Fragenkatalog Recht Flashcards

1
Q

Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?

A

Kreislaufwirtschaftsgesetz

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2
Q

Welche Ziele werden mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt?

A

Verringerung schädlicher Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren
- Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern

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3
Q

Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz.

A
  • Abfallbeseitigungsgesetz 1972
  • Abfallgesetz 1986
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012
  • Gesetze zum Abfall wandeln sich von der einfachen Beseitigung (Deponierung) von Abfällen hin zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft in der alle Abfälle verwertet werden.
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4
Q

Bringen Sie die folgenden Grundsätze in die hierarchische Reihenfolge.

A
  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung
  • Beseitigung von Abfall
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5
Q

Wie lautet die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz?

A
  • Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge (5-stufige Abfallhierarchie) nach Abs. 1
  • Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt und Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus nach Abs. 2 sowie weiterer sieben Kriterien
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6
Q

Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?

A

Ja, Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus.

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7
Q

Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?

A
  • Recycling (§3 Abs. 25 KrWG): jedes „Verwertungsverfahren“, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien/Stoffen entweder für ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke aufbereitet werden.
    → Einschließlich Aufbereitung org. Materialien (Kunststoffe als Reduktionsmittel in Hochofen).
    → Ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien für die
    Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung.
  • Sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG): Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle.
    → Innerhalb der Anlage einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (Substitutionseffekt) oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
    → Aufbereitung und Verwendung von Materialien als Brennstoff
    → Bergversatz, Verfüllung im Tagebau
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8
Q

Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde, kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall?

A
  • Produkt
  • Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass…
    → er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann.
    → ein Markt für ihn oder eine Nachfragenach ihm besteht.
    → er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie.
    → seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch /Umwelt führt.
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9
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeeigenschaft nach dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz

A
  • Verwendbarkeit
  • Markt oder Nachfrage
  • Erfüllung aller für Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften
    und anwendbaren Normen für Erzeugnisse.
  • keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
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10
Q

Handelt es sich bei Nebenprodukt um Abfall?

A

Nein

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11
Q

Nennen Sie die vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz

A
  • Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn…
    → sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird
    → eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist
    → der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird
    → die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
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12
Q

In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden hochwertige Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Unter Berücksichtigung des KrWG und dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete Abgrenzung des Abfallbegriffs vor.

A

Laut EuGH (!) Erdölnebenprodukt!
- Weiterverwendung sichergestellt: In der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff
- Keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt
- Integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt
- Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt): erfüllt

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13
Q

Nennen Sie die zwei Voraussetzungen, die die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG begründen.

A
  • 1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
  • 2) Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung
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14
Q

Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG?

A
  • Tatsächliche Entledigung
  • Endledigungswille
  • Endledigungspflicht
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15
Q

Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?

A
  • Der Abfallerzeuger:
    → jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen (Ersterzeuger).
  • Abfallbesitzer (§3 Abs. 9):
    → Besitzer von Abfällen im Sinne des KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
    → Darauf, ob die betreffende Person einen Besitz willen hat, kommt es nicht an, so dass z. B. eine tatsächliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers an dort gelagerten Abfällen auch dann besteht, wenn die Abfälle entgegen dem Willen des Grundstückseigentümers dorthin gebracht und gelagert werden.
    → Beim sogenannten “mittelbaren Besitz” -z.B. des Vermieters oder Verpächters von Grundstücksflächen oder Gebäuden -ist im Einzelfall zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft an Gegenständen hat, die sich auf dem Gelände befinden.
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16
Q

Nennen Sie je ein Beispiel für natürliche und juristische Personen als Abfall-erzeuger.

A
  • Ersterzeuger & natürliche Person: Bauherr für Abfälle aus Baumaßnahmen.
  • Zweiterzeuger & juristische Person: Betreiber einer Sortieranlage für Bauabfälle.
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17
Q

Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger der Abfälle bzw. –besitzer?

A

Nach der Verwertung.

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18
Q

Unter welchem Vorbehalt steht der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen?

A
  • Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt und Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus.
  • Zu berücksichtigen sind:
    → die zu erwartenden Emissionen
    → das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.
    → Zudem sind technischen Möglichkeiten, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen zu berücksichtigen.
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19
Q

Ist es technisch möglich und abfallrechtlich zwingend aus gesammelten Kunststoffabfällen wieder Erdöl herzustellen? Begründen Sie ihre Antwort.

A

Technisch möglich aber abfallrechtlich nicht zwingend, da wirtschaftlich nicht zumutbar obwohl Markt vorhanden ist.

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20
Q

Was ist der Hauptzweck des Recyclings?

A

Jedes „Verwertungsverfahren“, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden.

