregelt.
- Der Gesellschafter ist im Außenverhältnis dazu befugt die Gesellschaft zu vertreten (§125 HGB).
- Wichtig ist, dass Regelungen im Innenverhältnis nicht direkt im Außenverhältnis geltend zu machen sind.