FS 13 Flashcards

1
Q

Ist eine formularlose, vertragliche Mietzinsanpassung möglich?

A
  • BGer: Ja. Formularpflicht OR 269d schliesst eine einvernehmliche, vertragliche Mietzinserhöhung ohne Formular nicht aus.
  • VSS:
    • Konsens
      • OR 1, übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung
      • Nichtanfechtung oder (Weiter-) Bezahlung des Mietzinses stellt keine konkludente Annahme dar!
    • Mieter ist anderweitig über Anfechtungsrecht informiert worden
    • Mieter steht nicht unter Kündigungsdruck
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2
Q

Was ist die Rechtsfolge von infolge einer nichtigen Mietzinserhöhung erbrachten überhöhten Mietzinszahlungen?

A
  • BGer und Teil der Lehre: Bereicherungsrechtlicher Anspruch nach OR 62 ff.
  • Anderer Teil der Lehre: Vertraglicher Rückforderungsanspruch
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3
Q

Wann liegt die freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld vor?

A
  • Wenn eine unrichtige Vorstellung über den Bestand der Schuld besteht
  • Keine hohen Anforderungen, Irrtum muss
    • nicht entschuldbar und
    • nicht wesentlich (i.S.v. OR 23) sein
    • Rechtsirrtum genügt!
    • Insb. im Falle von OR 269d, hier gem. BGer sogar Beweislastumkehr bzgl. des Irrtums
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4
Q

Wann beginnt die absolute Verjährungsfrist von OR 67 I zu laufen?

A
  • Mit Entstehung des Anspruchs
  • Konkret: Mit dessen Fälligkeit, OR 130 I (dies a quo)
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5
Q

Wann besteht eine Pflicht zur Verzinsung von Geldschulden?

A
  • Kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben
  • OR 73 regelt lediglich Zinshöhe
  • OR 104 erfordert fällige Forderung und Verzug
    • Setzt Mahnung voraus
    • Ausser wenn Mahnäquivalent (bei Verfalltagsgeschäft)
  • Auf Schadenersatzansprüche ist nach h.L. und RS ein Schadenszins geschuldet
  • Bei bereicherungsrechtlichen Geldforderungen zählt zur zurückzuerstattenden Bereicherung auch der vom Schuldner tatsächlich erzielte (od. erfahrungsgemäss erzielbare) Zins, dieser wird in der Praxis aber tiefer als 5% (OR 73) sein
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6
Q

Was sind die VSS der Verrechnung nach OR 120 ff.?

A
  • Gegenseitigkeit der Forderungen
    • Forderungen müssen innerhalbt derselben Parteibeziehung bestehen
  • Gleichartigkeit der Forderungen
  • Fälligkeit und Klagbarkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit (entgegen dem Wortlaut) der Hauptforderung
    • Verjährte Forderungen können nur verrechnet werden, wenn sie zurzeit, als sie frühestens mit der Hauptforderung verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (OR 120 III)
  • Kein vertraglicher oder gesetzlicher Verrechnungsausschluss
  • Verrechnungserklärung (OR 124 I)
    • Einseitige empfangsbedürftige, formlose Willenserklärung
    • Bestreitung ist irrelevant (OR 120 II)
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7
Q

Wie ist mit (bereicherungsrechtlichen) Ansprüchen aus einem Mietverhältnis umzugehen, welche vor dem Übergang des Mietvertrags entstanden sind?

A

Verschiedene Standpunkte vertretbar:

  • Rückforderungsansprüche werden als bereicherungsrechtlich betrachtet (BGer) → Rückforderungsansprüche gehen nicht auf den Erwerber der Mietsache über, da OR 261 sich nur auf den Mietvertrag bezieht (BGer)
  • Rückforderungsansprüche werden als vertraglich betrachtet:
    • Neuerwerber tritt nur für die Zukunft in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein, der Übergang entfaltet also keine Rückwirkung (Spaltungstheorie)
    • Mindermeinung: Haftung für vertragliche Rückforderungsansprüche soll auf den Erwerber des Mietobjekts übergehen
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8
Q

Wann beginnt eine Frist des materiellen Bundesrechts gemäss der absoluten Empfangstheorie (h.L. und RS) zu laufen?

A

Für den Zeitpunkt des Zugangs ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf.

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9
Q

Wie wird eine Frist berechnet, wenn die relative Empfangstheorie zur Anwendung kommt?

A
  • Zustellversuch (dies a quo), wird nicht mitgerechnet (OR 77 I Ziff. 1, 132 I)
  • Beginn der Abholfrist somit am Folgetag um 00:00h
  • Ablauf der Abholfrist wird nicht durch OR 78 gehemmt (BGer)
  • Zahlungsfrist beginnt am Folgetag um 00:00h zu laufen (OR 77 I Ziff. 1)
  • Für das Ende der Zahlungsfrist (dies ad quem) kommt OR 78 und ggf. das BG über den Fristenlauf an Samstagen zur Anwendung
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10
Q

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Erblasser als einzige Verwandte eine Nichte und einen Neffen hat und den Neffen testamentarisch zum Alleinerben ernennt?

