Grundlagen der Compliance Flashcards
Aktiengesetz §93, Konsequenzen und Haftung
Business Judgment Rule (§93 AktG)
- Keine Haftung von Vorstand bei negativen Folgen von UN-Entscheidungen, wenn zum Wohle der Gesellschaft und auf Grundlage angemessener Infos gearbeitet wurde
- Im Verdachtsfall Vorstand in Beweislast -> Nachweis nur bei verlässlichem Überwachungssystems-> indirekte Pflicht Compliancesystem, sonst BJR nicht anwendbar
- Ansonsten persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung Vorstand
Aktiengesetz §91, Konsequenzen
Pflicht zu Schaffung eines Überwachungssystems (§91 AktG) inoffiziell: Rechtsgrundlage Compliance
- Gesamtvorstand hat ein Überwachungssystem einzurichten, um gesellschaftsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen
- Delegation möglich, jedoch weiterhin Prüfungspficht
Rechtsquellen Organisationspflichten
Business Judgment Rule (§93 AktG) / §91 AktG
- Geschäftsleiterverantwortung
DCGK
- Empfehlung für börsennotierte Unternehmen
- Pflicht AR und Vorstand, Compliance ganz oder gar nicht
Ordnungswidrigkeit (OWiG §130 / §30)
- Zweck: Verantwortung für Handeln v. MA und Anreize für ordnungsgemäße Compliance
Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance (Aufgabenbereiche)
Compliance als Leitungsaufgabe
- Kern der Compliance liegt in Leitung: Tone from the Top
- Risikoadäquanz (Compliancebemühungen=Risikoprofil)
Compliance als Organisationsaufgabe
- Nur Ressortleiter übertragen reich nicht!
- Implementierung Complianceorganisation, z.B Abteilung, Stabsstelle
Compliance als Schulungsaufgabe
- Dauerhafte u. regelmäßige Schulungen in Risikobereichen, ggf. Lernabfrage
Ausdrücklichkeit und Schriftlichkeit
-Erstellung eines alltagstauglichen schriftlichen Regelwerks (Code of Conduct)
Überwachung und Kontolle
- Kontinuierliche Überwachung der Rechtstreue der MA, z.B. Stichproben
- interne Ermittlungen bei Verdacht und Konsequenzen (Arbeitsrechtlich, Schadensersatz)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten §130 OWiG
Täter, Tat, Strafe
-Täter: Führungsperson / Organ
-Tat: Verletzung von UN-Pfichten / Bereicherung des UN durch Stafttat oder Ordnungswidrigkeit
Beispiel: u.a. Verletzung Aufsichtspflicht
-Strafe: bis 1.Mio. Geldbuße für UN, bei nicht Nachkommen der Pflichten: Strafandrohung und persönliche Haftung Führungsperson
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 30 OWiG
- aka Unternehmensgeldbuße
- Bestrafung von juristischen Personen bei Straftaten von Unternehmensleitung / Organ / führender MA
- > Ableitung Delikt natürlicher Person auf juristische Person
Die Geldbuße beträgt (zusätzlich zu Sanktion gegen Täter)
- vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
- fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
- Bei vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit = Geldbuße orientiert sich am Höchstmaß an die verwirklichte Ordnungswidrigkeit, ggf. auch das Zehnfache
- Ggf. mehr, bei Abschöpfung von Gewinn
Definition Compliance
- Befolgung, Übereinstimmung mit Regeln
- > Risikomanagement at it’s Best