Gustav Radbruch Flashcards

1
Q

II. Die Bekehrungsthese: 1. Bekehrungsthese

A

zentraler Streitpunkt in der Interpretation seiner Rechtsphilosophie

Frage, ob Radbruch nach den Erfahrungen mit dem NS-Regime einen radikalen Bruch vollzogen hat – von einer positivistischen hin zu einer naturrechtlichen Position – oder ob seine Rechtsphilosophie eine kontinuierliche Fortentwicklung darstellt

Debatte lässt sich in drei Hauptthesen gliedern:

  1. Die Bekehrungsthese

orthodoxe Interpretation sieht einen Bruch in Radbruchs Rechtsphilosophie, ausgelöst durch die Gräuel des Nationalsozialismus.

Erkenntnis der Gefahren eines strikten Rechtspositivismus führte zu Radbruchs Abwendung von diesem und seiner Hinwendung zu einem Naturrechtsdenken —> „Bekehrung“ zum Naturrecht.

Argumente:
• Der Kontrast zwischen § 10 der „Rechtsphilosophie“ (1932) und den Nachkriegsaufsätzen:

o In § 10 argumentiert Radbruch noch, dass Recht auch dann gilt, wenn es als ungerecht empfunden wird, solange es formal positiv gesetzt ist.

o In seinem Nachkriegsaufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ (1946) postuliert er hingegen, dass extrem ungerechte Gesetze nicht als Recht anerkannt werden können.

• Die „Radbruchsche Formel“:

o Diese Formel, die er in den Nachkriegsjahren entwickelte, sieht moralische Schranken für das positive Recht vor: „Extrem ungerechte Gesetze sind kein Recht.“

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2
Q

II. Die Bekehrungsthese: 2. Die Fortentwicklungsthese (Akzentverschiebungsthese)

A

bei Radbruch gab es keinen radikalen Bruch („kein Wandel vom Saulus zum Paulus“), sondern eine kontinuierliche Fortentwicklung seiner Position

Betonung einzelner Aspekte seiner Theorie habe sich zwar verschoben, die Grundstruktur seines Denkens sei jedoch konsistent geblieben.

Argumente:

• Radbruchs Methode und Denkweise blieben unverändert:

o Radbruch hielt an der Idee fest, dass das Recht in einem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit, Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit steht.

o Die Gewichtung dieser Werte könne je nach historischen Umständen variieren, ohne dass dies eine völlige Abkehr vom früheren Denken darstelle.

• Zitate:
o Erik Wolf (1959): Radbruch bewahrte die „objektive Einheit und subjektive Ungebrochenheit“ seiner Rechtsphilosophie.
o Hans-Peter Schneider (1973): Radbruchs späteres Werk zeigt „Abwandlungen seiner Grundthesen“, aber keine fundamentalen Brüche.

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3
Q

II. Bekehrungsthese: 3. Die These der nichtpositivistischen Kontinuität

A

Radbruch war zu jeder Zeit Nichtpositivist oder zumindest von einem nichtpositivistischen Denken durchdrungen

stärkere Betonung der Moral in seinen Nachkriegsaufsätzen als konsequente Ausarbeitung bereits bestehender Ansätze

Argumente:

• Schon frühere Werke enthalten Elemente des Naturrechts:

„Das Recht ist nur dann gültig, wenn es von der Idee der Gerechtigkeit durchdrungen ist.“

Der Gedanke, dass Recht moralischen Werten verpflichtet sein muss, war stets präsent.

stellt nicht einen Umbruch in seiner Entwicklung dar, sondern die besondere Betonung und die Entfaltung von einigen Motiven, die der gesamten Radbruchschen Rechtsauffassung und seinem Relativismus selbst grundlegend innewohnen.

• Radbruch entwickelte die Verbindung von Recht und Moral:

o Seine Lehre vom Relativismus beinhaltete immer schon, dass das Recht an universalen moralischen Werten gemessen werden muss.

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4
Q

III. Die Grundelemente von Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie: 1. Wertblindes, bewertendes, wertbeziehendes und wertüberwindendes Verhalten

A

• Radbruch beschreibt verschiedene Weisen menschlichen Verhaltens, von denen das wertbeziehende Verhalten besonders für das Recht zentral ist.

Wertblindes Verhalten:

• Bezieht sich auf Handeln, das keinen Bezug zu Werten hat.

• Der Mensch orientiert sich allein an tatsächlichen Gegebenheiten und nicht an ethischen oder normativen Überlegungen.

Bewertendes Verhalten:

• Der Mensch erkennt Werte an und bewertet sie, ohne sich jedoch aktiv an sie zu binden.

• Es geht um ein rein theoretisches Erkennen, was als „gut“ oder „schlecht“ angesehen werden könnte, ohne dass daraus praktisches Handeln folgt.

Wertüberwindendes Verhalten:

• Der Mensch stellt sich über Werte und betrachtet sie kritisch. Er hinterfragt ihre Bedeutung und Gültigkeit.

• Dies kann dazu führen, dass Werte relativiert oder sogar überwunden werden —> Person hinterfragt traditionelle moralische Normen und handelt ggf. nach neuen Prinzipien

Wertbeziehendes Verhalten:

• Der Mensch bezieht sich aktiv auf Werte und versucht, sie in seinem Handeln umzusetzen.

• Hier findet eine bewusste Bindung an Werte statt, die als verbindlich anerkannt werden.

o Kulturbegriffe wie Wissenschaft, Kunst und Recht stehen jeweils in Bezug zu bestimmten Werten:
▪ Wissenschaft → Wahrheit.
▪ Kunst → Schönheit.
▪ Recht → Gerechtigkeit.

o Das Recht ist als Kulturbegriff darauf ausgerichtet, den Wert der Gerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. § 1 der „Rechtsphilosophie“ und § 11 der „Vorschule“).

Recht als etwas, das einen Sinn hat: Es soll Werten dienen.

Recht ist nicht nur „da“, sondern soll die Welt gerechter machen.

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5
Q

III. Die Grundelemente von Radbruchs Rechtsphilosophie: 2. Methodendualismus und Relativismus

A

• Radbruch unterscheidet zwei methodische Zugänge in der Rechtswissenschaft:

o Erklärende Methode (wertblind):

Analytische Untersuchung des Rechts, z. B. Beschreibung von Rechtsnormen.

o Bewertende Methode (wertbezogen):

Untersuchung des Rechts unter dem Gesichtspunkt seiner Bindung an Werte wie Gerechtigkeit.

• Relativismus:

o Radbruch sieht Werte als relativ; es gibt keine allgemeingültige Erkenntnis darüber, welche Werte absoluten Vorrang haben.

o Recht ist demnach stets abhängig von historisch-kulturellen Kontexten und demokratischer Entscheidung

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6
Q

III. Die Grundelemente von Radbruchs Rechtsphilosophie: 3. Der Begriff des Rechts

A

Radbruch gibt zwei grundlegende Definitionen des Rechts:

• Materiell:

o „Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee zu dienen“ (vgl. § 4 RPh, S. 119).

o Das Recht ist somit eng mit der Verwirklichung von Gerechtigkeit verbunden.

• Formell:

o Recht ist „der Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben“ (vgl. § 4 RPh, S. 124).

o Die formale Dimension betont die allgemeine und verbindliche Geltung von Normen.

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7
Q

III. Die Grundelemente von Radbruchs Rechtsphilosophie: 4. Die Rechtsidee: Die Trias der Antinomien

A

Die Rechtsidee wird bei Radbruch durch drei zentrale Werte/Ziele geprägt, die miteinander in Spannung stehen:

  1. Gerechtigkeit:

o Seit 1924 definiert Radbruch Gerechtigkeit als Gleichheit.

o Gerechtigkeit verlangt die Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte/Fälle. Ungleichheiten müssen gerechtfertigt sein.

  1. Zweckmäßigkeit:

o Zweckmäßigkeit fragt nach dem obersten Ziel des Rechts, das individuell oder kollektiv definiert sein kann:
—> Recht muss auch praktisch sein und bestimmte Ziele verfolgen

▪ Individualwerte: Fokus auf die Einzelpersönlichkeit (Freiheit).
▪ Kollektivwerte: Fokus auf die Gemeinschaft (Nation) (Zusammenhalt).
▪ Werkwerte: Fokus auf kulturelle und wissenschaftliche Werke (Kultur).

o Die Priorisierung dieser Werte ist aufgrund des Relativismus nicht objektiv bestimmbar; eine demokratische Entscheidung ist erforderlich.