A
  • Mit letztwilliger Verfügung kann (in den gesetzlichen Schranken) frei über das Vermögen verfügt werden (ZGB 481 I)
  • Es können mehrere Erben oder ein Alleinerbe eingesetzt werden (ZGB 483 I)
  • Die Nichte ist zwar gesetzliche Erbin (ZGB 458 III, IV)
  • Jedoch ist sie nicht pflichtteilsgeschützt (ZGB 471)
    • Damit fällt Herabsetzungsklage nach ZGB 522 ff. ausser Betracht
    • Der Neffe ist Alleinerbe und wird qua Universalsukzession (ZGB 560) Alleineigentümer des Nachlasses
    • Die Nichte hat keine Erbenstellung
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11
Q

Was hat der Vermächtisnehmer für eine Rechtsposition, bis ihm das Vermächtnis ausgerichtet wird?

A
  • Nur obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Vermächtnissache, kein dingliches Recht (ZGB 484, 562)
  • Rechtsposition damit vergleichbar mit derjenigen eines Käufers, dessen obligatorischer Verschaffungsanspruch noch nicht erfüllt worden ist
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12
Q

Was schuldet der mit der Ausrichtung eines Vermächtnisses Beschwerte genau?

A
  • ZGB 485 I: Die Sache ist dem Bedachten so auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges (ZGB 537 I: mit dem Tod des Erblassers) im Nachlass befindet
  • ZGB 484 III: Wenn sich die Sache nicht im Nachlass befindet, wird der Beschwerte nicht verpflichtet (sofern kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist)
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13
Q

Was sind die VSS der Fahrnisklage?

A

ZGB 934 I

  • Aktivlegitimation: Besitzer der Sache im Zeitpunkt des Abhandenkommens
  • Passivlegitimation: Jedermann, der
    • gutgläubig (in Bezug auf die Verfügungsberechtigung des Veräusserers)
    • die Sachherrschaft über die Sache ausübt
  • Abhandengekommene Sache: Sache wurde nicht (mit Wissen und Willen) anvertraut i.S.v. ZGB 933
    • Irrtum betreffend die Causa ändert nichts am Anvertrautsein
    • Irrtum über die Identität der Sache:
      • Meinung 1: Sache ist trotzdem anvertraut
      • Meinung 2: Sache ist abhanden gekommen
  • Verwirkungsfrist: 5 Jahre
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14
Q

Kann der gute Glaube im Rahmen von ZGB 714 II und 933 auch eine fehlende Causa ersetzen?

A

Nein, der gute Glaube kann nur die Verfügungsberechtigung des Veräusserers ersetzen. Eine gültige Causa muss auf jeden Fall vorliegen.

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15
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen Vindikation und Fahrnisklage?

A
  • Gleiches Klageziel, aber basierend auf unterschiedlichen VSS
  • Deswegen Anspruchskonkurrenz → es können beide Ansprüche geltend gemacht werden
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16
Q

Wie ist das Verhältnis von Vindikation und Erbschaftsklage?

A

ZGB 641 II und 598

  • Grds. Alternativität
  • Aber: Mit der Erbschaftsklage können keine Erbschaftswerte zurückgefordert werden, konkret im Fall von
    • Veräusserung von Nachlassobjekten nach dem Erbgang durch den Kläger
    • Abhandenkommen
    • irrtümlicher Ausrichtung eines Vermächtnisses
17
Q

Was sind die VSS der Entstehung eines dinglichen Retentionsrechtes i.S.v. ZGB 895 ff.?

A
  • Retentionsgegenstand
    • beweglich
    • verwertbar (ZGB 896 I)
    • im Eigentum des Schuldners
  • Fällige Retentionsforderung
    • zu sichernde Forderung
    • kann auch Forderung auf Sachleistung sein, sofern sie sich in einen Geldwert umwandeln lässt
  • Retentionsgegenstand muss sich mit Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers befinden
  • Konnexität, d.h. Forderung und Besitz
    • aus gleichem Komplex von Rechtsgeschäften und faktischen Verhältnissen beruhend oder
    • sonst in natürlichem Zusammenhang stehend
  • Kein Ausschluss (ZGB 896 II)
  • Keine anderweitige Sicherstellung (ZGB 898 I)
18
Q

Was sind die VSS des Ersatzanspruchs und Zurückbehaltungsrechts nach ZGB 939 I? Was ist die Rechtsfolge?

A
  • Besitz
  • Guter Glaube
    • in Bezug auf die Berechtigung des eigenen Besitzes im Zeitpunkt der Tätigung der Verwendung(en)
    • nach ZGB 3 I vermutet
  • Verwendungen sind notwendig oder zumindest nützlich

Rechtsfolge:

  • unselbständiger Anspruch auf Verwendungsersatz (besteht nicht, wenn der Berechtigte die Herausgabe nicht verlangt) inkl. Zinsen zu 5% (OR 73 I)
  • wirkt ähnlich wie Einrede (Herausgabe ohne Geltendmachung des Anspruchs = Verzicht)
  • Dinglicher Zurückbehaltungsanspruch, aber kein Retentionsrecht i.S.v. ZGB 895
19
Q

Was sind die VSS des Eigentumserwerbs nach ZGB 714 I?

A
  • Gültige Causa (Verpflichtungsgeschäft)
  • Besitzübertragung (ZGB 919 ff.)
  • Verfügungsberechtigung