Handelsrecht Flashcards

1
Q

Erfordernis HGB

A
  • HGB stellt Sondeprivatrecht für Kaufleute dar
  • Bei Kaufmännern handelt es sich um Vollprofis und nicht normale Unternehmer
    • es geht um Rechtssicherheit und Schnelligkeit (z.B. Rügepflicht)
  • wenn etwas im HGB genannt ist, hat dies Vorrang, erst danach kommen die Regelungen des BGB zur geltung
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2
Q

Wirkung Handelsregistereintragung

A

DEKLATORISCH: feststellend (Prokura, Ist Kaufmann)

KONSTITUTIV: rechtsverändernd (Gründung GmbH, Kann Kaufmann)

  • Eintragungspflichtige Tatsachen:
    • man ist verpflichtet diese Einzutragen
    • §53 HGB (Prokura)
  • Eintragungsfähige Tatsachen:
    • man ist nicht zur eintragung verpflichtet, kann dies jedoch tun, besonders um bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
    • §28 Absatz 2 HGB
  • Eintragungsunfähige Tatsachen:
    • alle weiteren Regelungen
    • HV/LV
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3
Q

Vorschriften, welche sowohl im BGB als auch HGB Anwendung finden

A
  • Gattungsschuld
    • §360 HGB - §243 BGB
  • Formfreiheit
    • §350 HGB - §766 BGB
  • Rügepflicht
    • §377 HGB - §437 BGB
  • Verschuldensmaßstab
    • §347 HGB - §§276, 277 BGB
  • Schweigen Kaufmann
    • §362 HGB - §145 BGB
  • §375 HGB - §§315, 316 BGB
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4
Q

Prinzipien des Gesellschaftrechts

A

1: Vertragsfreiheit (Form-, Inhalts-, Abschlussfreiheit §1GG)
2: Typenzwang (nur die Gesetzesformen des Gesetzgebers nutzen)
3: Gläubiger/Mitgliederschutz (Innen/außenverhältnis, als auch Gesellschafter mit kleinen Anteilen werden geschützt)
4: Faktizität (Schutz des Faktischen Zustandes)
5: Treuepflicht d. Gesellschafter (Wettbewerbsverbot)
6: Parallelität Herrschaft und Haftung (Grundsatz OHG, man ist verpflichtet die Gesellschaft zu führen muss für diese aber auch haften)

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5
Q

Kaufmannsarten

A
  1. Ist Kaufmann §1 HGB
  2. Kann Kaufmann 1 §2 HGB
  3. Kann Kaufmann 2 §2 HGB
  4. Fiktivkaufmann §5 HGB
  5. Formkaufmann §6 HGB
  6. Scheinkaufmann
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6
Q

Ist Kaufmann

A
  • ..wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 Absatz 1 HGB:
    • selbstständige Tätigkeit (keinerlei Hinsicht abhängig)
    • nach außen erkennbar (“offen”, Website,..)
    • auf Dauer angelegt (jährlich wiederholende Tätigkeiten)
    • erlaubte Tätigkeit (§7 HGB)
    • Gewinnerzielungsabsicht (achtung Ebay)
    • kein freier Beruf (Ärzte, Anwälte..)
  • Gewerbebetrieb §1 Absatz 2 HGB:
    • Art: qualitativ, Art des Kundenkreises, Zahl der Betriebstätten
    • Umfang: quantitativ, Umsatzvolumen, §241 HGB
    • kaufmännische Einrichtung: Personaleinsatz, Buchführung
    • Erforderlichkeit: zu ordentlichen/übersichtlichen Geschäftsführung notwendig
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7
Q

Kann Kaufmann 1

A
  • §2 HGB
  • Kleingewerbebetreibender
  • tatbestandsmerkmale “Gewerbe” müssen erfült werden
  • jedoch kein Handelsgewerbe nach §1 Absatz 2 HGB
  • Eintragung ins HR freiwillig
    • wenn eintragung, dann konstitutiv
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8
Q

