Gesetzliche_Grundlagen_der_Psychiatrie_und_Betreuung_Brainscape Flashcards

1
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Betreuung: Einrichtung einer Betreuung

  • kommt wann in Frage? (1)
  • Einrichtung nach welchem paragraphen? (1)
  • Aufgabenfelder (4)
  • Gericht (1)
  • Einwilligungsvorbehalt (1)
  • Betreuungsverfügung (siehe gesonderte Lernkarte)
A

kommt wann in Frage?: wenn Patienten vorraussichtlich über längere Zeit definierte Angelegenheiten nicht mehr selbstständig werden regeln können.

Einrichtung nach welchem paragraphen?: §1896 BGB

Aufgabenfelder

  • medizinische Angelegenheiten
  • vermögensrechtliche Angelegenheiten
  • Unterbringungsmaßnahmen
  • Sterilisation eines Betreuten (siehe gesonderte Lernkarte)

Gericht: Betreuungsgericht

Einwilligungsvorbehalt: Das Betreuungsgericht kann gegen WIllen des Betroffenen dessen Greschäftsfähigkeit einschränken

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2
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Betreuung: Notfalbetreuung: Grundsätze (2)

A

Grundsätze

  • jede Maßnahme bedarf der richterlichen Genehmigung
  • im Notfall muss nicht auf Genehmigung gewartet werden
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3
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Betreuung: Eilbetreuung (2)

A

regelt alle ärztllichen Maßnahmen, die nicht notfallmäßig, aber innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden müssen

Maßnahme darf durchgeführt werden und muss in 14 Tagen vom Betreuungsrichter genehmigt werden

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4
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Unterbringung: Zwangseinweisung nach Landesgesetzen

  • wie lange? (2)
  • wodurch geregelt? (1)
  • Voraussetzungen (2)
A

wie lange?

  • nur “kurze Zeit” (je nach Land 12-24h), bis dahin muss eine richterliche Einschätzung vorliegen
  • nach richterlicher Einschätzung bis ca. 6 Wochen

wodurch geregelt?: öfffentlich-rechtliches Unterbringungsrecht des betreffenden Bundeslandes

Voraussetzungen

  • Vorhandensein akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, die nicht auf andere Weise abwendbar ist
  • fehlende Zustimmung
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5
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Unterbringung: Betreuungsrechtliche Unterbringung

  • Paragraph (1)
  • wie lange ist unterbringung mit Freiheitsentzug zulässig? (1)
  • was ist entscheidend für Unterbringung? (2)
A

Paragraph: §1906 BGB

wie lange ist unterbringung mit Freiheitsentzug zulässig?: solange, wie für das Wohl des Betreuten erforderlich

was ist entscheidend für Unterbringung?

  • richterliche Überzeugug der Notwendigkeit
  • Das Gericht bedient sich idR eiens Gutachtens
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6
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Schuldfähigkeit: Schuldunfähigkeit nach §20 StGB

  • Synonyme (1)
  • Gesetzestext (1)
  • “Übersetzung” in medizinische Begriffe (siehe gesonderte Lernkarte)
A

Synonyme: Exkulation / Exkulpierung

Gesetzestext: Wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu haneln, ist schuldunfähig

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7
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Schuldfähigkeit: Verminderte Schuldfähigkeit §21 StGb

  • Synonyme (1)
  • Tritt wann ein? (1)
A

Synonyme: partielle Exkulation / Exkulpierung

Tritt wann ein?: wenn Fähigkeit, Unrecht der Tat einzusehen,m erheblich vermindert ist

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8
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Schuldfähigkeit: Unterbringung von schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Straftätern im psychiatrischen Maßregelvollzug (nach $ 63 und §64 StGB

  • §63 (1)
  • §64 (1)
A

§63: unbefristete Unterbringung, wenn weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind

§64: bei Suchtkranken

  • —- idR auf 2 Jahre begrenzt
  • —- kann verlängert werden
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9
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Schuldfähigkeit: Sicherungsverwahrung

  • §66 StGB (2)
  • §66b (3)
A

§66 StGB

  • Das Gericht kann beischweren vorsätzlichen Straftaten auch Sicherungsverwahrung anordnen
  • sofern weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind

§66b

  • Anordnung der Sicherungsverwahrug ist auch nachträglich möglich
  • Verstoß gegen Menschenrechte –> Abstandsgebot (Sicherungsverwahrung und Strafvollzug müssen deutlich differenziert werden)
  • nicht im Jugendstrafrecht
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10
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Betreuung: Einrichtung einer Betreuung: Aufgabenfelder: Sterilisation eines Betreuten

  • $1899 BGB (1)
  • §1905 BGB (3)
A

$1899 BGB: Für die ENtscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stes ein besonderer Betreuer zu bestellen

§1905 BGB

  • Sterilisation darf WIlle ddes Betreuten nicht widersprechen
  • Der Betreute wird auf Dauer einwilligungsfähig bleiben
  • Ohne Steri käme es sicher zur Schwangerschaft
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11
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Betreuung: Einrichtung einer Betreuung: Betreuungsverfügung (1)

A

Patient schlägt Betreuer rechtzeitig vor. Dieser wird bei Notwendigkeit dann vom betreuungsgericht eingesetzt, sofern es den Vorschlag für geeignet hält.

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12
Q

Gesetzliche Grundlagen der Psychiatrie und Betreuung: Schuldfähigkeit: Schuldunfähigkeit nach §20 StGB: “Übersetzung” in medizinische Begriffe

  • krankhafte sselische Störungen (1)
  • tiefgreifende Bewusstseinsstörung (1)
  • Schwachsinn (1)
  • schwere andere seelische Abartigkeit (1)
A

krankhafte sselische Störungen: Schizophrenien, Einfluss psychotroper Substanzen, zerebrale Schädigung durch Alkohol, Demenz

tiefgreifende Bewusstseinsstörung: akute Belastungssituation, schwere Affektstörung (Handlung im Affekt), schwere Alkoholisierung

Schwachsinn: schwere Intelligenzminderung

schwere andere seelische Abartigkeit: schwere Persönlichkeitsstörungen, Triebstörung

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