Falllösungen Flashcards
Schadensersatz wegen Sachmängel o.ä.
OS: Nacherfüllung aus §§437, 439 Absatz 1 BGB oder Schadensersatz aus §§437, 280 Absatz 1, 281 Absatz 1 BGB
1) Kaufvertrag aus §433 BGB muss vorliegen
* zwei übereinstimmende Willenserklärungen §§145,147 BGB
2) Sachmangel aus §434 Absatz 1 BGB muss vorliegen
- Abweichunen in der vereinbarten Beschaffeheit
- i.D.R. greift Satz 2 “objektive Verwendung”
- Zwingend den Mangel nennen
3) Sachmangel muss nach §446 BGB bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen haben, dem könnte jedoch die Rügepflicht aus §377HGB entegegenstehen
a. Handelskauf aus §343 HGB muss vorliegen
- beide Seiten Kaufmann
- Tatbestände aus §1 HGB prüfen
b. Ablieferung der Ware in Machtbereich des Käufers
c. Erfüllung der Untersuchnugs-/Rügepflicht §377 HGB
- unverzüglich §121 BGB
- offener oder versteckter Mangel
- arglistiges Schweigen anprüfen
4) Nacherfüllung aus §439 Absatz 1 BGB
Schadensersatz aus Schuldverhältnis
OS: Schadensersatz aus §§280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 249 ff. BGB
1) Schuldverhältnis aus §311 BGB muss vorliegen
- kann sich um Arbeitsvertrag aus §611 Absatz 1 BGB handeln
- zwei übereinstimmende Willenserklärungen §§145, 147 BGB
2) Pflichtverletzung aus §241 Absatz 2 BGB muss vorliegen
* Haupt-/Nebenleistungspflicht wurde verletzt
3) Verschulden nach §276 Absatz 1 BGB muss vorliegen
* Vorsatz oder Fahrlässigkeit
a. Wer es behauptet, muss es auch beweisen können. Im Schadensersatzanspruch gilt die Beweislastumkehr aus §280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Im Arbeitsrecht soll der AN nach §619 a BGB geschützt werden weshalb im vorliegenden Fall die Beweislast umgekehrt wird.
4) Schaden aus §§249 ff. BGB muss vorliegen
a. Differenzhypothese greift hier
* Abweichungen des Ist Zustandes
b. Rechtsfolge hieraus ist §249 Absatz 1 BGB
* Der Zustand muss wieder ohne Abweichungen hergestellt werden
c. Aus dem Rechtsgedanken §254 BGB greift hier die Betriebsrisiko lehre.
- leichte, mittlere, grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
- erst definieren, dann sumpsumieren
Kaufpreiszahlung aus Bürgschaft
OS: §433 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §765 BGB
1) Wirksamer Kaufvertrag as §433 Absatz 2 BGB
* zwei übereinstimmende Willenserklärungen aus §§145,147 BGB
2) Abgabe Bürgschaftserklärung nach §765 BGB
a. Abgabe einer Erklärung das man für jemanden anderen einsteht
b. Einhalten der Formvorschriften §§126, 766 BGB
* AUSNAHME*: nach §350 HGB ist eine mündliche Erkläerung wirksam, hierfür müssen beide Seiten Kaufmänner nach §1 HGB sein
Ordentliche Kündigung
OS: ?
1) Abgabe einer ordnungsgemäßen Kündigung
- einhalten der Schriftform §623 BGB
- §§104,130 BGB
2) Einhaltung der Klagefrist §4 KschG
- 3 Wochen nach Zugang der Kündigung knn der AN Klage erheben
- Ausnahme §5 Entgeldfortzahlungsgesetz
3) Anwendbarkeit des KschG nach §§1, 23 KschG
a. Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- min. 6 Monate im Betrieb
- min. 10 Mitarbeite
b. Soziale Gerechtfertigung §1 Absatz 2 KschG
* personen-/verhaltens-/betriebsbedingt
4) Einhaltung der Kündigungsfrist nach §622 BGB
Verhaltensbedingte Kündigung
1) Vertragsverletzung
- objektiv verhaltensbedingter Kündigungsgrund
- Haupt/Nebenpficht vom AN nach §241 BGB missachtet
2) Abmahnung
- mindestens eine Abmahnung seitens des AG muss erteilt werden
3) Negativprognose
- keine Besserung in Aussicht
4) keine Milderen Mittel möglich
- z.B. Versetzung oder ähnliches
5) Interessenabwägung
- Verhältnismäßigkeit/schwerwiegende Gründe
- Wahrnug ultima ratio Prinzip
Personenbedingte Kündigung
1) Personenbedingter Grund an sich muss vorliegen
- Krankheit,…
2) Negativprognose
- keine Besserung in Aussicht
3) Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- AG muss dies beweisen
- z.B. hohe Lohnfortzahlungskosten oder Störungen im Betriebsablauf
4) Keine milderen Mittel möglich
5) Interessenabwägung
- Verhältnismäßigkeit
- Wahrung ultima ratio Prinzip