Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Selbstständige vs. Arbeitnehmer

A
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Q

“Ohne Arbeit keinen Lohn”

A
  • beruht auf §614 BGB
  • man muss erst die Leistung erbringen, bevor man für diese entlohnt wird
    • AN muss seiner HLP, dem Arbeiten, ggü. dem AG gerecht werden für Gehalt
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3
Q

“Ohne Arbeit keinen Lohn”

Durchbrechungen des Prinzips

A
  • Krankheit nach §3 Engeldfortzahlungsgesetz
  • Urlaub nach §1 Bundesurlaubsgesetz
  • Mutterschutz nach §3 Mutterschutzgesetz
  • Feiertage nach §2 Bundesurlaubsgesetz
  • Unmöglichkeit nach §615 Absatz 3 BGB (Risiko AG)
  • Ausnahmen: §616 BGB (Gerichtstermine,…)
  • §629 BGB
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4
Q

Einschränkungen bei Fortzahlung der Vergütung im Falle von Krankheit

A

1) nicht medizinische Eingriffe

  • AG trägt nur das gewöhnliche Krankheitsrisiko
  • “fordert” man es heraus, so trägt man das Risiko selbst und AG ist nicht zur fortzahlung verpflichtet

2) §3 Entgeldfortzahlungsgesetz

  • man hat 42 Tage Anspruch, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung

3) Chronische Krankheit

4) nicht Abgabe einer Krankmeldung (§ 5 Entgeldfortzahlungsgesetz)

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5
Q

Befristungen des Arbeitsverhältnisses

A
  • Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf
  • jede Befristung bedarf eines sachlichen Grundes §3 Absatz 1 TZB
    • kalendarmäßig befristet: mit Datum
    • zweckmäßig befristet: wenn Zweck fertig ist

1) Sachgrundbefristigung §14 Absatz 1 TZB
2) Sachgrundlose befristigung §14 Absatz 2 TZB
3) Teilzeit §1 TZB

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6
Q

Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Sachgrundbefristung

A
  • es bedarf einem Sachgrund zur wirksamkeit
    • vorrübergehender betrieblicher Bedarf
    • Vertetung
    • Azubi
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7
Q

Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Sachgrundlose Befristung

A
  • nur ausnahmsweise nach §§3, 14 Absatz 2 TZB zulässig
  • bis zur Dauer von 2 Jahren
  • Arbeitsverältnis darf innerhalb dieses Zeitraumes max. 3 mal verlängert werden
  • nicht zulässig wenn zuvor schon befristetes AV bestand
    • Vermeiden von Befristungsketten
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8
Q

Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Teilzeit

A
  • AV mit verkürzter Arbeitszeit
  • muss Gleichbehandelt wie ein Vollzeit Bechäftigter werden
  • §8 TZB
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9
Q

Grundregeln der Gewerbeordnung

A

§§105-110 Gewerbeordnung

  • §105 Gewerbeordnung: Arbeitgeber kann Inhalt, Zeit, Ort etc. bestimmen, soweit nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt.
  • §106 Gewerbeordnung: Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • §107 Gewerbeordnung: Geld muss in Euro ausgezahlt werden auch wenn amerikanisches Unternehmen
  • §109 Absatz 1 Gewerbeordnung: Jeder AN hat ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis
  • §110 Gewerbeordnung: Arbeitgeber kann sie für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis einschränken
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10
Q

Haftung AN ggü. AG

A

Besonderheit: Beweislastumkehr und Betriebsrisikolehre

  • §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB
  • Tatbestandsmerkmale:
    • Schuldverhältnis §311 Absatz 1 BGB, Arbeitsvertrag §611 a BGB (zwei Übereinstimmende WE)
    • Pflichtverletzung aus §241 Absatz 1, 2 BGB (Haupt- und Nebenleistungspflicht)
    • Verschulden §276 Absatz 1 BGB (Vorsatz oder Fahrlässig)
      • Beweislastregelung: §280 Absatz 1 Satz 2 BGB müsste AN Beweislasttragen, hier greift jedoch das Arbeitsrecht §619 BGB womit die Beweislastumkehr gedreht wird und der AG sich behaupten muss
    • Schaden muss vorliegen
      • A: Schaden liegt vor
      • B: Rechtsfolge des Schadens §249 BGB (ursprünglicher Zustand muss wiederhergestellt werden)
      • C: Betriebsrisikolehre
        • leichte FL
        • mittlere FL
        • grobe FL
        • Vorsatz
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11
Q