  1. Rechtssicherheit:

o Sie fordert die Positivität des Rechts, d. h. dessen eindeutige Festsetzung und Durchsetzung durch eine Autorität.

o Das Recht muss klar, eindeutig und verbindlich sein.

o Radbruch sieht in der Rechtssicherheit die formale Dimension der Gerechtigkeit

Diese drei Werte (Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit) können manchmal im Konflikt stehen. Zum Beispiel:

• Ein Gesetz ist vielleicht gerecht (Gleichheit), aber nicht praktisch (zweckmäßig).

• Oder ein Gesetz ist praktisch, aber so ungerecht, dass es eigentlich nicht mehr als „Recht“ gelten kann.

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8
Q

III. Die Grundelemente von Radbruchs Rechtsphilosophie: 5. Die Rechtsgeltung

A

Radbruchs Verständnis der Rechtsgeltung wandelte sich im Laufe seines Werkes:

• „Gespaltene Geltungslehre“ (1932):

o In der „Rechtsphilosophie“ von 1932 unterscheidet Radbruch zwischen der formalen Geltung (Positivität) und der inhaltlichen Geltung (Übereinstimmung mit der Rechtsidee).

o Ein Gesetz gilt formal, selbst wenn es inhaltlich ungerecht ist.
—> Gesetz gültig wenn autoritativ gesetzt und sozial wirksam

• „Einheitliche Geltungslehre“ (Nachkriegszeit):

o In den Nachkriegsaufsätzen und der „Vorschule“ formuliert Radbruch die Unerträglichkeitsformel:

▪ „Gesetze, die extrem ungerecht sind, verlieren ihren Charakter als Recht.“

▪ Diese Weiterentwicklung betont die untrennbare Verbindung von Recht und Moral. Die Rechtsidee wird so zur Maßgabe der Rechtsgeltung.

Das heißt: Radbruch sah jetzt eine stärkere Verbindung zwischen Recht und Moral. Gesetze müssen nicht nur formal gültig sein, sondern auch moralisch vertretbar.

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9
Q

IV. Begriff und Geltung des Rechts bei Gustav Radbruch:
1. Der geltungsfreie und der nicht geltungsfreie Rechtsbegriff

A

• Geltungsfreier Rechtsbegriff:

o beschreibt Recht unabhängig von tatsächlicher Geltung —> was formal und logisch als Recht definiert werden kann (ohne moralische oder inhaltliche Aspekte)

o Beispiel: Ein Gesetz, das von der zuständigen Autorität erlassen wurde und bestimmte formale Kriterien erfüllt, wird als geltendes Recht betrachtet, unabhängig davon, ob es gerecht oder ungerecht ist.

• Nicht geltungsfreier Rechtsbegriff:

o Verbindet das Recht mit einer moralischen Dimension. Hier geht es nicht nur darum, ob etwas rechtlich festgelegt wurde, sondern auch, ob es gerecht ist.

o Beispiel: Ein Gesetz, das gegen fundamentale Werte wie Gerechtigkeit verstößt, könnte trotz formaler Geltung nicht als „Recht“ anerkannt werden.

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10
Q

IV. Begriff und Geltung des Rechts bei Gustav Radbruch: 2. Unterscheidung von Rechtsbegriff und Rechtsgeltung bei Radbruch

A

• Rechtsbegriff:

o Definiert, was überhaupt als Recht bezeichnet wird.

o Kann entweder formal sein (Recht als generelle Regelungen für das Zusammenleben) oder auch eine moralische Komponente beinhalten (Recht dient der Verwirklichung von Gerechtigkeit —> Rechtsidee).

• Rechtsgeltung:

o Beschäftigt sich mit der Frage, warum das Recht bindend ist.

o Vor der Nachkriegszeit sagte Radbruch: Gesetze gelten, weil sie von einer Autorität erlassen und formal korrekt sind.

o Nach dem Zweiten Weltkrieg änderte sich das: Er führte moralische Grenzen ein (Unerträglichkeitsformel).

