Gewillkürte Erbfolge Flashcards
Testamentserrichtung
- Testierwille
- Testierfähigkeit, § 2229 ff BGB
- Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065 BGB
- Art des Testaments
Testierwille
Muss auf den Willen schließen lassen, dass der Erblasser erbrechtliche Regelungen treffen will
hA.:
- § 116 I BGB ist anwendbar (Geheimer Vorbehalt)
- § 117 BGB ist nicht anwendbar (Scheingeschäft)
Testierfähigkeit
I. Volljährige, § 2229 BGB
- Testierfähigkeit ist grds. anzunehmen
- Ausnahme § 2229 IV BGB
II. Minderjährige, 2229 I
- öff. Testamente nach Vollendung des 16. Lebensjahrs, § 2233 BGB
III. Sonderfälle
Schreibunfähige Taubstumme nur öff. Testament, § 2233 II, 2232 BGB
Art des Testaments
- ordentliches Testament
- öffentliches Testament, § 2232 BGB
- eigenhändiges Testament, § 2247 BGB - außerordentliches Testament, §§ 2249 ff
- Bürgermeister
- Zeugen
- Seetestament
Auslegung des Testaments
I. Allgemeine Auslegung, § 133 BGB - Wille des Erblassers
- Erläuternde Auslegung
- wirklicher Wille des Erblassers bei Errichtung ist maßgeblich
- auch eindeutiger Wortlaut kann dem Willen entgegenstehen - Ergänzende Auslegung
- Lückenschließung durch hypothetischen Willen des Erblassers
- Lücke muss sich aber zulässig schließen lassen - Grds. kann der Wille auch aus Umständen außerhalb des Testament, beachte aber die Andeutungstheorie
II. Gesetzliche Auslegung und Ergänzungsregeln, §§ 2066 - 2084
III. Typenzwang des Erbrechts
Die Anordnung muss nach Gesetz zulässig und möglich sein
Andeutungstheorie (Testamentsauslegung)
Der Wille muss aber Formgültig erklärt worden sein (Im Testament selbst). Versteckt oder Andeutung genügen
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