Haftung AG ggü. AN

A
  • Es greift keine Betriebsrisikolehre (die dient nur dem Schutz des AN)
  • Anspruchsgrundlage: §280 Absatz 1 BGB §832, Absatz 1 BGB
  • §104 Sozialgesetzbuch VII: bei Personenschäden muss die Versicherung des AG eingreifen (Anspruch nicht direkt gegen AG, sondern gegen Versicherung) – greift nur dann nicht, wenn AG mit Vorsatz handelt
  • bei Aufwendungen vom AN für den AG Anspruchsgrundlage: Aufwendungsersatz gemäß §670 BGB
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12
Q

Betriebsrisikolehre

A
  • dient dem Schutz des AN
    • dieser muss Anspruchsgegner sein
  • Schaden muss bei betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten sein
  • Rechtsfolge: Umfang der Haftungsbeschränkung ist maßgeblich vom Grad des Verschuldens

1) leichte Fahrlässigkeit: AG haftet zu 100% (Tankwart rutscht nach dem Waschen des Autos mit nasser Schuhsole vom Pedal ab)

2) mittlere Fahrlässigkeit: AG/AN haften heweils 50%

3) grobe Fahrlässigkeit: AN haftet 100% (Überfahren einer Ampel die Rot war)

4) Vorsatz (mit wissen und wollen)

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13
Q

Arten der Kündigung

A

A) Personenbedingt

  • Krankheit
  • erhebliche Minderung der Arbeitsleistung
  • alkoholbedingte Fehlzeiten
  • fehlende Eignung

B) Verhaltensbedingt

  • Straftat gegen AG
  • Verdacht schwerer Verfehlung
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Häufiges zuspät kommen
  • Geheimnisverrat

C) Betriebsbedingt

  • Produktionsrückgang
  • Absatzrückgang
  • Schließung des Betriebes
  • Umorganisation
  • Rationalisierung
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14
Q

Voraussetzungen Kündigungsschutz

A

§§1, 32 KschG

  • man muss mindestens 6 Monate im Betrieb tätig sein
  • es müssen mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen tätig sein
    • Azubis/Praktikanten = 0
    • Mitarbeiter 20h/Woche = 0,25
    • Mitarbeiter 30h/Woche = 0,75
    • Mitarbeiter über 30h/Woche = 1
  • sozial gerechtfertigt
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15
Q

Kündigungen ohne Kündigungsschutz

A
  • hier greift das BGB ab §§620 ff. BGB
  • muss wirksam abgegeben werden
  • Kündiger muss Geschäftsfähig sein
  • Kündigung bedarf einer Schriftfirm §623 BGB
  • Kündigung ist empfangsbedingte WE
  • unbedingt, befristet, widerruflich
  • nicht sittenwidrig
  • Frist muss eingehalten werden §§621, 622 BGB
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16
Q

Materiell begründete Kündigung wegen Fehlverhalten Mitarbeiter

A
  1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung muss vorliegen, insbesondere die Schriftform muss nach §623 BGB eingehalten werden
  2. Einhalten der Klagefrist §4 Kündigungsschutzgesetz, innerhalb von 3 Wochen der Kündigung (Ausnahme: §5 Kündigungsschutzgesetz)
  3. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach §§1, 23 Kündigungsschutzgesetz (Mitarbeiteranzahl (min 10,25 AN) und 6 Monate Betriebszugehörigkeit)

4. Soziale Rechtfertigung §1 Absatz 2 KschG Kündigungsschutzgesetz (betriebs-, personen-, verhaltensbedingte Kündigung)

5. Einhalten der Kündigungsfrist nach §622 BGB

17
Q

Anwendungsvoraussetzungen besonderer Kündigungsschutzregeln

A
  • ​Gewisse Berufs und Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz aufgrund von besonderen Eigenschaften, Kündigungen sind in diesem Fall schwer durchzusetzen.
  • Z.B.: Schwer behinderte, Schwangere, Betriebsrat
18
Q

Minfall

Ihr Arbeitgeber möchte, dass sie 14h arbeiten.