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11
Q

IV. Begriff und Geltung des Rechts bei Radbruch: 3. Die notwendige Verbindung von Recht und Moral nach Borowskis Meinung

A

Radbruchs Theorie legt nahe, dass es mehrere Verbindungen zwischen Recht und Moral gibt.
Diese Verbindungen finden sich auf zwei Ebenen:

(i) Kriterien für die Identifikation geltenden Rechts

• Hier spielt die Unerträglichkeitsformel eine zentrale Rolle:

o Wenn ein Gesetz so ungerecht ist, dass es unerträglich erscheint, verliert es seine rechtliche Geltung.

o Beispiel: Die Nürnberger Gesetze des NS-Regimes mögen formal gültig gewesen sein, aber sie waren so unmenschlich, dass sie nach Radbruch kein „Recht“ mehr darstellten.

• Verleugnungsformel:

o Geht noch einen Schritt weiter: Wenn ein Gesetz nicht nur extrem ungerecht ist, sondern seine Autorität nutzt, um fundamentale moralische Prinzipien zu verleugnen, wird es ebenfalls nicht als Recht anerkannt.

(ii) Gründe für die Kriterien der Identifikation geltenden Rechts

• Radbruchs materieller Rechtsbegriff:

o Das Recht hat immer eine Verbindung zu moralischen Werten, insbesondere zur Gerechtigkeit.

o Diese Verbindung ist nicht optional, sondern notwendig, weil der Sinn des Rechts darin liegt, der Gerechtigkeit zu dienen.

o Radbruch meint: Selbst formale Kriterien wie die Rechtssicherheit haben ihren Ursprung in moralischen Überlegungen (z. B. dem Bedürfnis nach Stabilität und Verlässlichkeit in einer Gesellschaft).

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12
Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in der letzten Periode (1934–1948)

a) Rechtsbegriff und -geltung in der “Vorschule der Rechtsphilosophie” (1948)

A

• Rechtsbegriff:

o Radbruch definiert Recht als den „Inbegriff genereller, positiver Normen für das soziale Leben“.

o Er betont das Merkmal der Generalität des Rechts: Nur allgemeine Normen (keine Einzelentscheidungen und individuellen Normen) können Rechtscharakter haben (fehlende Generalität =/ fehlende Verallgemeinbarkeit)

o Generalität stiftet einen Zusammenhang von Recht und Gerechtigkeit: Normen, die keine Gerechtigkeit anstreben, sind lediglich Machtsprüche ohne Rechtsnatur.

o „Wo also z.B. die generelle Natur des Rechts bewußt verleugnet, Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, können die so geschaffenen Anordnungen nur Machtsprüche sein, niemals Rechtssätze.“ (ibid.). Diese Anforderung ziehe „eine scharfe Grenze zwischen Recht und Nicht-Recht“ (ibid.).

• Rechtsgeltung:

o Radbruch unterscheidet drei Perspektiven:

▪ Juristische Geltungstheorie: Recht gilt, wenn es ordnungsgemäß erlassen wurde.

▪ Soziologische Geltungstheorie: Recht gilt, wenn es gesellschaftlich anerkannt oder durchgesetzt wird.

▪ Philosophische Geltungstheorie: Recht gilt, solange es nicht „horrend ungerecht“ ist.

o Radbruch räumt der Rechtssicherheit hohen Stellenwert ein, selbst bei ungerechten Gesetzen (rechtfertigt im Regelfall auch Geltung ungerechter Gesetze).
In Ausnahmefällen, bei extremer Ungerechtigkeit, kann jedoch die Geltungabgesprochen werden.

o Radbruch geht davon aus, die Grenze der Geltung sei weniger klar als die Grenze des Rechtsbegriffs: „[D]ie Grenze zwischen gesetzlichem Recht und gesetzlichem Unrecht“ sei „nur eine Maßgrenze“ (Vorschule, S. 34)

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13
Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in der letzten Periode (1934–1948)

b) Rechtsbegriff und -geltung in den Nachkriegsaufsätzen

A

• Unerträglichkeitsformel zur Rechtsgeltung:

o „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“

o Beispiel: Ungerechtigkeit in einem Gesetz kann es rechtlich unwirksam machen, wenn die Ungerechtigkeit unzumutbar ist.

