Folgen von Verstößen Flashcards
Aufsichtspflichtverletzung gemäß §130 OWiG
Defi, Bedingungen, Folgen
Vorschrift soll verhindern, dass Führungskräfte sich durch Delegation ihrer Verantwortung entziehen
Defi:
Zuwiderhandlungen im Unternehmen gegen Pflichten, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist
Bedingungen:
- Nur bei Verletzung betriebsbezogener Pflichten!
- Kausalität pflichtwidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden
- Verletzung Aufsichtspflicht -> besser: Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance
- > Zuwiderhandlungen wären verhindert/erschwert worden
Folgen:
- Aufsichtspflichtverletzung führt zu Geldbuße bis zu 10 Mio. €
- Wenn Pflichtverletzung Ordnungswidrigkeit: Aufsichtspflichtverletzung führt zu Geldbuße, die im Höchstmaß der Geldbuße der Pflichtverletzung entspricht
- Berufsverbot, Gewerbeuntersagung, Vergabesperren
Schadensersatzansprüche gegenüber Vorstandsmitgliedern
Tatbestand und jeweilige Beweislast
Tatbestand (Beweislast)
1) Pflichtverletzung (Gesellschaft beweisen / Vorstand widerlegen)
2) Schaden (Gesellschaft muss beziffern)
3) Kausalität Pflichtverletzung Schaden ( Gesellschaft)
4) Verschulden (Vorstand widerlegen)
- > Schutz für Vorstand: Business Judgement Rule
- > Ansonsten Strafe durch OWIG 130
-> Auch GmbH-GF
Schadensersatzansprüche gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsmitglieder haften der Gesellschaft wie Vorstandsmitglieder im Falle einer Pflichtverletzung aufgrund ihrer Organstellung bei:
1) Pflicht zur Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen ein Vorstandsmitglied
2) Festsetzung einer angemessenen Vergütung Business Judgement Rule greift auch hier
- Oft Pattsituation Vorstand/Aufsichtsrat bei Pflichtverletzungen, da beide gleichzeitig belangt werden ggü. Gesellschaft
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 30 OWiG
-aka Unternehmensgeldbuße:
- Bestrafung von juristischen Personen bei Straftaten von Unternehmensleitung / Organ / führender MA
- > Ableitung Delikt natürlicher Person auf juristische Person
Die Geldbuße beträgt (zusätzlich zu Sanktion gegen Täter)
- vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
- fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
- Bei vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit = Geldbuße orientiert sich am Höchstmaß an die verwirklichte Ordnungswidrigkeit, ggf. auch das Zehnfache
- Ggf. mehr, bei Abschöpfung von Gewinn
Steuerliche Konsequenzen
Straftatrelevante Zuwendungen nicht steuerlich absetzbar, nicht gewinmindernd.
-> Nachzahlung von Steuern