Gesetzliche Erbfolge Flashcards
System der gesetzlichen Erbfolge, Parentsalsystem
Einteilung der verwandten in Ordnungen, Parentelen
- Ordnung, § 1924 - Abkömmlinge des Erblasser
- Ordnung, § 1925 - Eltern des Erblasser und deren Abkömmlinge
- Ordnung, § 1926 - Großeltern und deren Abkömmlinge
- Ordnung, § 1928 - Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
- Ordnung, § 1929 - Entfernte Voreltern und deren Abkömmlinge
§ 1930 BGB: Lebende Verwandte vorrangiger Ordnungen schließen Verwandte nachrangiger Ordnungen aus
System innerhalb der jeweiligen Ordnungen
I. In der 1. Ordnung - Erbfolge nach Stämmen
Jeder Abkömmling ist ein Stamm
II. ab der 2 Ordnung - nach Linien und Stämmen
Eine Abstammungskette ist eine Linie (mütterlich und väterlich)
Ordnung innerhalb er jeweiligen Stämme
§ 1924 II: Repräsentationsprinzip
Jeder lebende Abkömmling repräsentiert seinen Stamm, schließt diesen somit von der Erbfolge aus
§ 1924 III: Eintrittsrecht
Für den Vorverstorbenen Erben treten essen Abkömmlinge ein
§ 1924 IV: gleichmäßige Verteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
Ausnahmen vom Parentelsystem
I. § 1931 BGB - Ehegattenerbrecht
II. § 1936 BGB - Erbrecht des Staates
III. Annahme an Kindes statt
- Annahme als Minderjähriger, § 1754, 1755 BGB
- Annahme als volljähriger, § 1770 BGB
§ 2305 BGB, Pflichtteilrestanspruch (Aufbau)
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die restlichen Erben, wenn seine Quote geringer ist, als sie gem. § 2303 BGB sein sollte
I. Abstrakte Pflichtteilsberechtigung gem. § 2303 BGB
II. Tatsächlich erhaltene Quote ist geringer
III. Erbenstellung des Anspruchsgegners
§ 2325 BGB, Pflichtteil-Ergänzungsanspruch
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, wenn der nach einer vorausgegangenen Schenkung erhaötene Teil, wertmäßig hinter dem Pflichtteil ohne Schenkung liegt.
I. Schenkung innerhalb der Ausschlusfrist, § 2325 III 2 BGB
II. Abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Anspruchsinhabers
III. Erforderlichkeit einer Pflichtteilsergänzung, §2325, 2326 BGB
IV. Kürzung um das Ansonsten erhaltene, § 2326 2 BGB
V. Kein Ausschluss, § 2330 BGB
VI. Rechtsfolge
- Richtiger Anspruchsgegner
- Umfang des Anspruchs
Schenkung innerhalb der Ausschlussfrist
§ 2325 III 2 BGB
Fristbeginn:
kommt auf den Leistungserfolg an, also die wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Erblassers (grds. Grundbuch bie Grundstücken)
Erforderlichkeit einer Pflichtteilsergänzung
§ 2325, 2326 BGB
Der tatsächlich vererbte Wert ist geringer als der Pflichtteilsanspruch ohne Schenkung gewesen wäre
I. Ermitteln des tatsächlich geerbten
II. Ermitteln des Pflichtteils ohne Schenkung
III. Anspruch au Ausgleich des Defizits
- Es gilt das Niederwertsprinzip, § 2315 II BGB
- grds. Wert der Sache zZt des Erbfalls
- Wert zZt der Schenkung, wenn der Wert da geringer war - Wert verbrauchter Sachen
Wert zZT der Schenkung, § 2325 II 1 BGB
Ausschluss des Pflichtteilergänzungsanspruchs
§ 2330 BGB
I. Schenkung aufgrund sittlicher Pflicht
- Wenn ein Unterlassen eine Verletzung der bestehenden sittlichen
Pflicht wäre
- Interessenabwägung gegen sittliche Pflicht den Pflichtteil zu waren
II. Schenkung aufgrund einer aus Anstand zu nehmende Rücksicht
- grds. kleiner Zuwendung
- zB.: übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Anlässen
Anspruchsgegner eines Pflichtteilsergänzugnsanspruchs
- grds. gegen die Miterben, § 1967 BGB
- Ausnahmsweise (wenn alle Miterben berechtigt sind), gegen den Beschenkten, § 2329 iVm § 812 ff BGB
Umfang des Pflichtteil-Ergänzungsanspruchs
- Kein Herausgabeanspruch bzgl. des Geschenkten (Abweichend von
§ 2329 BGB) - Lediglich auf Geldzahlung oder Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Üflichtteilsergänzugnsansprucs
- Zwangsvollstreckung kann durch Zahlung abgewendet werden, § 2329 II BGB