ETBI Flashcards

1
Q

Vorliegen (+), sofern

A

sofern der Täter sich tatsächliche Unstände vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt gewesen wäre

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2
Q

Rechtsfolgen: Theorien

A

Vorsatztheorie

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

strenge Schuldtheorie

vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie

rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

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3
Q

Vorsatztheorie: Inhalt

A

das Unrechtsbewusstsein ist neben der Kenntnis und dem Willen den Tatbestand zu verwirklichen, immer eigenständiger Teil des Vorsatzes (sog. “dolus malus”)

Rechtsfolge: Vorsatz (-)

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4
Q

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Inhalt

A

Rechtfertigungsgründe sind negative Tatbestandsmerkmale. Ihr Vorliegen lässt den Tatbestand entfallen.
-> es gibt also nur einen zweistufigen Deliktsaufbau, die Stufe der Rechtswidrigkeit entfällt

Irrtum über das Vorliegen neg. TBM ist Tatbestandsirrtum gem. $16 I

Rechtsfolge: Vorsatz (-)

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5
Q

strenge Schuldtheorie: Inhalt

A

beim ETBI handelt es sich un einen normalen Verbotsirrtum

führt gem. $17 zum Ausschluss der Schuld sofern vermeidbar

Rechtsfolge idR Schuld (+)

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6
Q

vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie: Inhalt

A

bei einem ETBI entfällt nicht der Tatbestandsvorsatz, sondern das sog. Vorsatzunrecht

diese Konstruktion ist dem Tatbestandsirrtum vergleichbar, d.h $16 I wird analog angewandt

Rechtsfolge: Vorsatz (-)

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7
Q

rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Inhalt

A

das Unrecht der Vorsatztat (Vorsatzunrecht) bleibt bestehen, aber der sog. Vorsatzschuldvorwurf entfällt

Prämisse:
Vorsatz hat Doppelfunktion: es existiert auch der Schuldvorsatz, da den Vorsatztäter eine höhere Schuld trifft, als den Fahrlässigkeitstäter
die ggü dem Fahrlässigkeitstäter erhöhte Schuld sei beim ETBI nicht gegeben, sodass dieser Schuldvorsatz/ Vorsatzschuldvorwurf entfällt;

es kommt allenfalls eine Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht

Rechtsfolge: $16 I nur in seinen Rechtsfolgen analog
-> idR Schuld (-)

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