FS 14 Flashcards
Wie wird eine Enterbung i.d.R. angefochten?
Mittels Herabsetzungsklage nach ZGB 522 ff.
Wie sieht das Prüfschema für die Ungültigkeitsklage aus?
Obersatz: Ungültigkeitsklage von X gegen Y gestützt auf ZGB 519
- Aktivlegitimation: ZGB 519 II, Erben und Bedachte (die ein erbrechtliches Interesse haben)
- Passivlegitimation: Bedachter (der in der angefochtenen Verfügung auf Kosten des Aktivlegitimierten begünstigt ist)
- Ungültigkeitsgründe: ZGB 519 I Ziff. 1-3 oder ZGB 520
- Frist: ZGB 521 I (Verwirkungsfrist!)
- Fazit: Wenn Klage erfolgreich, tritt die gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.) ein
Wie stehen die Vindikation und die Erbschaftsklage im Verhältnis zu einander?
Es besteht Anspruchskonkurrenz zwischen ZGB 641 II und 598 I.
Wie sieht das Prüfschema für die Vindikationsklage aus?
ZGB 641 II
- Aktivlegitimation: Nicht besitzender Eigentümer (bei einem Erbfall: Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ZGB 560)
- Prüfen, ob Eigentum irgendwann übergegangen ist (ZGB 714)
- Evtl. gutgläubigen Erwerb beachten!
- Passivlegitimation
- Besitz, ZGB 919 I
- Keine Berechtigung (dinglich oder obligatorisch)
- Klagefrist existiert keine (erwähnen!)
Wie ist vorzugehen, wenn zu Lebzeiten eine Schenkung auf den Tod hin versprochen wird?
- Abgrenzung Rechtsgeschäft unter Lebenden / Verfügung von Todes wegen vornehmen
- Abgrenzung nach Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen (noch während Lebzeiten des Erblassers / erst nach dessen Tod)
- Auslegung der konkreten Erklärung
- Wenn Schenkung auf Tod hin wirksam werden soll → OR 245 II
- Anwendung der Vorschriften über Erbvertrag
- ZGB 494 I
- ZGB 512 I unter Mitwirkung der Personen nach ZGB 499
Wie lauten die Rechtsfolgen bei Formungültigkeit eines Erbvertrags?
- Grundsatz: Vorgehen über Ungültigkeitsklage, ZGB 519 ff.
- Anwendung von OR 20 I auf “Extremfälle”
- Anzeichen dafür: “Schon keine Verfügung von Todes wegen, sondern nur Schein.”
- Dann Nichtigkeit.
Wie sieht das Prüfschema für die Erbschaftsklage aus?
- Aktivlegitimation: ZGB 598
- Gesetzliche Erben ZGB 457 I
- Eingesetzte Erben ZGB 483
- Passivlegitimation: Nichterbe, der Sachen besitzt
- Frist: ZGB 600 I (Verwirkungsfrist!)
Wie sieht das Prüfschema für die Besitzesschutzklage aus Besitzentziehung aus?
Anspruch von X gegen Y wegen Besitzesentziehung, ZGB 927
- Aktivlegitimation:
- Entziehung durch verbotene Eigenmacht
- Besitz der Erben bei Tod des Erblassers gem. ZGB 560 II
- Passivlegitimation: Täter
- Kein besseres Recht, ZGB 927 II
- Fristeinhaltung, ZGB 929
Was sind die VSS der Sachmängelgewährleistung?
- Mangehalftigkeit der Sache, OR 197 I
- Zugesicherte Eigenschaften
- Mängel, die Tauglichkeit aufheben oder mindern
- Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- Unkenntnis des Käufers vom Mangel, OR 200 I
- Kein Haftungsausschluss, OR 199
- Prüfungs- und Rügeobliegenheit, OR 201 I
- Verdeckte Mängel: OR 201 III
- Rüge muss genügend substantiiert werden und es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass Gewährleistung verlangt oder Annahme verweigert wird
- Verjährung, OR 210
Wie ist das Verhältnis von Sachgewährleistung und Willensmängeln?
BGer: Geltendmachung von kaufrechtlichen Sachgewährleistungsrechten ist konkludente Genehmigung des Vertrages i.S.v. OR 31.