ETBI Flashcards
Vorliegen (+), sofern
sofern der Täter sich tatsächliche Unstände vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt gewesen wäre
Rechtsfolgen: Theorien
Vorsatztheorie
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
strenge Schuldtheorie
vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Vorsatztheorie: Inhalt
das Unrechtsbewusstsein ist neben der Kenntnis und dem Willen den Tatbestand zu verwirklichen, immer eigenständiger Teil des Vorsatzes (sog. “dolus malus”)
Rechtsfolge: Vorsatz (-)
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Inhalt
Rechtfertigungsgründe sind negative Tatbestandsmerkmale. Ihr Vorliegen lässt den Tatbestand entfallen.
-> es gibt also nur einen zweistufigen Deliktsaufbau, die Stufe der Rechtswidrigkeit entfällt
Irrtum über das Vorliegen neg. TBM ist Tatbestandsirrtum gem. $16 I
Rechtsfolge: Vorsatz (-)
strenge Schuldtheorie: Inhalt
beim ETBI handelt es sich un einen normalen Verbotsirrtum
führt gem. $17 zum Ausschluss der Schuld sofern vermeidbar
Rechtsfolge idR Schuld (+)
vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie: Inhalt
bei einem ETBI entfällt nicht der Tatbestandsvorsatz, sondern das sog. Vorsatzunrecht
diese Konstruktion ist dem Tatbestandsirrtum vergleichbar, d.h $16 I wird analog angewandt
Rechtsfolge: Vorsatz (-)
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Inhalt
das Unrecht der Vorsatztat (Vorsatzunrecht) bleibt bestehen, aber der sog. Vorsatzschuldvorwurf entfällt
Prämisse:
Vorsatz hat Doppelfunktion: es existiert auch der Schuldvorsatz, da den Vorsatztäter eine höhere Schuld trifft, als den Fahrlässigkeitstäter
die ggü dem Fahrlässigkeitstäter erhöhte Schuld sei beim ETBI nicht gegeben, sodass dieser Schuldvorsatz/ Vorsatzschuldvorwurf entfällt;
es kommt allenfalls eine Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht
Rechtsfolge: $16 I nur in seinen Rechtsfolgen analog
-> idR Schuld (-)