Kann Kaufmann 2

A
  • §3 HGB
  • Landwirtschaft- und Forstbetriebe
  • Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Betriebs
  • konstitutive Eintragung ins HR
    • nicht löschbar
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9
Q

Fiktivkaufmann

A

sind noch im HR eingetragen, obwohl sie keine Kaufmänner mehr sind

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10
Q

Formkaufmann

A

alle Personen-/Kapital- und Handelsgesellschaften

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11
Q

Scheinkaufmann

A

Erscheinen nicht im HGB, tun so als wären sie welche (haben eine Visitenkarte)

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12
Q

Kaufmann vs. Unternehmer

A

Jeder Kaufmann ist im Sinne des BGB ein Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann (HGB).

  • Unternehmer: §14 BGB, natürliche oder juristische Person die gewerblich oder selbstständig tätig ist
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13
Q

Hilfspersonen des Kaufmanns

A

A: Selbstständige Hilfspersonen

  • §84 HGB: Handelsvertreter (immer wieder für laufende Geschäfte einsetzen)
  • §93 HGB: Handelsmarkler (dient der Vermarktung und wird nur einmal eingesetzt)
  • §383 HGB: Kommissionär (tritt im eigenen NAmen auf, arbeitet für anderen Rechnungsnamen)
  • §89 HGB: Frenchise

B: Nicht selbstständige Hilfspersonen

  • Angestellter
  • §48 HGB: Prokurist
  • §56 HGB: Ladenangestellter
  • §59 HGB: Handlungsgehilfe
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14
Q

Nicht Kaufmänner

A
  • Rechtsanwalt
    • Freiberufler
  • GmbH Geschäftsführer
    • ist im angestellten Verhältnis
  • Ebay Verkäufer
    • nicht auf Dauer angelegt
    • i.d.R. keine Gewinnerzielungsabsicht
  • Ladenangestellter
    • nicht selbstständig
  • Gesellschafter
    • nicht auf Dauer angelegt
    • macht keine regelmäßigen Investitionen
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15
Q

Firma

A
  • Geschäfts/Handelsname des Kaufmanns, unter welchem er Geschäfte tätigt, unterschreibt, Verklagt wird und klagt
  • §17 HGB
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16
Q

Firma

Prinzipien

A
  • Name der Firma an sich stellt kein Rechtssubjekt dar
    • charackterisiert das Unternehmen und unterscheidet es von anderen Rechtssubjekten §17 HGB
  • Firma ist die Visitenkarte des Unternehmens
  • ohne das Unternehmen kann die Firma nicht veräußert werden §23 HGb
  • Firma ist nichtig, wenn sie Gemäß §134 HGB ohne das Unternehmen übertragen wird
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17
Q

Arten der Firma

A
  1. Personenfirma (Robert Bosch)
  2. Sachfirma (Schreinereibetrieb)
  3. Phantasiefirma (bruno banani)
  4. Mischfirma (1 bis 3 in einem)
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18
Q

Grundsätze der Firmierung

A

1: Firmeneinheit §30 Absatz 3 HGB
* für das Unternehmen darf nur eine Firma bestehen
2: Firmenöffentlichkeit §§29, 31, 37a HGB
* Firma muss im HR eingetragen sein
3: Firmenwahrheit §§18, 19 HGB
* man darf nicht täuschen und Firma muss der Wahrheit entsprechen
4: Firmenbeständigkeit §§21, 22 HGB
* Firma muss weitergeführt werden
5: Firmenausschließlichkeit §30 Absatz 1 HGB
* Firma muss sich von anderen Firmen am selben Ort unterscheiden

Weitere: Firmenszusatz, Firmenklarheit

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19
Q

Folgen Inhaberwechsel bei Firmenfortführung

A

A: Altinhaber

  • Verbindlichkeiten: haftet für Verbindichkeiten bis 5 Jahre nach austritt
  • Forderungen: gehören ihm nicht mehr, bekommt kein Geld mehr
    • außer im Innenverhältnis (a-typisch)

