Geringfügige Beschäftigung Flashcards
Aushilfe
Kurzfristige Beschäftigung
§ 8 (1) Nr. 2 SGB IV
Begrenzung der Beschäftigung auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ohne Arbeitsentgelt – Obergrenze.
Darf keine Berufsmäßige Beschäftigung sein.
Wann Monatsbegrenzung ?
Wann Tagesgrenze ?
Beschäftigung mit mindestens einer Fünftagewoche?
Dann gilt die 3 Monats Grenze.
Beschäftigung unter 5 Tage die Woche?
Dann gilt die 70 Tage- Grenze.
Def: Berufsmäßig
Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend bestreitet oder doch in einem solchen Umfang ausführt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht.
Geringfügige entlohnte Beschäftigung
§ 8 (1) Nr. 1 SGB IV
Gehalt von 450 Euro nicht überschreiten.
Darf die 5400 Euro im Jahr nicht überschreiten.
Geringfügige Beschäftigung
Beachten
Entstehungsprinzip:
Es wird auf geschuldetes Arbeitsentgelt abgestellt. § 22 SGB IV
Bruttolohn § 14 (2) SGB IV bei Barzahlung. Netto auf Brutto abgestellt.
Wie zu Prüfen ?
- Aushilfe.
Zeitlich begrenzt ?
Nicht berufsmäßig?
WENN DOCH
- Geringfügig Beschäftigt ?
Übersteigt der Lohn 450 € regelmäßig ?
Ja? Dann
Vollzeit.
Aushilfe Versicherungsfreiheiten
AV: § 27 (2) S. 1 SGB III KV: § 7 (1) SGB V PV: § 20 (1) S. 1 SGB XI (Umkehrschluss) RV: § 5 (2) Nr. 1 SGB VI
KOMPLETT FREI!
Geringfügig Beschäftigter
AV: § 27 (2) S. 1 SGB III KV: § 7 (1) SGB V PV: § 20 (1) S. 1 SGB XI (Umkehrschluss) RV: § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Befreiung: § 6 (1) b) SGB VI NUR RV PFLICHTIG.