• Verleugnungsformel zum Begriff des Rechts:

o „[W]o Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht nur „unrichtiges Recht“, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.“

o Gesetze, die die Gerechtigkeit bewusst verleugnen (z. B. durch extreme Diskriminierung oder Willkür), verlieren vollständig ihren Rechtscharakter.

o Radbruch unterscheidet:

▪ Subjektive Deutung (Gerechtigkeitsbeugungsvorsatz): Absichtliche Verleugnung von Gerechtigkeit durch den Gesetzgeber.

▪ Objektive Deutung (extreme Diskriminierung): Extreme Verletzung fundamentaler Gleichheits- und Gerechtigkeitsprinzipien.

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14
Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in der letzten Periode (1934–1948)

c) notwendige Verbindung von Recht und Moral auf Ebene der Kriterien und Ebene der Gründe

A
  1. Zwei Ebenen der Verbindung von Recht und Moral

(i) Ebene der Kriterien für die Identifikation geltenden Rechts —> materialer Rechtsbegriff

• Radbruch argumentiert, dass Gerechtigkeit ein zentrales Ziel des Rechts ist und dass die moralische Bewertung von Normen unvermeidlich in die Frage einfließt, ob etwas als Recht gilt.

• Materialer Rechtsbegriff: Das Recht dient der Gerechtigkeit. Wenn diese Zielsetzung nicht mehr erfüllt wird, verliert das Recht seine Legitimität.

(ii) Ebene der Gründe für die Identifikation geltenden Rechts

• Diese Ebene befasst sich mit den Beweggründen, warum wir bestimmte Kriterien für die Identifikation von Recht festlegen.

• Zwei mögliche Szenarien:

o Gerechtigkeit wird verleugnet:

▪ Wenn eine Norm absichtlich gegen grundlegende Prinzipien der Gerechtigkeit verstößt (z. B. durch Diskriminierung oder bewusste Ungerechtigkeit), verliert sie ihren Rechtscharakter. Solche Normen gelten nicht als Recht –> es fehlt bereits am Rechtscharakter.

▪ Beispiel: Diskriminierende Gesetze im Nationalsozialismus, die von vornherein gegen das Prinzip der Gleichheit verstoßen, sind keine Rechtsnormen, sondern bloße „Machtsprüche“.

o Unerträglicher Widerspruch zur Gerechtigkeit:

▪ Wenn eine Norm nicht absichtlich die Gerechtigkeit verleugnet, aber dennoch ein unerträglicher Widerspruch zwischen positivem Recht und Gerechtigkeit vorliegt, fehlt dem sogenannten “unrichtigen Recht” die rechtliche Geltung.

▪ Solche Normen behalten theoretisch ihren Rechtscharakter, verlieren jedoch ihre rechtliche Geltung, da ihre Ungerechtigkeit die Rechtssicherheit überwiegt.

Praktische Bedeutung der Radbruchschen Formel

Radbruch sagt, dass Richter ermächtigt/verpflichtet sind, Gerechtigkeitsfehler auf beiden Ebenen festzustellen und auch die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, also Nicht-Recht und unrichtiges Recht bei der Bestimmung des rechtlich im konkreten Fall Gesollten unangewendet zu lassen

• „Nicht-Recht“ nicht anwenden dürfen, da solche Normen keine Rechtsnatur besitzen –> Richter sind nur an positives Recht gebunden.

• „Unrichtiges Recht“ ebenfalls ignorieren müssen, da es seiner extremen Ungerechtigkeit wegen nicht mehr als bindend angesehen wird.

Dabei betont Radbruch:

• Das Hauptproblem des Nationalsozialismus war die bewusste Verleugnung der Gerechtigkeit (Verleugnungsformel).

• Spätere Gerichte und Interpreten konzentrierten sich jedoch stärker auf die Unerträglichkeitsformel, um extrem ungerechtes Recht nachträglich abzulehnen.

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15
Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

a) Rechtsbegriff (Definition des Rechts)

A

Entspricht in Grundzügen demjenigen der Vorschule; Radbruch beschreibt zwei zentrale Dimensionen des Rechts:

  1. Formaler Rechtsbegriff:

o Recht ist eine Anordnung, die positiv (gesetzt), normativ (verbindlich), sozial (auf das Zusammenleben bezogen) und generell (allgemein gültig) ist —> Recht als Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben.

o Diese Definition umfasst grundlegende Merkmale jeder Rechtsnorm, unabhängig von ihrem Inhalt.

