EStG Flashcards

1
Q

§ 1 I 1, II, III EStG: unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 IV EStG: beschränkte Steuerpflicht

A

= es unterliegen sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer (sog. Welteinkommensprinzip)

= es unterliegen nur die inländischen Einkünfte der Besteuerung nach dem EStG

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2
Q

Standardsätze Beginn Klausurlösung Ermittlung der Einkünfte

A

1) S ist als natürliche Person mit Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland gem. § 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (mit seinem “Welteinkommen”).

2) Er wird gem. § 25 I EStG einzeln (als “Einzelperson”) zur Einkommenssteuer veranlagt.
[wenn keine Zusammenveranlagung Eheleute]

3) Bei Berechnung der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen kommt der Grundtarif des § 32a I EStG zur Anwendung. (Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz nach § 32d I EStG, sog. Abgeltungssteuer.)

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3
Q

Ermittlung bei konkreter Einkunftsart

Aufbau

A

1) Mit seiner Tätigkeit als … erzielt S Einkünfte gem. § 2 I Nr. … iVm § … EStG.
ggf.: Es liegen keine Einkünfte nach … vor, weil …
2) S erzielt mit dieser Tätigkeit Gewinn. Die Gewinnermittlung erfolgt
gem. § 2 II 1 Nr. 1 iVm § 4 I 1 / § 4 III EStG durch BVV / EÜR. (…)
oder
S erzielt Überschusseinkünfte. Die Einkunftsermittlung erfolgt gem. § 2 II 1 Nr. 2 EStG durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten.

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4
Q

objektives Nettoprinzip

A

nur der Teil der Erwerbseinnahmen darf besteuert werden, der nicht für die Erwerbstätigkeit aufgewendet wird ➝ BA und WK steuermindernd zu berücksichtigen

Ausnahmen:
§ 3 Nr. 40 EStG
§ 4 V EStG
§ 9 I 3 Nr. 4 EStG

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5
Q

subjektives Nettoprinzip

A

nur disponible Ausgaben können in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden ➝ Grundfreibetrag, um Existenzminimum zu schützen + Kinderfreibetrag, SA, agB

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6
Q

Prinzip der Totalgewinngleichheit

A

i. E. ob der Gewinnauswirkung immer gleich, egal ob BVV gem. §§ 4 I, 5 EStG oder § 4 III EStG, nur wann kann wegen § 11 EStG variieren

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7
Q

Verkauf / Verlust eines WG des BV

A

grundsätzlich kann der Restbuchwert als BA abgezogen werden, da dieser schon geleisteten Aufwand darstellt, der nur wegen der AfA-Regelung bisher noch nicht abgezogen werden durfte
A: § 6 IIa 3 EStG (Sammelpostenverfahren)

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8
Q

Berücksichtigung AK als BA

A
  • abnutzbare WG ➝ AfA (A: gWG, § 6 II EStG)
  • nicht abnutzbare WG ➝ erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als BA zu berücksichtigen, § 4 III 4 EStG
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9
Q

Berücksichtigung Unfallschäden / Krankheitskosten

A

betrieblicher Zusammenhang muss feststehen und private Mitveranlassung nahezu ausgeschlossen sein
Kfz-Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind ➝ betriebliche Veranlassung gem. § 4 IV EStG (+), wenn sich Unfall auf betrieblicher Reise ereignet hat, sonst § 12 Nr. 1 EStG
Trunkenheitsfahrten immer privat

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10
Q

durchlaufende Posten ≠ BE / BA

A

§ 4 III 2 EStG
Bsp.: Auslage der Gerichtsgebühren für den Mandanten
USt kein durchlaufender Posten, da vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer = Steuerschuldner!

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11
Q

vorweggenommene, nachträgliche, vergebliche BA
➝ Abzugsvoraussetzung

A

hinreichend konkreter Zusammenhang mit (beabsichtigten) betrieblichen Einkünften

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12
Q

Abzugsverbote / Abzugsbeschränkungen bzgl. BA

A

§ 4 V, Vb, VI, IX EStG
wiederum Ausnahme davon § 4 V 2 EStG

§ 4 V Nr. 2 EStG: gilt nicht für Mitarbeiter, da dann rein betrieblicher Anlass ➝ Kosten voll abzugsfähig
§ 4 V Nr. 6 EStG: Fahrten können nur mit Entfernungspauschale angesetzt werden, Gleichstellung Unternehmer - Arbeitnehmer

