FS 15 Flashcards
Was für Ansprüche hat ein Enkelkind, welches einen dementen Grossvater pflegt und seinen Haushalt erledigt?
Lidlohnanspruch ZGB 334, VSS:
- Volljähriges Kind / Grosskind
- welches seinen Eltern / Grosseltern
- Haushaltsarbeit oder Einkünfte zugewendet hat
- nicht gelegentliche, in der Freizeit geleistete Arbeit
- betreffende Person muss bezüglich Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausser Haus eingeschränkt sein
- kann angemessene Entschädigung verlangen, objektive und subjektive Kriterien:
- Art, Dauer und Ausmass der Leistungen
- Finanzielle Möglichkeiten des Schuldners
Wie kann der Lidlohnanspruch geltend gemacht werden? Wie wird er im Zuge des Erbgangs behandelt?
Geltendmachung des Lidlohnanspruchs ZGB 334bis
- Anspruch kann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Eröffnung des Erbgangs, ZGB 537 I)
- Spätestens bei Teilung der Erbschaft (Verwirkungsfrist)
- Lidlohn ist zu den Erbschaftsschulden hinzuzurechnen, soweit dadurch keine Überschuldung der Erbschaft entsteht (ZGB 603 II)
Was ist eine Nacherbeneinsetzung? Wie ist die Rechtsstellung des Vor- und des Nacherben?
- In VvTw eingesetzter Erbe wird als Vorerbe verpflichtet, die Erbschaft einem anderen als Nacherben auszuliefern (ZGB 488 I)
- Vorerbe wird Eigentümer der Erbschaft
- Befugnisse aber auf Verwaltung, Nutzung und freie Verfügung beschränkt
- Vorerbe darf nichts vorkehren, was den Nacherbschaftsfall verhindern könnte (ZGB 491 II)
- Nacherbe hat Anwartschaft auf die Erbschaft
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Erbeneinsetzung und der Errichtung eines Vermächtnisses?
ZGB 608 III:
Nimmt der Erblasser eine Zuweisung gewisser Gegenstände an einzelne Erben vor, wird das Vorliegen einer blossen Teilungsvorschrift (und nicht die Errichtung eines Vermächtnisses) vermutet.
Was ist im Falle einer Nacherbeneinsetzung nach dem Tod des Erblassers zu tun?
- ZGB 490 I: Die zuständige Behörde hat zwingend die Aufnahme eines Inventars anzuordnen
- Dient der Feststellung des Inhalts und Umfangs der Ansprüche
- Gesamter Nachlass ist zu inventarisieren (nicht nur Nacherbschaftsanteil)
- Im Gegensatz zum gewöhnlichen Sicherungsinventar (ZGB 553) braucht es bei ZGB 490 I eine zumindest summarische Schätzung der inventarisierten Gegenstände (Höhe der Sicherstellung nach ZGB 490 II bemisst sich danach)
- Nicht notwendig, wenn ein öffentliches Inventar (ZGB 580 ff.) oder eine amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.) durchgeführt wird
In welchem Verhältnis steht der Willensvollstrecker zur Erbengemeinschaft? Welche Normen sind auf ihn anwendbar?
- Zu den Erben besteht ein Auftragsverhältnis nach OR 394 ff.
- Annahmemodalitäten nach ZGB 517 II
- Verhältnis zu Dritten: Regeln über die gesetzliche Vertretung, d.h. Erbschaftsverwaltung (ZGB 554 f.) und amtliche Liquidation (ZGB 595 ff.) anwendbar (ZGB 518 I)
- Willensvollstrecker führt das Amt grds. persönlich aus, er darf (bzw. muss) aber u.U. Fachleute beiziehen und Hilfspersonen einsetzen
- Willensvollstrecker hat Anspruch auf unselbständigen Besitz (ZGB 920 II) am Nachlass
Welche Aufgaben hat der Willensvollstrecker nebst den in ZGB 518 II genannten?
- Einreichung der letztwilligen Verfügung (ZGB 556 I)
- Zwingende Pflicht zur Inventaraufnahme auf Grundlage der Steuererklärung bzw. des Steuerinventars
- Abwicklung von pendenten Geschäften und von Dauerverträgen
Wie kann sichergestellt werden, dass dem letzten Willen des Erblassers entsprochen wird?
- ZGB 551: Zuständige Behörde muss v.A.w. die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln treffen
- Bei Nacherbeneinsetzung:
- Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben nur gegen Sicherstellung (mangels Befreiung von dieser Pflicht durch den Erblasser), ZGB 490 II
- Vermag der Vorerbe dies nicht zu leisten oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, ist die Erbschaftsverwaltung nach ZGB 554 f. anzuordnen
- Entzieht dem Vorerben sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Erbschaft → starker Eingriff in Rechtsstellung des Vorerben
Wie werden die Interessen des ungeborenen Kindes (als Nacherbe) wahrgenommen?
- ZGB 544 Ibis: Interessen des ungeborenen Kindes (als Nacherbe) werden grds. durch Eltern wahrgenommen, sofern sie Inhaber der elterlichen Sorge nach ZGB 296 ff. sind (ZGB 318 ff.)
- Im Falle von Interessenkonflikten: KESB kann ggf. Beistandschaft errichten (ZGB 306 I und III, 307, 314 I)