Arbeitsrecht Flashcards
Selbstständige vs. Arbeitnehmer
“Ohne Arbeit keinen Lohn”
- beruht auf §614 BGB
- man muss erst die Leistung erbringen, bevor man für diese entlohnt wird
- AN muss seiner HLP, dem Arbeiten, ggü. dem AG gerecht werden für Gehalt
“Ohne Arbeit keinen Lohn”
Durchbrechungen des Prinzips
- Krankheit nach §3 Engeldfortzahlungsgesetz
- Urlaub nach §1 Bundesurlaubsgesetz
- Mutterschutz nach §3 Mutterschutzgesetz
- Feiertage nach §2 Bundesurlaubsgesetz
- Unmöglichkeit nach §615 Absatz 3 BGB (Risiko AG)
- Ausnahmen: §616 BGB (Gerichtstermine,…)
- §629 BGB
Einschränkungen bei Fortzahlung der Vergütung im Falle von Krankheit
1) nicht medizinische Eingriffe
- AG trägt nur das gewöhnliche Krankheitsrisiko
- “fordert” man es heraus, so trägt man das Risiko selbst und AG ist nicht zur fortzahlung verpflichtet
2) §3 Entgeldfortzahlungsgesetz
- man hat 42 Tage Anspruch, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung
3) Chronische Krankheit
4) nicht Abgabe einer Krankmeldung (§ 5 Entgeldfortzahlungsgesetz)
Befristungen des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf
- jede Befristung bedarf eines sachlichen Grundes §3 Absatz 1 TZB
- kalendarmäßig befristet: mit Datum
- zweckmäßig befristet: wenn Zweck fertig ist
1) Sachgrundbefristigung §14 Absatz 1 TZB
2) Sachgrundlose befristigung §14 Absatz 2 TZB
3) Teilzeit §1 TZB
Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Sachgrundbefristung
- es bedarf einem Sachgrund zur wirksamkeit
- vorrübergehender betrieblicher Bedarf
- Vertetung
- Azubi
Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Sachgrundlose Befristung
- nur ausnahmsweise nach §§3, 14 Absatz 2 TZB zulässig
- bis zur Dauer von 2 Jahren
- Arbeitsverältnis darf innerhalb dieses Zeitraumes max. 3 mal verlängert werden
- nicht zulässig wenn zuvor schon befristetes AV bestand
- Vermeiden von Befristungsketten
Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Teilzeit
- AV mit verkürzter Arbeitszeit
- muss Gleichbehandelt wie ein Vollzeit Bechäftigter werden
- §8 TZB
Grundregeln der Gewerbeordnung
§§105-110 Gewerbeordnung
- §105 Gewerbeordnung: Arbeitgeber kann Inhalt, Zeit, Ort etc. bestimmen, soweit nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt.
- §106 Gewerbeordnung: Weisungsrecht des Arbeitgebers
- §107 Gewerbeordnung: Geld muss in Euro ausgezahlt werden auch wenn amerikanisches Unternehmen
- §109 Absatz 1 Gewerbeordnung: Jeder AN hat ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis
- §110 Gewerbeordnung: Arbeitgeber kann sie für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis einschränken
Haftung AN ggü. AG
Besonderheit: Beweislastumkehr und Betriebsrisikolehre
- §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB
- Tatbestandsmerkmale:
- Schuldverhältnis §311 Absatz 1 BGB, Arbeitsvertrag §611 a BGB (zwei Übereinstimmende WE)
- Pflichtverletzung aus §241 Absatz 1, 2 BGB (Haupt- und Nebenleistungspflicht)
- Verschulden §276 Absatz 1 BGB (Vorsatz oder Fahrlässig)
- Beweislastregelung: §280 Absatz 1 Satz 2 BGB müsste AN Beweislasttragen, hier greift jedoch das Arbeitsrecht §619 BGB womit die Beweislastumkehr gedreht wird und der AG sich behaupten muss
- Schaden muss vorliegen
- A: Schaden liegt vor
- B: Rechtsfolge des Schadens §249 BGB (ursprünglicher Zustand muss wiederhergestellt werden)
- C: Betriebsrisikolehre
- leichte FL
- mittlere FL
- grobe FL
- Vorsatz
Haftung AG ggü. AN
- Es greift keine Betriebsrisikolehre (die dient nur dem Schutz des AN)
- Anspruchsgrundlage: §280 Absatz 1 BGB §832, Absatz 1 BGB
- §104 Sozialgesetzbuch VII: bei Personenschäden muss die Versicherung des AG eingreifen (Anspruch nicht direkt gegen AG, sondern gegen Versicherung) – greift nur dann nicht, wenn AG mit Vorsatz handelt
- bei Aufwendungen vom AN für den AG Anspruchsgrundlage: Aufwendungsersatz gemäß §670 BGB
Betriebsrisikolehre
- dient dem Schutz des AN
- dieser muss Anspruchsgegner sein
- Schaden muss bei betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten sein
- Rechtsfolge: Umfang der Haftungsbeschränkung ist maßgeblich vom Grad des Verschuldens
1) leichte Fahrlässigkeit: AG haftet zu 100% (Tankwart rutscht nach dem Waschen des Autos mit nasser Schuhsole vom Pedal ab)
2) mittlere Fahrlässigkeit: AG/AN haften heweils 50%
3) grobe Fahrlässigkeit: AN haftet 100% (Überfahren einer Ampel die Rot war)
4) Vorsatz (mit wissen und wollen)
Arten der Kündigung
A) Personenbedingt
- Krankheit
- erhebliche Minderung der Arbeitsleistung
- alkoholbedingte Fehlzeiten
- fehlende Eignung
B) Verhaltensbedingt
- Straftat gegen AG
- Verdacht schwerer Verfehlung
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Häufiges zuspät kommen
- Geheimnisverrat
C) Betriebsbedingt
- Produktionsrückgang
- Absatzrückgang
- Schließung des Betriebes
- Umorganisation
- Rationalisierung
Voraussetzungen Kündigungsschutz
§§1, 32 KschG
- man muss mindestens 6 Monate im Betrieb tätig sein
- es müssen mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen tätig sein
- Azubis/Praktikanten = 0
- Mitarbeiter 20h/Woche = 0,25
- Mitarbeiter 30h/Woche = 0,75
- Mitarbeiter über 30h/Woche = 1
- sozial gerechtfertigt
Kündigungen ohne Kündigungsschutz
- hier greift das BGB ab §§620 ff. BGB
- muss wirksam abgegeben werden
- Kündiger muss Geschäftsfähig sein
- Kündigung bedarf einer Schriftfirm §623 BGB
- Kündigung ist empfangsbedingte WE
- unbedingt, befristet, widerruflich
- nicht sittenwidrig
- Frist muss eingehalten werden §§621, 622 BGB