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13
Q

Zuordnung von WG zum BV

bei Bilanzierung, § 4 I EStG

A

Entscheidend: Wie hoch ist Nutzung des WG zu betrieblichen Zwecken?
> 50 % ​➝ notwendiges BV, WG wird voll dem BV zugeordnet, alle damit zusammenhängenden Aufwendungen als BA abzugsfähig
< 10 % ​➝ notwendiges PV, aber Nutzungseinlage gem. §§ 4 I 8 i. V. m. 6 I Nr. 5 EStG möglich
10 % - 50 % ​➝ gewillkürtes BV, wenn Nutzung nach außen hin durch Aufnahme in Bilanz dokumentiert, WG wird dann voll dem BV zugeordnet, Aufwendungen voll abzugsfähig

​➝ private Nutzung des notwendigen / gewillkürten BV = Nutzungsentnahme, §§ 4 I 2 i. V. m. 6 I Nr. 4 EStG ​➝ gewinnerhöhend

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14
Q

Zuordnung von WG zum BV

bei EÜR, § 4 III EStG

A

vgl. Regeln zu Bilanzierung:

1) mindestens 10 % betriebliche Nutzung des WG,
2) objektive Förderung des Betriebs (vernünftige wirtschaftliche Überlegungen) und
3) zeitnahe und unmissverständliche Dokumentation der Zuordnung zum BV (zB durch Aufnahme in Verzeichnis oder Schreiben an FA)

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15
Q

§ 4 I / § 4 III EStG

Begriff der Betriebeinnahmen

A

analog § 8 EStG Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind

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16
Q

Aufbau Prüfung § 4 I 1 EStG

A
  1. Zuordnung WG zum BV
  2. Bewertung ➝ § 6 EStG
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17
Q

§ 4 I / § 4 III EStG

Auszahlung Darlehen = BE?

A

(-) gewinnneutral: fließt nicht auf Dauer zu, reine Geldbewegung im Vermögensbereich
vgl. Bewertung bei § 4 I EStG: gewinneutraler Aktiv-Passivtausch

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18
Q

§ 4 I 1 EStG (und § 4 III EStG)

Bewertung Darlehen im BV:

Aufnahme und Tilgung
Damnum

A
  • Aufnahme und Tilgung: Bewertung mit dem am Bilanzstichtag noch geschuldeten Rückzahlungsbetrag abzgl. der im Wirtschaftsjahr erfolgten Tilgung § 6 I Nr. 3 EStG; iE keine Gewinnauswirkung, da Minderung Geld = Minderung Verbindlichkeiten
    ➝ bei EÜR weder Auszahlung noch Tilgung als BE / BA aufzuzeichnen
  • Damnum (Disagio) = Zinsvorauszahlung ➝ eigentlich negative Gewinnauswirkung i. H. d. Damnums, aber: Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung ➝ Verteilung des Betrags auf die Laufzeit des Darlehens ➝ Bilanzierungshilfe: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP), § 5 V 1 Nr. 1 EStG, Höhe: Betrag Damnum abzgl. anteiliger Aufwand für das Wirtschaftsjahr (➝ Laufzeit Darlehen)
    ➝ anders bei EÜR gem. § 11 II 4 EStG, soweit Damnum marktüblich (= voll anzusetzen; Marktüblichkeit bei Geschäftsbank per Anscheinsbeweis vermutet)
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19
Q

§ 4 IV EStG

Begriff der BA

A

Kausalität = objektiv + subjektive Veranlassung durch den Betrieb

subjektiv = Wille, den Betrieb zu fördern, Freiwilligkeit ➝ fehlt bei Zwangsaufwendung
aber Rspr.: entbehrlich bei Diebstahl aus BV,

eindeutig objektive Verursachung ausreichend

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20
Q

§ 4 V Nr. 7 EStG: Angemessenheit nach allg. VA

A

➝ alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
➝ prüfen, inwieweit die Aufwendungen zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind
➝ Folge: Reduzierung auf das Angemessene
Bsp.: statt 400.000 € für Lamborghini sind 60.000 € entsprechend 5er BMW als AK anzusetzen

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21
Q

Aufbau Prüfung § 4 III EStG

A
  1. Zuordnung WG zum BV
  2. Qualifizierung als BE (§ 8 EStG analog) oder BA (§ 4 IV EStG)
  3. Zu- / Abfluss, § 11 EStG
  4. Bewertung ➝ § 6 VII EStG
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22
Q

§ 4 III 4 EStG

AK / HK eines nicht abnutzbaren WG - § 11 EStG?