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21
Q

Vergleichen Sie die Zielsetzungen des Recyclings von Abfällen mit dem der Beseitigung von Abfällen.

A
  • Recycling: Nutzung der Stoffeigenschaften des Abfalls
  • Beseitigung: Beseitigung des Schadstoffpotentials
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22
Q

Was beinhaltet der Begriff Downcycling?

A
  • Die Herstellung Minderwertiger Produkte aus Recyclingmaterial. Das sekundäre Produkt kann in der Qualität nicht mit dem Erstprodukt mithalten.
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23
Q

Für welche Abfälle gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG generell eine Überlassungspflicht?

A
  • Für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme der „Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken“ (§17Abs.1Satz1).
  • Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Beseitigung in eigenen Anlagen (§17Abs.1Satz2); Rückausnahme vom Recht der Eigenbeseitigung bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Satz3).
24
Q

Gibt es eine Überlassungspflicht für Abfälle aus „anderen Herkunftsbereichen“ (z.B. gewerbliche Abfälle)?

A

Gipskarton

25
Q

Nennen Sie die vier gesetzlichen Ausnahmen von der Überlassungspflicht

A
  • Für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung unterliegen (Nr. 1) z.B.: Elektrogeräte.
  • Für Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden (Nr. 2) z.B.: Batterien.
  • Für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (Nr. 3) z.B.: Altkleider.
  • Für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Nr. 4) z.B.: Metallschrotthändler.
26
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Sammlung?

A
  • Gemeinützige Körperschaft als Träger und gemeinnütziger Zweck.
  • Anzeigeverfahren für gemeinnützige Sammlungen 3 Monate im Voraus bei zuständiger Behörde
  • Inhalt Anzeige nach §18 Abs. 3 KrWG:
    → Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird.
    → Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
27
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Sammlung?

A
  • Zweck der Einnahmeerzielung
  • Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen 3 Monate im Voraus bei zuständiger Behörde,
    Festschreibung, Mindestzeitraum max. 3 Jahre, Auferlegung einer Sicherheitsleistung möglich.
  • Inhalt Anzeige nach §18 Abs. 2 KrWG(Details sind streitig):
    → Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens.
    → Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und
    die Mindestdauer der Sammlung
    → Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
    → eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege
    einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
    → eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird
28
Q

Welche Art von Abfällen macht am Gesamtaufkommen den größeren Anteil aus?

A

Mineralische Abfälle 54%

29
Q

Nennen Sie die maßgeblichen Herkunftsbereiche von mineralischen Abfällen

A
  • Bauwirtschaft, Abbruch
  • Entsorgungswirtschaft (z.B. Siebsand)
  • Sonstige Wirtschaftskreise, z.B. Aschen und Schlackenaus Kraftwerken und anderen
    Verbrennungsprozessen.
30
Q

Wann stellt die Verfüllung einer Tongrube mit mineralischen Abfällen eine Abfallverwertung und keine Beseitigung im Sinne einer Deponierung dar?

A
  • Abfälle ersetzen Primäre Rohstoffe bei der Verfüllung (Nutzung der stofflichen Eigenschaft Volumen).
31
Q

Was regelt die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage?

A
  • Diese Verordnung gilt für die schadlose und hochwertige Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
32
Q

Was regelt die sog. Mantelverordnung?

A
  • Das allgemeine Ziel war die erstmalige bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung von mineralischen Abfällen.
  • Zusammenfasse: Ersatzbaustoff V, Neufassung des Bundes-Bodenschutz-& Altlasten V, Änderung der Deponie V & Gewerbeafa ll V
33
Q

Für welche Abfälle gilt die Gewerbeabfallverordnung?

A
  • Gewerbliche Siedlungsabfälle
  • Bau und Abbruchabfälle
34
Q

Wer ist Adressat der Gewerbeabfallverordnung?

A
  • Erzeuger und Besitzer der Abfälle.
  • Beteiber von Vorbehandlungs und Aufbereitungsanlagen.
35
Q

Gilt die Gewerbeabfallverordnung auch für Elektro- und Elektronikaltgeräte und für Altbatterien?

A
  • Nein diese unterfallen eigenen spezialgesetzlichen Regelungen.
36
Q

Welcher Entsorgungsgrundsatz gilt nach der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle?

A
  • Getrennte Sammlung und Beförderung zur Vorbereitung zur wiederverwertung und Recycling.
  • Gemische sind Vorbehandlungsanlage zuzuführen wenn tech. möglich und wirt.zumutbar.
  • Abfälle müssen ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig Verwertet werden.
  • Überlassungspflicht an Abfallentsorger.
37
Q

Unter welchen Voraussetzungen entfällt die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung nach der Gewerbeabfallverordnung?

