FS 15 Flashcards

1
Q

Was für Ansprüche hat ein Enkelkind, welches einen dementen Grossvater pflegt und seinen Haushalt erledigt?

A

Lidlohnanspruch ZGB 334, VSS:

  • Volljähriges Kind / Grosskind
  • welches seinen Eltern / Grosseltern
  • Haushaltsarbeit oder Einkünfte zugewendet hat
    • nicht gelegentliche, in der Freizeit geleistete Arbeit
    • betreffende Person muss bezüglich Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausser Haus eingeschränkt sein
  • kann angemessene Entschädigung verlangen, objektive und subjektive Kriterien:
    • Art, Dauer und Ausmass der Leistungen
    • Finanzielle Möglichkeiten des Schuldners
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2
Q

Wie kann der Lidlohnanspruch geltend gemacht werden? Wie wird er im Zuge des Erbgangs behandelt?

A

Geltendmachung des Lidlohnanspruchs ZGB 334bis

  • Anspruch kann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Eröffnung des Erbgangs, ZGB 537 I)
  • Spätestens bei Teilung der Erbschaft (Verwirkungsfrist)
  • Lidlohn ist zu den Erbschaftsschulden hinzuzurechnen, soweit dadurch keine Überschuldung der Erbschaft entsteht (ZGB 603 II)
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3
Q

Was ist eine Nacherbeneinsetzung? Wie ist die Rechtsstellung des Vor- und des Nacherben?

A
  • In VvTw eingesetzter Erbe wird als Vorerbe verpflichtet, die Erbschaft einem anderen als Nacherben auszuliefern (ZGB 488 I)
  • Vorerbe wird Eigentümer der Erbschaft
    • Befugnisse aber auf Verwaltung, Nutzung und freie Verfügung beschränkt
    • Vorerbe darf nichts vorkehren, was den Nacherbschaftsfall verhindern könnte (ZGB 491 II)
  • Nacherbe hat Anwartschaft auf die Erbschaft
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4
Q

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Erbeneinsetzung und der Errichtung eines Vermächtnisses?

A

ZGB 608 III:

Nimmt der Erblasser eine Zuweisung gewisser Gegenstände an einzelne Erben vor, wird das Vorliegen einer blossen Teilungsvorschrift (und nicht die Errichtung eines Vermächtnisses) vermutet.

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5
Q

Was ist im Falle einer Nacherbeneinsetzung nach dem Tod des Erblassers zu tun?

A
  • ZGB 490 I: Die zuständige Behörde hat zwingend die Aufnahme eines Inventars anzuordnen
    • Dient der Feststellung des Inhalts und Umfangs der Ansprüche
    • Gesamter Nachlass ist zu inventarisieren (nicht nur Nacherbschaftsanteil)
    • Im Gegensatz zum gewöhnlichen Sicherungsinventar (ZGB 553) braucht es bei ZGB 490 I eine zumindest summarische Schätzung der inventarisierten Gegenstände (Höhe der Sicherstellung nach ZGB 490 II bemisst sich danach)
  • Nicht notwendig, wenn ein öffentliches Inventar (ZGB 580 ff.) oder eine amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.) durchgeführt wird
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6
Q

In welchem Verhältnis steht der Willensvollstrecker zur Erbengemeinschaft? Welche Normen sind auf ihn anwendbar?

A
  • Zu den Erben besteht ein Auftragsverhältnis nach OR 394 ff.
    • Annahmemodalitäten nach ZGB 517 II
  • Verhältnis zu Dritten: Regeln über die gesetzliche Vertretung, d.h. Erbschaftsverwaltung (ZGB 554 f.) und amtliche Liquidation (ZGB 595 ff.) anwendbar (ZGB 518 I)
  • Willensvollstrecker führt das Amt grds. persönlich aus, er darf (bzw. muss) aber u.U. Fachleute beiziehen und Hilfspersonen einsetzen
  • Willensvollstrecker hat Anspruch auf unselbständigen Besitz (ZGB 920 II) am Nachlass
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7
Q

Welche Aufgaben hat der Willensvollstrecker nebst den in ZGB 518 II genannten?

A
  • Einreichung der letztwilligen Verfügung (ZGB 556 I)
  • Zwingende Pflicht zur Inventaraufnahme auf Grundlage der Steuererklärung bzw. des Steuerinventars
  • Abwicklung von pendenten Geschäften und von Dauerverträgen
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8
Q

Wie kann sichergestellt werden, dass dem letzten Willen des Erblassers entsprochen wird?

A
  • ZGB 551: Zuständige Behörde muss v.A.w. die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln treffen
  • Bei Nacherbeneinsetzung:
    • Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben nur gegen Sicherstellung (mangels Befreiung von dieser Pflicht durch den Erblasser), ZGB 490 II
    • Vermag der Vorerbe dies nicht zu leisten oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, ist die Erbschaftsverwaltung nach ZGB 554 f. anzuordnen
      • Entzieht dem Vorerben sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Erbschaft → starker Eingriff in Rechtsstellung des Vorerben
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9
Q

Wie werden die Interessen des ungeborenen Kindes (als Nacherbe) wahrgenommen?

A
  • ZGB 544 Ibis: Interessen des ungeborenen Kindes (als Nacherbe) werden grds. durch Eltern wahrgenommen, sofern sie Inhaber der elterlichen Sorge nach ZGB 296 ff. sind (ZGB 318 ff.)
  • Im Falle von Interessenkonflikten: KESB kann ggf. Beistandschaft errichten (ZGB 306 I und III, 307, 314 I)
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