B: Neuinhaber §28 HGB

  • Verbindlichkeiten: haftet grundsätzlich nicht, es sei denn er führt die Firma fort
  • Forderungen: werden übernommen
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20
Q

Personengesellschaft

A
  • stellt den Zusammenschluss mehrerer Personen dar, bei denen es auf einzelne Geschäfte ankommt
  • führen Geschäfte und vertreten sie nach außen
  • haften persönlich für Gesellschaftsschulden (§128 HGB)
21
Q

Kapitalgesellschaft

A
  • kapitalmäßige Beteiligung
  • juristische Person und somit rechtsfähig
  • haften im Außenverhältnis den Gesellschaftsgläubigern
22
Q

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

A
23
Q

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Haftung

A

PERSONENGESELLSCHAFT

  • unbeschränkt mit Privatvermögen
  • Anspruch direkt an den Gesellschafter aus §§123, 128 HGB
  • Ausnahme: Kommanditist

KAPITALGESELLSCHAFT

  • beschränkt mit Stammkapital
  • Anspruch nur gegen die GmbH als juristische Person, nicht an den Gesellschafter direkt
  • Ausnahme: Durchgriffshaftung
24
Q

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Vermögenszuordnung

A

PERSONENGESELLSCHAFT

  • Gesamthänderische Bindung
  • zwei Gesellschafter einer PG, beide halten einen ideelen Anteil und keiner darf Anteile erwerben §719 BGB
  • man kann nur zusammen über das Gesamtvermögen bestimmen

KAPITALGESELSCHAFT

  • KG an sich ist Inhaber des Vermögens, nicht der Gesellschafter selbst
  • Vgl. Bruchteilsgemeinschaft: jeder Gesellschaft hält seinen eigenen Anteil*
25
Q

Personengesellschaft

Haftung Gesellschaftsschulden

A

§128 HGB

1) Akzessorisch: Abhängig der Haftung von Existenz einer Gesellschaftsschuld

2) unmittelbar: können ohne Umweg direkt in Anspruch genommen werden

3) unbeschränkt/persönlich: in voller höhe mit Gesellschafts- und Privatvermögen

4) Gesamtschuldnerisch/solidarisch:Gesellschafter haftet aleine für Gesamtschulden und jeder im Innenverhältnis muss einstehen

5) Rückbezogen: nimmt man einen neuen Gesellschafter auf so haftet dieser schon für bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfang(Ausnahme §28 HGB, Kommanditist)

6) Abgangsbezogen: Gesellschafter tritt aus und haftet die folgenden 5 Jahre §160 HGB

26
Q

Personengesellschaft

GBR

A
  • vereinbarungsoffenste Gesellschaftsform
    • durch indivudielle Regelungen an jeden denkbaren Geschäftszweck anzuwenden
  • im BGB geregelt §705 BGB
    • keine Fimierung oder schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig
  • zu Lasten der GBR gelten Strenge des HGB nicht:
    • Rügepflicgt §377 HGB
    • Schweigen auf ein Angebot gilt nicht wenn Kaufmann
  • kann keinen Prokuristen bestellen, wenn sie Kaufmann nach §1 HGB ist
27
Q

Personengesellschaft

OHG

A
  • professionelle GBR/GBR für Kaufleute
  • unterscheidet sich vor allem in Gewinn/Verlustverteilung von GBR
  • muss ins HR eingetragen werden
  • Firmenrecht nach §17 HGB macht Geltung
  • kann Ansprüche im Eigenen Namen machen §128 HGB
  • kann Prokuristen bestellen
28
Q

Personengesellschaft

Kommanditgesellschaft

A
  • OHG mit Teilhabern
  • Gesellschafter hat Anspruch auf Gewinnanteil, aber nur beschränkte Haftungsbeschränkung
  • Gesellschafter können unbeschränkte gesellschafter Haftung eingehen
  • kann Ansprüche im Eigenen Namen geltend machen
  • kann Prokuristen bestellen
29
Q

