Fremdenpolizeigesetz Flashcards

1
Q

Was versteht man unter Fremdenpolizei?

A
  • Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden
  • Überwachung des Aufenthalts von Fremden
  • Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden
  • Verhinderung von strafbaren Handlungen nach dem FPG
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2
Q

Behörde im FPG ist?

A

Die Landespolizeidirektion

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3
Q

Wer ist ein Fremder?

A

Der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

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4
Q

Drittstaatsangehörige sind?

A

Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind

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5
Q

Sachliche Zuständigkeit der LPD? (operativ)

A
  1. Fremdenpolizei

2. Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FPG

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6
Q

Sachliche Zuständigkeit des BFA? (administrativ)

A
  1. Anordnung von Abschiebung, Duldung + Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von anderen EWR-Staaten.
  2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
  3. Dokumente für Fremde
    Schubhaft + gelindere Mittel
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7
Q

Zuständigen Beschwerdebehörden im FPG sind?

A

LPD - Landesverwaltungsgericht

BFA - Bundesverwaltungsgericht

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8
Q

Was ist bei einem Rechtseingriff dringend zu beachten?

A

Zuerst Mittel einsetzen, die nicht in Rechte eingreifen. Eingriffe nur dann, wenn es eine entsprechende Befugnis gibt und wenn gelindere Mittel nicht ausreichen oder der Erfolg außer Verhältnis steht. Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

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9
Q

Was ist bei Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zu beachten?

A

Keine Zwangsgewalt bei Auskunftsverlangen. Immer androhen und ankündigen. WaffGG gilt.

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10
Q

Sind Rechtseingriffe so bald als möglicher der zuständigen Behörde zu melden?

A

Ja, insbesondere Festnahmen, Anhaltungen, Zwangsmittel, Durchsuchungen, Betreten von Wohnungen, Abnahme von Pässen, ED -Behandlung

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11
Q

Welche Grundvoraussetzungen gehören zur rechtmäßigen Einreise eines Fremden?

A

Passpflicht - Visumspflicht - Grenzkontrollpflicht

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12
Q

Welche Arten von Visa gibt es?

A

Visum A - Flugtransitvisum
Visum C - Reisevisum
Visum D - Aufenthaltsvisum (nationales Visum)

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13
Q

Geltungsumfang des Reisevisum C?

A

3 Monate im Halbjahr. (Österreich + Vertragsstaaten)

Ein - oder mehrmalige Einreise möglich, sowie Durchreise

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14
Q

Geltungsumfang des Visum D?

A

Ab 3 bis hin zu 12 Monaten. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche möglich. Reisedokument muss min. 3 Monate länger gültig sein als das Visum.

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15
Q

Wie lange darf sich ein EWR - oder Schweizer - Bürger ohne Visum rechtmäßig in Österreich aufhalten?

A

Bis zu 3 Monate. Sie müssen nicht einmal einen Pass oder Personalausweis ständig mit sich führen.

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16
Q

Welche Bedingungen muss ein Fremder erfüllen, damit er sich rechtmäßig in Österreich aufhält?

A

Rechtmäßige Einreise + Bedingung des Einreisetitels oder Aufenthalsdauer nicht überschreiten.

Oder Afenthaltstitel nach dem NAG, einem anderen Staat (max. 3 Monate), nach dem Asylrecht oder dem AuslBG

17
Q

Wozu sind Fremde während ihres Aufenthaltes in Österreich verpflichtet?

A
  1. Auf Aufforderung die geforderten Dokumente auszuhändigen
  2. An der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthaltes mitzuwirken
  3. Reisedokument mit sich führen oder in einer Entfernung aufzubewahren, dass die Einholung verhältnismäßig ist
  4. An jene Stelle zu begeben, wo die Dokumente verwahrt sind.
    Auf Verlangen Auskunft über den Zweck und Dauer des Aufenthaltes zu erteilen
18
Q

An welche Personen darf ein Auskunftsverlangen gestellt werden?

A

Im Zusammenhang oder im Nahverhältnis mit einem Fremden Auskunft erteilt, über
rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt oder strafbaren Handlungen nach dem FPG.

19
Q

Wann ist man zu einer Identitätsfeststellung einer Person ermächtigt?

A

Wenn angenommen werden kann, sie sei unrechtmäßig eingereist oder hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf oder nach einer Überprüfung nach §9a GVG -B.

20
Q

Welche Daten dürfen bei I-Feststellung zwangsweise festgestellt werden?

A

Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsbürgerschaft.

Mitwirkungspflicht des Fremden!

21
Q

Wann darf man Grundstücke, Räume, Betriebstätten, Arbeitsstellen, sowie Fahrzeuge betreten? Was ist dabei zu beachten?

A
  1. Überprüfung an Ort und Stelle gemäß §9a GVG-B
  2. Geschleppte habhaft zu werden (Prostitution)
  3. Min. 3 Fremde darrunter min 1 Fremder, der sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
  4. Unerlaubte Erwerbstätigkeit
  5. Behältnisse öffnen und durchsuchen, wenn angenommen werden kann, dass sich eine Person darin verbergen könnte.

Ziffer 3 und 4 nur bei Auftrag oder GiV.

22
Q

Durchsuchung von Personen?

A

Sicherstellung von Beweismitteln, Kleidung + Behältnisse wenn:

  1. Person festgenommen wurde
  2. Nicht rechtmäßig im Gebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für eine Durchbeförderung Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
23
Q

Festnahme nach dem FPG?

A

Sicherung des Verfahrens + Vorführung vor die LPD (24. Stunden)

  1. VÜ nach §120 (unrechtmäßige Einreise oder Aufenthalt)
  2. Weigerung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nachzuweisen (§32)
24
Q

Weitere Festnahmegründe sind?

A
  1. Nicht rechtmäßig eingereist und innerhalb von 14 Tagen betreten
  2. Innerhalb von 14 Tagen auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste
  3. Innerhalb von 14 Tagen betreten, nachdem Visum oder Visumfreier Aufenthalt abgelaufen ist
  4. Während des Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich

Festnahme hat zu unterbleiben, wenn der Fremde Österreich unverzüglich verlässt.

25
Q

Verpflichtungen gegenüber Festgenommenen sind?

A

Sprache + Gründe + konsularische Vertretung + Angehöriger und Rechtsbeistand + Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person

26
Q

Für wen werden Fremdenpässe ausgestellt?

A
  1. Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft ohne gültigen Reisedokument.
  2. Ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt sind, aber nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
27
Q

Welche gerichtlich strafbaren Handlungen gibt es im FPG?

A

§114 - Schlepperei
§115 - Entgeltliche Beihilfe zum unrechtmäßigen Aufenthalt
§116 - Ausbeutung eines Fremden
§117 - Eingehen und Vermitteln von Aufenthaltsehen
§118 - Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen Fremder
§119 - Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen