FS 14 Flashcards

1
Q

Wie wird eine Enterbung i.d.R. angefochten?

A

Mittels Herabsetzungsklage nach ZGB 522 ff.

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2
Q

Wie sieht das Prüfschema für die Ungültigkeitsklage aus?

A

Obersatz: Ungültigkeitsklage von X gegen Y gestützt auf ZGB 519

  • Aktivlegitimation: ZGB 519 II, Erben und Bedachte (die ein erbrechtliches Interesse haben)
  • Passivlegitimation: Bedachter (der in der angefochtenen Verfügung auf Kosten des Aktivlegitimierten begünstigt ist)
  • Ungültigkeitsgründe: ZGB 519 I Ziff. 1-3 oder ZGB 520
  • Frist: ZGB 521 I (Verwirkungsfrist!)
  • Fazit: Wenn Klage erfolgreich, tritt die gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.) ein
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3
Q

Wie stehen die Vindikation und die Erbschaftsklage im Verhältnis zu einander?

A

Es besteht Anspruchskonkurrenz zwischen ZGB 641 II und 598 I.

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4
Q

Wie sieht das Prüfschema für die Vindikationsklage aus?

A

ZGB 641 II

  • Aktivlegitimation: Nicht besitzender Eigentümer (bei einem Erbfall: Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ZGB 560)
    • Prüfen, ob Eigentum irgendwann übergegangen ist (ZGB 714)
    • Evtl. gutgläubigen Erwerb beachten!
  • Passivlegitimation
    • Besitz, ZGB 919 I
    • Keine Berechtigung (dinglich oder obligatorisch)
  • Klagefrist existiert keine (erwähnen!)
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5
Q

Wie ist vorzugehen, wenn zu Lebzeiten eine Schenkung auf den Tod hin versprochen wird?

A
  • Abgrenzung Rechtsgeschäft unter Lebenden / Verfügung von Todes wegen vornehmen
    • Abgrenzung nach Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen (noch während Lebzeiten des Erblassers / erst nach dessen Tod)
  • Auslegung der konkreten Erklärung
  • Wenn Schenkung auf Tod hin wirksam werden soll → OR 245 II
    • Anwendung der Vorschriften über Erbvertrag
    • ZGB 494 I
    • ZGB 512 I unter Mitwirkung der Personen nach ZGB 499
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6
Q

Wie lauten die Rechtsfolgen bei Formungültigkeit eines Erbvertrags?

A
  • Grundsatz: Vorgehen über Ungültigkeitsklage, ZGB 519 ff.
  • Anwendung von OR 20 I auf “Extremfälle”
    • Anzeichen dafür: “Schon keine Verfügung von Todes wegen, sondern nur Schein.”
    • Dann Nichtigkeit.
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7
Q

Wie sieht das Prüfschema für die Erbschaftsklage aus?

A
  • Aktivlegitimation: ZGB 598
    • Gesetzliche Erben ZGB 457 I
    • Eingesetzte Erben ZGB 483
  • Passivlegitimation: Nichterbe, der Sachen besitzt
  • Frist: ZGB 600 I (Verwirkungsfrist!)
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8
Q

Wie sieht das Prüfschema für die Besitzesschutzklage aus Besitzentziehung aus?

A

Anspruch von X gegen Y wegen Besitzesentziehung, ZGB 927

  1. Aktivlegitimation:
    • Entziehung durch verbotene Eigenmacht
    • Besitz der Erben bei Tod des Erblassers gem. ZGB 560 II
  2. Passivlegitimation: Täter
  3. Kein besseres Recht, ZGB 927 II
  4. Fristeinhaltung, ZGB 929
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9
Q

Was sind die VSS der Sachmängelgewährleistung?

A
  • Mangehalftigkeit der Sache, OR 197 I
    • Zugesicherte Eigenschaften
    • Mängel, die Tauglichkeit aufheben oder mindern
  • Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
  • Unkenntnis des Käufers vom Mangel, OR 200 I
  • Kein Haftungsausschluss, OR 199
  • Prüfungs- und Rügeobliegenheit, OR 201 I
    • Verdeckte Mängel: OR 201 III
    • Rüge muss genügend substantiiert werden und es muss zum Ausdruck gebracht werden, dass Gewährleistung verlangt oder Annahme verweigert wird
  • Verjährung, OR 210
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10
Q

Wie ist das Verhältnis von Sachgewährleistung und Willensmängeln?

A

BGer: Geltendmachung von kaufrechtlichen Sachgewährleistungsrechten ist konkludente Genehmigung des Vertrages i.S.v. OR 31.

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