A
  • Nicht möglich
  • §3 Arbeitszeitgesetz
  • man darf nur 8h, maximal 10 Stunden
19
Q

Minifall

Sie haben eine 50% Stelle und der AG verweigert Ihnen mit Verweis hierauf das Weihnachtsgeld.

A
  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
  • Ausnahme: es steht im Tarif/Arbeitsvertrag
  • Ausnahme: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz §612 a BGB
  • Wenn alle das Geld bekommen, hat Person auch Anspruch drauf
20
Q

Minifall

Sie sind erkrankt. Welche Meldepflichten haben sie?

A
  • §5 Absatz 1 Entgeldfortzahlungsgesetz
  • Am Ersten Tag melden mit der Aussicht wie Lange
21
Q

Minifall

Sie wurden gekündigt, wie können Sie sich dagegen währen?

A
  • §3 Kündigungsschutzgesetz (Einspruch gegen Kündigung erheben, innerhalb von einer Woche)
  • §4 Kündigungsschutzgesetz (Innerhalb von 3 Wochen das Arbeitsamt kontaktieren (Kündigungsschutzklage))
  • Rechtsfolge: §9 Kündigungsschutzgesetz (Kündigung unwirksam/wirksam)
22
Q

Minifall

Ihre Bewerbung scheitert, weil sie ein Mann sind, das Unternehmen will nu Frauen als Vertriebsmitarbeiter. Welche Möglichkeiten gibt es?

A
  • §§ 1,3,6,7,15 AGG
  • §15 AGG Als Anspruchsgrundlage
  • bis zu 3 Bruttomonatsgehälter als Schadensersatz
  • einige Merkmale wo Diskriminierung nicht zulässig ist
23
Q

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

A
  • Arbeitsvertrag uterliegt dem privatrechtlichen Vertrag
    • WE etc.
  • es herrscht Vertragsfreiheit nach §311 BGB
    • Abschlussfreiheit
    • Formfreiheit
    • Inhaltsfreiheit
24
Q

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Abschlussfreiheit

A
  • gilt sowohl für den AN als auch AG
  • AG ist in seiner entscheidung frei ob und mit wem er ein AV eingeht
    • muss nicht nur nach Leistung entscheiden, sondern kann auch nach Aussehen/Sympathie entscheiden
  • Einschränkungen:
    • §71 BGB: wer min. 20 angestellte hat ist verpflichtet einen Schwerbehinderten einzustellen
    • bei Einstellung nicht nach verbotenen Kriterien diskriminieren
25
Q

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Formfreiheit

A
  • es bedarf keinem schriftlichem Vertrag, kann auch mündlich abgeschlossen sein
  • §2 NachwG: einem Monat nach Vertragsbeginn müsse die Vertragsbedingungen seitens des AG schriftlich niedergelegt werden
    • kommt der AG dem nicht nach ist der Vertrag dennoch gültig und AN hat Anspruch und kann klagen
      *
26
Q

Pflichten des AG

A
  • Hauptleistungspflicht: Vergütung
    • Brutto
    • Mindestlohn
  • Nebenleistungspflichten:
    • Loyalität
    • Freiheit zur Arbeitssuche
  • Bei Verletzung Schadensersatz aus §280 Absatz 1 BGB
27
Q

Pflichten des AN

A
  • Hauptleistungspflichten:
    • Arbeitspflicht: An muss arbeit bringen und erfüllt die Pflicht wenn er die richtige Art/Weise der Arbeit am richtien Ort/Zeit leistet
      • maximal 10h am Tag, vorgesehen sind 8h
    • Ohne Arbeit keinen Lohn: §614 BGB, erst Arbeiten um was zu erhalten
      • AUßer:
        • Annahmeverzug AG
        • Urlaub
        • Mutterschutz
        • Krankheit
        • Feiertage
        • Persönliche Gründe
28
Q