Prokura

A
  • standatisierte Handelsrechtliche VErtretungsmacht aus §48 ff. HGB
  • gesetzlich geregelter Umfang
30
Q

Prokura

Erteilung

A
  • kann nur von einem Kaufmann gemäß §48 HGB erteilt werden
  • muss durch den Kaufmann persönlich erteilt werden oder des gesetzlichen Vertreters
    • Prokurist selber kann keine Prokura erteilen - ggf. Umwandlung in Handlungsvollmacht
  • Erteilung bedarf einer ausdrückluchen Erklärung
    • nicht stillschweigend
    • keiner besonderen Form (email,..)
    • erklärung muss nicht das Wort Prokura erhalten wenn es ohne Zweifel gemeint ist
  • nur eine natürliche Person kann zum Prokuristen erteilt werden
  • Erteilung muss nicht direkt an den Prokuristen erfolgen §167 BGB
  • Erteilung muss ins Handelsregister eingetragen werden nach §53 HGB
    • wirkt deklatorisch
    • schon vor Eintragung wirksam
31
Q

Prokura

Befugnisse des Prokuristen

A

POSITIVE §49 Absatz 1 HGB

  • zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt die ein Betriebs oder Handelsgewerbe mitbringt
  • BSP: Abschluss Kaufvertrag, Einstellung AN, Darlehen aufnehmen

NEGATIVE §49 Absatz 2 HGB

  • keine Grundstücke veräußern oder belasten
    • Grunstückerwerb ist erlaubt
  • keine Prinzipalgeschäft: sind dem Kaufmann als Grundgeschäft vorbehalten
  • keine höchstpersönlichen Geschäfte
    • Testament/Ehe
32
Q

Prokura

Beschränkungen

A
  • geregelt in §50 HGB
  • Außenverhältnis: im Verhältnis zu dritten nicht beschränkt
  • Innenverhältnis: Prinzipal kann dem Prokurist Grenzen setzen
    • nur eine Summe von XY tätigen
    • überschreitet er diese Grenzen, bleibt er im Außenverältnis im Rahmen des rechtlichen Willens, und vertritt den Prinzipal gleichwohl
  • Missbrauch: Geschäftspartner darf sich nicht auf den Prinzipal berufen, wenn ein Missbrauch der Prokura vorliegt und er dies weis oder hätte wissen können §54 Absatz 3 HGB
33
Q

Prokura

Erlöschen

A
  • Erlischt durch den Widerruf aus §52 HGB
    • durch eine öffentliche Bekanntmachung
    • bedarf keiner Begründung
  • erlischt ohne hin bei:
    • Beendingung Angestelltenverhältnis
    • Tod Prokurist
    • Erlöschen d. Firma
    • Betriebsübergang
    • Einstellung Unternehmen
  • Rechtsfolge:
    • Prokurist ist nicht mehr Vertretunsberechtigt
    • tätige Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam oder gänzlich unwirksam §180 BGB
  • erlöschen der Prokura ist im HGB anzumelden §53 HGB
    • wirkt deklatorisch
34
Q

Kommanditist

A

Ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit beschränkten Haftungsverhältnissen

nicht befugt Rechtsgeschäfte zu tätigen

35
Q

Haftung des Kommanditisten

A

§171 HGB: unmittelbar in Höhe seiner Einlage

§173 HGB: alte Verbindlichkeiten, in Höhe seiner Einlage

§176 Absatz 1 HGB: entstehende Gesellschaft, voll & unbeschränkt

§176 Absatz 2 HGB: bestehende Gesellschaft, voll & unbeschränkt

36
Q

Haftung des Kommanditisten

§171 HGB

A
  • Kommanditist haftet im Zeitraum seiner Eintragung ins Handelsregister bis zur Zahlung seiner Einlage unmittelbar in Höhe seiner Einlage
  • BSP: Leistet er nur 600€ von 1000€ so haftet er noch 400€