A
  • Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die Getrenntsammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
  • Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund („einer hohen Verschmutzung oder“, wurde vom Bundesrat gestrichen!) einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlungstellen.
38
Q

Was muss mit nicht getrennt gesammelten Abfällen geschehen, die als gewerbliche Siedlungsabfälle in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen?

A

Sie müssen einer Vorbehandlungsanlage sortiert werden.

39
Q

Gibt es technische Mindeststandards für Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung?

A
  • Geräte: Vorzerkleinerer, Sieb, Sichter, Sortierband
  • Metallausbringung 95%
  • Kunststoffausbringung 85%
  • Recyclingquote 30%
40
Q

Seit wann gelten die technischen Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen nach der Gewerbeabfallverordnung?

A

01.01.2019

41
Q

Nennen Sie Gründe, weshalb von der Getrenntsammlungspflicht für Bau. und Abbruchabfälle abgewichen werden kann.

A
  • Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
42
Q

Wer ist Adressat der AltholzV?

A
  • Erzeuger und Besitzer von Altholz.
  • Betreiber von Altholzentsorgungsanlagen.
  • Öffentlich rechtliche Entsorger, sofern sie Altholz entsorgen.
  • Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur
    Entsorgung von Altholz übertragen wurde.
43
Q

Was ist Altholz i.S.d. AltholzV?

A
  • Industrierestholz und Gebrauchtholz einschließlich Verbundstoffe mit einem Masseanteil von 50% soweit Abfall.
44
Q

Nenne die vier Altholzkategorien!

A
  • Altholzkategorie A I: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
  • Altholzkategorie A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
  • Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
  • Altholzkategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz.
45
Q

Ist A IV-Altholz stets gefährlicher Abfall?

A
  • Altholz der Kategorie 4 ist immer mit Schadstoffen belastet also ist es immer gefährlicher Abfall.
46
Q

Was regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

A

Regelt Abnahme und Vergütung von Strom der ausschließlich aus Erneuerbaren Energiequellen z.B. aus Biomasse stammt.

47
Q

Was sind die wesentlichen Ziele der Neuregelungen des EEG?

A
  • Streichung des NaWaRo-Bonus und KWK-Bonus.
  • Einführung ersatzstoffbezogenen Vergütung die zusätzlich zur Grundvergütung gewährt wird.
  • Erhöhung der Gebührendegression für Strom aus Biomasse auf 2% jährlich ab dem Jahr 2013.
48
Q

Was regelt die BiomasseV in Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?

A
  • Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
49
Q

Ist Altholz stets Biomasse?

A

Nach §3 Nr. 4 BiomasseV ist Altholz keine Biomasse ausgenommen Industrierestholz

50
Q

Welches Altholz ist Biomasse?

A

Industrierestholz

51
Q

War Altholz bis zum Inkrafttreten des neuen EEG bzw. der neuen BiomasseV am 01.01.2012 Biomasse?

A

Ja mit der Streichung wurde der EEG-Erfahrungsbericht umgesetzt.

52
Q

Gibt es auch nach dem 01.01.2012 eine Vergütung für Strom aus Altholz als Biomasse, wenn er in Anlagen erzeugt wurde, die vor dem 01.01.2013 in Betrieb genommen wurden

A
  • Bestands und Vertrauensschutz für Betreiber von Altanlagen.
  • „Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden”.
53
Q

Nach welchem Gesetz sind Anlagen für das Stahlrecycling zu genehmigen, wenn sie bestimmte Kapazitätsgrenzen überschreiten?

A

§ 10 BImSchG

54
Q

Nach welchem Gesetz sind Anlagen für das Stahlrecycling zu genehmigen, wenn sie bestimmte Kapazitätsgrenzen nicht überschreiten?

A

§ 19 BImSchG (Vereinfachtes Verfahren statt Genehmigungsverfahren).

55
Q

Was bedeutet die Konzentrationswirkung einer Genehmigung nach BImSchG?

A
  • Konzentrationswirkung bezeichnet ein Prinzip im Verwaltungsverfahren, wonach eine Genehmigung mehrere andere Genehmigungen miteinschließt.
56
Q

Steht es im Ermessen der Behörde, eine Genehmigung nach dem BImSchG zu erteilen?

A

Ja, unter Beteiligung anderer Behörden.

57
Q

Nennen 4 Grundpflichten, die als materielle Zulassungsvoraussetzungen für BImSch-Anlage.

A
  • Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden.
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen treffen.
  • Abfallvermeidungs-, Verwertungs- und Entsorgungs Gebot beachten.
  • Energie sparsam und effizient verwenden.