AGG

Benachteiligungen

A
  • 7 AGG: Bewerber oder Beschäftigte dürfen nicht von einem der in §1AGG genannten Gründe benachteiligt/diskriminiert werden
  • mittelbare Benachteiligung: Person A erfährt weniger günstige Behandlung wie Person B in gleicher Situation §3 AGG
  • unmittelbare Benachteiligung: wenn dem Anschein nach neutrale Aspekte wegen in §1 AGG genannter Gründe eine Person besonders Benachteiligen

BSP: Auschluss Teilzeitbeschäftigter von vergünstigungen ist unmittelbare Benachteiligungen von Frauen, da 90% der TZ Beschäftigten des weiblichen Geschlechts sind

29
Q

AGG

Benachteiligungsverbote

A
  • Gründe aus §1 AGG
    • Rasse
    • Ethnische Herkunft
    • Geschlecht
    • Religion
    • Herkunft
    • Sexualität
    • Alter
    • Behinderung
    • Weltanschauuung
  • Bei Begründung/Ausgestaltung/Beendingung des AV
30
Q

AGG

Zulässige unterschiedliche Behandlung

A
  • Verbote gelten nicht absolut
  • finden keine Anwendung wenn rechtnmäßiges Ziel verfolgt wird
  • gesonderte Prüfung der Rechtfertigungsgründe aus §8 bis §10 AGG
    • berufliche Anforderungen oder Religion

BSP: Besetzung einer Stelle zur Erzieherin mit einer Frau, da Nachtdienste im Mädcheninternat, findet man auch im Showbusiness oder der Mode Branche wider

31
Q

AGG

Benachteiligung bei Begründung eines AV

A
  • nach §10 AGG sind unterschiedliche Behandlungen aufgrund des Alters zulässig
    • AG kann hier Diskriminerung praktizieren
    • müssen objektiv und angemessen sein
  • nach §11 AGG muss ein Arbeitsplatz diskriminierungfrei ausgeschrieben sein (ohne indizien zur Diskriminierung)

BSP: “junges erfolgreiches Team” stellt Arbeitsdiskriminerung dar, ein 53 Jahre Alter Bewerber erhielt hierfür 2 Monatsgehälter Schadensersatz

32
Q

AGG

Benachteiligung bei Durchführung des AV

A
  • AG muss auf Grundlage des von ihm erstellten Anforderungsprofils einstellen
    • muss objektiv nachvollziehbar sein
  • Vorgaben des AGG gelte auch unter den Teilnehmern/Angestellen
    • AG muss Maßnahmen zum Schutz der Benachteiligten nach §12 AGG treffen

BSP: Befristete Stelle bei evangl. Kirche wurde mit Anforderung eines Bachelors ausgeschrieben, türkische Bewerberin ohne Studium wurde nicht genommen, indische mit Studium wurde genommen. Türkin klagte da Diskriminerung - liegt hier nicht vor, da nach Anforderung eingestellt

33
Q

AGG

Benachteiligung bei Beendigung des AV

A
  • bei Kündigiung dürfen Diskriminerungsmerkmale nicht als Grundlage der Entscheidung dienen
  • in Praxis oftmals Altersdiskriminerung
34
Q

AGG

Rechtsfolge Benachteiligung

A
  • Voraussetzung ist Verstoß gegen §7 AGG
    • materielle Einbüßen: hierfür muss ein Verschulden seitens des AG vorliegen, Schadensersatz aus §280 Absatz 1 BGB
    • immaterielle Einbüßen: Schadensersatz in Form von Geld §§280 Absatz 1, 241 BGB
  • Problematik, dass Bewerber es oftmals nicht nachweisen können, daher: §22 AGG Beweislastregel
  • Höhe der Entschädigung ist offen muss aber angemessen sein
    • meistens 3 Monatsbruttogehälter
  • Ansprüche müssen nach §15 Absatz 4 AGG innerhalb von zwei Monaten in Schriftform geltend gemacht werden
    • §61b Absatz 1 BGB