Geringfügige Beschäftigung Flashcards

1
Q

Aushilfe

A

Kurzfristige Beschäftigung
§ 8 (1) Nr. 2 SGB IV

Begrenzung der Beschäftigung auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ohne Arbeitsentgelt – Obergrenze.

Darf keine Berufsmäßige Beschäftigung sein.

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2
Q

Wann Monatsbegrenzung ?

Wann Tagesgrenze ?

A

Beschäftigung mit mindestens einer Fünftagewoche?
Dann gilt die 3 Monats Grenze.

Beschäftigung unter 5 Tage die Woche?
Dann gilt die 70 Tage- Grenze.

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3
Q

Def: Berufsmäßig

A

Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend bestreitet oder doch in einem solchen Umfang ausführt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht.

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4
Q

Geringfügige entlohnte Beschäftigung

A

§ 8 (1) Nr. 1 SGB IV
Gehalt von 450 Euro nicht überschreiten.

Darf die 5400 Euro im Jahr nicht überschreiten.

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5
Q

Geringfügige Beschäftigung

Beachten

A

Entstehungsprinzip:
Es wird auf geschuldetes Arbeitsentgelt abgestellt. § 22 SGB IV

Bruttolohn § 14 (2) SGB IV bei Barzahlung. Netto auf Brutto abgestellt.

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6
Q

Wie zu Prüfen ?

A
  1. Aushilfe.
    Zeitlich begrenzt ?
    Nicht berufsmäßig?

WENN DOCH

  1. Geringfügig Beschäftigt ?
    Übersteigt der Lohn 450 € regelmäßig ?

Ja? Dann

Vollzeit.

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7
Q

Aushilfe Versicherungsfreiheiten

A
AV:
§ 27 (2) S. 1 SGB III
KV: 
§ 7 (1) SGB V
PV:
§ 20 (1) S. 1 SGB XI 
(Umkehrschluss)
RV:
§ 5 (2) Nr. 1 SGB VI

KOMPLETT FREI!

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8
Q

Geringfügig Beschäftigter

A
AV:
§ 27 (2) S. 1 SGB III
KV: 
§ 7 (1) SGB V
PV:
§ 20 (1) S. 1 SGB XI 
(Umkehrschluss)
RV:
§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Befreiung:
§ 6 (1) b) SGB VI
NUR RV PFLICHTIG.
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