BILD EINFÜGEN

37
Q

Haftung des Kommanditisten

§173 HGB

A
  • alte Verbindlichkeiten
  • Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Vergangenheit bis zur vollkommenen Zahlung der eigenen Einlage
    • auch die vor seinem eintritt
  • Kommanditist als klassischer Geldgeber
38
Q

Haftung des Kommanditisten

§176 Absatz 1 HGB

A
  • entstehende Gesellschaft
  • alle Kommanditisten haften voll & unbeschränkt für alle Verbdinlichkeiten, bis die KG ins handelsregister eingetragen ist
  • Kommanditist & Komplementär sind schom mit dem Gesellschaftsvertrag benannt
  • unvorteilhafte Phase für den Kommanditist da er wie Komplementär voll haftet
    • nur rettbar wenn Kommanditist es ausdrücklich an Gläubiger benennt
39
Q

Haftung des Kommanditisten

§176 Absatz 2 HGB

A
  • bestehende Gesellschaft
  • Kommanditist haftet für alle im Zeitraum von seinem Eintritt bis zu seiner Eintragung ins HR entstandenen Verbindlichkeiten wie jeder Gesellschafter
  • voll & unbeschränkt
  • Ausnahme:
    • Eintritt und Eintragung erfolgen zeitgleich (untypisch)
    • Kommanditist macht Gläubiger ausdrücklich klar, dass er Kommandit ist
  • für frühere Verbindlichkeiten vor seinem Eintritt muss er nicht haften
40
Q

Schweigen im Handelsrecht

A

A) Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung §362 HGB

  • Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages §675 BGB
  • Empfänger muss zwingend Kaufmann sein
  • Bestehende Geschäftsverbindung oder invitatio ad offerendum
  • Antrag gedeckt von invitatio ad offerendum
  • z.B. Broker

B) Schweigen auf käumannisches Bestätigungsschreiben §346 HGB

  • beide Vertragspartner zwingend Kaufmänner
  • muss unverzüglich all umfanglich schriftlich erfasst werden
  • eine PArtei denkt ein Vertrag ist zustande gekommen, die andere jedoch nicht und das schweigen der Person dient als Annahmeerklärung
41
Q

Wieso sind Körperschaften des öffentlichen Rechts Stiftungen, die Ehe und die Erbengemeinschaft keine Gesellschaften?

A
  • Grundvoraussetzung Gesellschaft: 2 Gesellschafter, freiwillig zusammengeschlossen, gemeinsamer Zweck
  • Körperschaft öffentliches Recht: Gemeinde, Kein privater Zusammenschluss, sondern durch hoheitlichen staatlichen Akt
  • Stiftung: hat keine klassischen Mitglieder wie eine Gesellschaft, Stiftung ist Vermögen mit eigener Rechtsfähigkeit,
  • Ehe: §1350 BGB, Zweck ist die Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft (nichts mit Gesellschaft zu tun)
  • Erbengemeinschaft: entsteht unfreiwillig per Gesetz §2032 BGB
42
Q

Haftung GbR

A
  • Im Außenverhältnis unbegrenzt selbst und unmittelbar mit Privatvermögen analog zu §128 HGB
  • Austritt Gesellschafter: Hier löst sich die GbR im Regelfall auf §723 BGB (außer vertraglich anders geregelt)
  • Eintritt Gesellschafter: vom Gesetz her nicht vorgesehen, nur in Zustimmung aller Gesellschafter möglich
43
Q

Befugnisse des OHG Gesellschafters im Innen-/Außenverhältis

A
  • Innenverhältnisses in §§109-122 HGB benannt
    • So ist der Gesellschafter im Innenverhältnis befugt XY zu tun.
  • Außenverhältnisses in §§123-130a HGB geregelt.
    • Der Gesellschafter ist im Außenverhältnis dazu befugt die Gesellschaft zu vertreten (§125 HGB).
  • Wichtig ist, dass Regelungen im Innenverhältnis nicht direkt im Außenverhältnis geltend zu machen sind.
44
Q
A
45
Q
A
46
Q
A
47
Q
A
48
Q
A
48
Q
A