  1. Materialer Rechtsbegriff:

o „Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rechtswerte, der Rechtsidee, zu dienen. Der Rechtsbegriff ist also ausgerichtet an der Rechtsidee.“

o Recht ist nicht nur eine formale Anordnung, sondern hat auch den Sinn, der Gerechtigkeit zu dienen („Rechtsidee“).

o Der Rechtsbegriff ist also eng mit der Gerechtigkeit verbunden: Eine Norm ist nur dann Recht, wenn sie zumindest das Ziel verfolgt, gerecht zu sein.

  1. Verleugnungsformel (Vorwegnahme):

o Bereits in den Schriften vor 1945 deutet Radbruch an, dass eine Norm, die fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verletzt, kein Recht ist.

o „In der Tat entscheiden wir allein nach dem Maßstabe bezweckter Gerechtigkeit, ob eine Anordnung überhaupt rechtlicher Natur sei, ob sie dem Begriffe des Rechts entspreche.“

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16
Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

a) Rechtsbegriff (Definition des Rechts)

aa) War nicht schon alles, was in der Vorschule und in den Nachkriegsaufsätzen enthalten war, bereits in der Rechtsphilosophie von 1932 enthalten?

A

b) Die Frage der Gleichheit als Gerechtigkeit

Kritik an der formalen Gleichheitskonzeption

• Ulfrid Neumann und andere Kritiker behaupten, dass Radbruchs Vorstellung von Gleichheit in seiner Rechtsphilosophie von 1932 nur formaler Natur und inhaltsleer gewesen sei.

• Diese Kritik argumentiert, dass eine rein formale Gleichheitskonzeption keine ausreichende Grundlage bietet, um etwa die systematische Diskriminierung oder den Entzug von Menschenrechten für bestimmte Gruppen zu verurteilen. Ein solcher Entzug könne formal gerechtfertigt werden, indem die diskriminierten Gruppen einfach als „nicht vergleichbar“ definiert werden.

Radbruch unterscheidet zwischen:

  1. Formaler Gleichheit: gleiche Rechte und Chancen für alle

o Alle Menschen sollen vor dem Gesetz gleich behandelt werden, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, etc.

o Dies war der Fokus seiner Gerechtigkeitsidee bis 1932.

  1. Materialer Gleichheit: Beseitigung zugrunde liegender Ungleichheiten durch Umverteilung von Ressourcen und Möglichkeiten (entspr. materialer Gleichheit)

o Nach dem Zweiten Weltkrieg erweitert Radbruch seine Vorstellung: Gerechtigkeit erfordert auch die Anerkennung konkreter materieller Inhalte, z. B. Schutz vor Diskriminierung –> Gerechtigkeit war für ihn 1932 bloß formaler Natur.

Diese Entwicklung zeigt sich daran, dass Radbruch nach 1945 Gesetze, die Menschen als „Untermenschen“ behandelten sowie die willkürliche Gewährung oder Versagung von Menschenrechten als bewusste Leugnung der Gerechtigkeit einstufte.

  1. Radbruchs Aussagen zur Gleichheit
    Die Passage verweist auf zwei zentrale Texte, um diese Kritik zu widerlegen:
  2. Rechtsphilosophie (1932):

o Radbruch schreibt: „Die Gleichheit vor dem Gesetze oder das Verbot der Ausnahmegerichte etwa beruhen auf Forderungen nicht der Zweckmäßigkeit, sondern allein der Gerechtigkeit.“

o Diese Aussage deutet darauf hin, dass Radbruch Gleichheit nicht nur formal, sondern auch als moralisches Prinzip auffasst, das inhaltlich von der Gerechtigkeit getragen wird. Er betont, dass Gleichheit nicht aus pragmatischen Überlegungen („Zweckmäßigkeit“), sondern aus moralischen Prinzipien („Gerechtigkeit“) abgeleitet wird.

