Fragenkatalog "Verpackungsrecht, Duale Systeme, Wertstoffgesetz" Flashcards

1
Q

Basiert die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1991 auf der Umsetzung von Europarecht in deutsches Recht?

A
  • nein, VerpackVO 1991 von Regierung beschlossen
  • EU-VerpackungsRL folgte erst 1994
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2
Q

Welches abfallpolitische Ziel soll durch die Verpackungsverordnung verwirklicht werden?

A
  • Produktverantwortung
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3
Q

Was bedeutet Produktverantwortung?

A
  • Verantwortung für die Entsorgung von Produkten/Abfall liegt in den Händen von Herstellern und Vertreibern
  • Verursacherprinzip
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4
Q

Gibt es neben der Rücknahmepflicht andere Instrumente zur Umsetzung der Produktverantwortung?

A
  • ja, Pfand- und Kennzeichnungspflicht
  • Mehrwegsystem
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5
Q

Was sind die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verpackungsverordnung?

A
  • Auswirkungen von Verpackungen auf Umwelt vermeiden/verringern
  • jede Verpackung muss spezieller Verpackungsart zugeordnet werden können
  • Vorrangiger Einsatz verwertbarer Abfälle/sekundärer Rohstoffe
    • 80 % Mehrweg und ökologische Einweggetränkeverpackungen
    • 65 M-% Verwertung von Verpackungsabfällen
    • 55 M-% stoffliche Verwertung (Holz, Kunststoffe, Metalle, Glas, Papier, Karton)
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6
Q

Welche unterschiedlichen Verpackungsarten gibt es? (Für Klausur: Nennen Sie drei Verpackungsarten.)

A
  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
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7
Q

Wo fallen Verkaufsverpackungen an?

A
  • beim Endverbraucher (privat und nicht-privat (Haushalte und Arbeitsplätze))
  • Außerdem Serviceverpackungen und Versandverpackungen
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8
Q

Welche Verpackungsart fällt mengenmäßig am meisten an?

A

Verkaufsverpackungen

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9
Q

Was ist aus Sicht der Hersteller oder Vertreibers die grundsätzliche Rechtsfolge, wenn eine Verpackung dafür vorgesehen ist, beim privaten Endverbraucher anzufallen?

A
  • Systembeteiligungspflicht an mind. einem Dualen System zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahem dieser Verkaufsverpackungen
  • bei Nichtbeachtung: Inverkehrbringerverbot
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10
Q

Was ist ein privater Endverbraucher?

A
  • private Haushaltungen und diesem nach Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen (Gaststätten, Hotels, Kantinen, Kinos, Freizeitparks…)
  • Verbraucher der die Ware nicht weiter veräußert (weiterleiten, verkaufen)
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11
Q

Wer ist grundsätzliche verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen?

A
  • Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verpackungen, welche beim privaten Endverbraucher anfallen (Verkaufsverpackungen), erstmals in den Verkehr bringen (wer die Produktverantwortung trägt)
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12
Q

Wer zahlt im Endeffekt die Systembeteiligungskosten?

A
  • Der Verbraucher, da die betreffenden Hersteller und Vertreiber ihre Kosten letztendlich auf ihre Produkte drauflegen
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13
Q

Gibt es Alternativen zur Systembeteiligungspflicht?

A
  • Branchenbezogenen Selbstentsorgung (Branchenlösung): wenn der Hersteller unentgeltlich die Verpackungen zurücknimmt und einer Verwertungsanlage zuführt
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14
Q

Gibt es eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht mit dem Markenzeichen “Der Grüne Punkt”?

A
  • seit 2009 gemäß VerpackVO keine Kennzeichnungspflicht mehr (Kennzeichnung freiwillig)
  • Manche Hersteller/Vertreiber zahlen dennoch Entgelte für Nutzung des geschützte Markenlogos der DSD GmbH
  • Ggf. faktischer Zwang zur Kennzeichnung mit “Der Grünen Punkt” wegen Kennzeichnungspflicht im Ausland
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15
Q

Müssen die Hersteller und Vertreiber (Abfüllen) Rechenschaft über die Verpackungsmengen ablegen, die sie in Verkehr bringen?

A

Ja, die Hersteller/Vertreiber haben eine Vollständigkeitserklärung abzuliefern über:
- Verpackungsmenge (Materialart, Masse)
- Anfallort (Privatre Endverbraucher oder Gewerbe)
- Umfang und Art der Teilnahme an dualen Systemen bzw. Selbstentsorgertätigkeit

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16
Q

Was war der Hauptstreitpunkt in der Diskussion um ein neues Wertstoffgesetz?

A
  • Das Wertstoffgesetz scheitert an der Frage, wer die Organisationsverantwortung für die Sammlung haben soll
  • bzw. über Sinn und Zweck des Wertstoffgesetztes, insbesondere um die Zuständigkeit für die Wertstofftonne und das Schicksal der Dualen Systeme
17
Q

Ist der Bestand der dualen Systeme unter dem Verpackungsgesetz gesichert?

A

Ja

18
Q

Was sind die wesentlichen Neuregelungen im Verpackungsgesetz?

A
  • Vorgabe des abfallwirtschaftlichen Ziels, mit einer gemeinsamen haushaltsnahen Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen
  • Das Gesetz gilt aber nur für Verpackungen, nicht für stoffgleiche Nicht-Verpackungen?
  • Erweiterung der Begriffsbestimmungen z.B. um den Begriff “Systembeteiligungspflichtige Verpackungen”
  • Erstmalige Einführung einer Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beider (neuen Zentralen Stellen
  • Deutliche Erhöhung der Verwertungsquote für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • einheitliche Wertstoffsammlungen für Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen
  • ÖrE wurde einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt (können Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung nehmen)
  • Pflicht zur Errichtung einer zentralen Stelle durch produktverantwortliche Hersteller