  1. Die Problematik der Rechtsidee (1924):

o Radbruch führt hier die Idee der Gleichheit ein: „[E]ine kleine Reihe grundsätzlich wichtiger Vorschriften ist allein von der Gerechtigkeit diktiert, etwa die Gleichheit vor dem Gesetze, die Gleichheit der Gesetze ohne Rücksicht auf Geschlecht, Geburt und Stand, das Verbot der Ausnahmegerichte.“

o Diese Aussage enthält materiale Gehalte (z. B. Gleichheit unabhängig von Geschlecht, Geburt oder sozialem Stand).

Sie zeigt, dass Radbruch bereits 1924 eine inhaltlich fundierte Vorstellung von Gleichheit hatte, die über bloß formale Gleichheit hinausgeht.

  1. Verleugnungsformel und Gerechtigkeitsbegriff

• Die Passage betont, dass Radbruchs spätere „Verleugnungsformel“ (ein Gesetz, das fundamentale Gerechtigkeit leugnet, verliert seinen Rechtscharakter) in seinen früheren Arbeiten bereits angelegt war.

• Radbruch beschreibt die Verletzung von Gleichheit als extreme Diskriminierung, die objektiv feststellbar ist. Er stellt damit die Forderung nach Gerechtigkeit auf eine objektive Grundlage.

• Widerspruch zur subjektiven Interpretation: Manche vertreten die Meinung, dass Radbruchs Verleugnungsformel einen „subjektiven Gerechtigkeitsbeugungsvorsatz“ des Gesetzgebers voraussetzt (d. h., dass der Gesetzgeber absichtlich gegen Gerechtigkeit verstößt).

Radbruch hingegen sieht die Leugnung der Gerechtigkeit als objektive Tatsache, unabhängig von der Absicht des Gesetzgebers.

  1. Fazit

• Radbruchs Gleichheitskonzeption in der Rechtsphilosophie von 1932 war nicht bloß formal oder inhaltsleer, sondern enthielt bereits materiale Gehalte, die sich auf konkrete Gerechtigkeitsanforderungen beziehen (z. B. Gleichheit unabhängig von Geburt oder Stand, Verbot der Ausnahmegerichte).

• Seine Verleugnungsformel basiert auf einer objektiven Verletzung von Gerechtigkeit, nicht auf der Absicht des Gesetzgebers.

• Die Kritik, Radbruch habe erst nach 1945 eine moralisch fundierte Vorstellung von Gleichheit entwickelt, ist daher nicht haltbar.

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Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

b) Die Geltungslehre in der Rechtsphilosophie von 1932

A

Vertrat eine gespaltene Geltungslehre

a) unterscheidet zunächst drei Geltungslehren:

Radbruch unterscheidet verschiedene Begründungen, warum Recht Geltung beanspruchen kann:

  1. Juristische Geltungslehre:

o Recht leitet seine Geltung aus übergeordneten Rechtsnormen ab (z. B. aus der Verfassung).

o Problem: Die Verfassung, bei der man unweigerlich anlangt, könne jedoch nicht mehr unter Hinweis auf höhere Rechtssätze begründet werden.

  1. Historisch-soziologische Geltungslehre:

o Recht wird als wirksam anerkannt, weil es entweder durch Macht (Sanktionen) (Machttheorie) oder freiwillige Anerkennung durch die Gesellschaft (Anerkennungstheorie) gestützt wird.

  1. Philosophische Geltungslehre:

o Recht hat Geltung, wenn es inhaltlich richtig ist.

o Hier stellt Radbruch die Forderung nach Gerechtigkeit über die bloße Existenz von Rechtsnormen.

o Das führt Radbruch direkt zu der Frage des Relativismus, den er eine gante Reihe von Zeilen lang betont

Siehe weiter: Geltungslehre Bürger/Richter/Geltungskollision

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Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

b) Die Geltungslehre in der Rechtsphilosophie von 1932

aa) Die Geltung aus Perspektive des Bürgers

A
  1. Bürger:

o Rechtssicherheit (d. h. die Verlässlichkeit, dass Gesetze gelten und eingehalten werden) ist zwar ein wichtiges Prinzip, aber es kann nicht absolut sein.

o Die Forderung der Rechtssicherheit steht in einem Spannungsverhältnis zu den anderen Elementen der Rechtsidee: Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit. Alle drei Prinzipien sind für das Recht gleichermaßen bedeutend.

o Wenn positive Gesetze inhaltlich ungerecht oder unzweckmäßig sind, können sie ihre unbedingte Geltung für den Bürger verlieren.

o Dies bedeutet, dass der einzelne Bürger in extremen Fällen das Recht hat, eine persönliche Entscheidung zu treffen, ob er einem solchen Gesetz gehorchen möchte oder nicht. Radbruch beschreibt dies als eine Entscheidung des “Einzelgewissens”.

o Das Gewissen des Bürgers hat Vorrang, wenn es um grundlegende Fragen von Gerechtigkeit geht.

o Seiten der Rechtsidee (Antinomien) sind gleichwertig und in Fällen des Widerstreits gibt es keine Entscheidung als die des Einzelgewissens

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Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

b) Die Geltungslehre in der Rechtsphilosophie von 1932

bb) Die Geltung aus der Perspektive des Richters

A
  1. Richter:

o Wie schwer und unerträglich auch der Widerspruch zwischen positivem Recht und Gerechtigkeit sein mag, der Richter bleibt in der ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fälle strikt an das positive Recht gebunden.

o Radbruch betont hier die Pflicht des Richters, das Gesetz auszuführen, unabhängig von seiner eigenen Überzeugung.

o „Wir verachten den Pfarrer, der gegen seine Überzeugung predigt, aber wir verehren den Richter, der sich durch sein widerstrebendes Rechtsgefühl in seiner Gesetzestreue nicht beirren lässt.“

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Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

b) Die Geltungslehre in der Rechtsphilosophie von 1932

cc) Die Geltungskollision zwischen Bürger und Richter

A

• Was passiert, wenn ein Bürger, der ein „Schandgesetz“ ablehnt, vor einen Richter tritt, der an dieses Gesetz gebunden ist?

• Radbruch nennt dies einen „tragischen Fall“ ohne Lösung:

o Der Richter ist gezwungen, das Gesetz anzuwenden und gegen den Bürger eine Sanktion zu verhängen.

o Aber Radbruch bleibt dabei, dass das positive Gesetz dennoch nicht gegenüber dem Bürger gilt: „[D]asRecht kann [dem Bürger] gegenüber seine Macht bewähren, aber seine Geltung niemals beweisen.“

Für Radbruch kann das Recht gegenüber dem „Überzeugungsverbrecher“ die ihm eigene volle Verpflichtungskraft nicht beweisen – dieser beugt sich nicht dem Recht, sondern allein der Macht des Rechts.

o Damit kann die „positivistische“ Geltungslehre, die auf den Richter abstellt, die auf den Bürger bezogene nichtpositivistische Geltungslehre nicht vollständig überlagern – schon allein deswegen wäre die Gesamtlehre Radbruchs in der Rechtsphilosophie von 1932 damit als nichtpositivistisch einzustufen.

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Q

V. Eine Analyse der Lehre Radbruchs in der dritten und in der zweiten Periode: Positivismus oder Naturrecht?

  1. Begriff und Geltung des Rechts in Radbruchs Rechtsphilosophie von 1924 bis 1932

c) Fazit

A

• sowohl Rechtsbegriff als auch Lehre von der rechtlichen Geltung in der Rechtsphilosophie von 1932 waren nichtpositivistisch

• Nach 1945 entwickelt Radbruch seine Lehre weiter: Aufgabe gespaltene Geltungslehre

o Die bürgerbezogene Geltungslehre wird auf Richter ausgedehnt. Richter dürfen (und müssen) ungerechte Gesetze ignorieren.

o Radbruch stützt die Ablehnung nationalsozialistischer Gesetze jedoch nicht auf ihre Ungerechtigkeit (Unerträglichkeitsformel), sondern auf die Verleugnung der Gerechtigkeit (Verleugnungsformel) —> Insofern blieb die am deutlichsten feststellbare Änderung in Radbruchs Rechtsphilosophie ohne praktische Auswirkungen auf die Bewältigung nationalsozialistischen Unrechts.

• Seine Verleugnungsformel hätte bereits vor 1945 genutzt werden können, um Unrechtsgesetze wie die des Nationalsozialismus zu kritisieren.
Radbruchs Rechtsphilosophie zeigt also eine konsequente Entwicklung hin zu einer immer stärkeren Betonung der Verbindung zwischen Recht und Moral.