A

Abfluss mit Bezahlung?
(-): erst mit Verkauf (mit Zufluss des Veräußerungserlöses) oder der Entnahme

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23
Q

§ 4 III EStG

Sachentnahme

A

keine Verweisung auf § 4 I 1 EStG, aber aufgrund des Prinzips der Totalgewinngleichheit anzuwenden (Art. 3 GG)
➝ wie (private) Veräußerung zu behandeln:
Teilwert = als BE hinzurechen, § 6 VII Nr. 2 i. V. m. § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG
Restwert (= urspr. AK/HK abzgl. AfA) als BA abziehen
➝ so wird Besteuerung der stillen Reserve gesichert

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24
Q

§ 4 III EStG

(private) Nutzungsentnahme

A

ist wie fiktive Vermietung des WG an sich selbst zu behandeln
§ 6 VII Nr. 2 ➝ § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG:
erlangter Vorteil = BE
private Nutzung betrieblicher Pkw ➝ S. 2 - 4

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25
Q

§ 4 III EStG

Entnahme / Einlage von Bargeld

A

immer erfolgsneutral = ohne Gewinnauswirkung
➝ wegen Nominalwertprinzip (1 € = 1 €) kann keine stille Reserve entstehen
➝ unfreiwillige Geldverluste sind nur beachtlich, wenn sie betrieblich veranlasst sind

Bewertung anders bei § 4 I EStG, aber i. E. gleich

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26
Q

§ 4 III EStG

1) Behandlung von Sacheinlagen
2) Behandlung von Nutzungseinlagen

A

1) grds. wie eine BA iHd Teilwerts, § 6 VII Nr. 2 ➝ § 6 I Nr. 5 EStG
aber: Einlage eines abnutzbaren WG ➝ AfA, §§ 4 III 3, 7 I 5 EStG
Einlage eines nichtabnutzbaren WG ➝ § 4 III 4 EStG, Einlagewert wirkt sich erst bei Veräußerung oder Entnahme wie BA aus

2) Einlage iHd anteiligen auf die betriebliche Verwendung des WG entfallenden Aufwendungen

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27
Q

§ 4 I / § 4 III EStG

Verzicht auf eine Forderung / Aufrechnung

A

Verzicht aus privaten Gründen = Entnahme
➝ Wert der Forderung dem Gewinn hinzuzurechnen, Gewinnerhöhung um den Wert der Forderung, § 6 I Nr. 4 EStG (iVm § 6 VII Nr. 2 EStG)

Verzicht aus betrieblichen Gründen: führt entweder zu fiktiver BA oder Forderung entsteht erst gar nicht, i. E. keine Gewinnauswirkung

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28
Q

§§ 7, 6 II, IIa EStG:

AfA

Allgemeines, Anwendbarkeit

A
  • AfA = Ausnahme vom Zu- / Abflussprinzip des § 11 EStG
  • verteilt BA / WK über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung des WG
  • direkt für Gewinneinkünfte anwendbar, § 2 II Nr. 1 EStG (§ 4 III 3 EStG eig. deklaratorisch)
  • für Überschusseinkunftsarten gem. § 9 I 3 Nr. 7 EStG anwendbar
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29
Q

AfA: Hintergrund

A
  • Wertverzehrtheorie: Anschaffung / Herstellung wirtschaftlich noch kein Aufwand, da gleichwertige Gegenleistung erhalten, erst im Lauf der Nutzungsdauer Wertverzehr
  • Aufwandsverteilungstheorie: urpsrüngliche Aufwendungen (AK/HK) sind steuerlich typisierend auf die vrss. Nutzungsdauer zu verteilen
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30
Q

geringwertige Wirtschaftsgüter

Voraussetzungen § 6 II EStG

A

§ 6 II, IIa EStG gehen § 7 EStG vor!

§ 6 II EStG: AK/HK können im Jahr der Anschaffung / Herstellung in voller Höhe als BA abgesetzt werden, wenn

  • das WG einer selbständigen Nutzung fähig ist und
  • die AK/HK 800 € netto nicht übersteigen

Anwendung nur für WG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, § 52 XII 6 EStG

Überschusseinkünfte: Verweisung in § 9 I 3 Nr. 7 S. 2 EStG

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31
Q

Bemessungsgrundlage AfA

A
  • § 255 I, II HGB: tatsächliche AK/HK inklusive Nebenkosten
  • brutto oder netto?
    ➝ für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (§ 15 UStG, § 9b EStG) ist die USt sofort abzugsfähig = nicht in BMG einzubeziehen, netto-Preis maßgeblich
    ➝ für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, also mit der USt belastete Unternehmer (zB Zahnärzte) oder Nichtunternehmer ist die USt dagegen in die BMG einzubeziehen, brutto
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32
Q

§ 7 I 1 EStG:

Berechnung lineare AfA

A

Jahres-AfA = AK/HK : Nutzungsdauer

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33
Q

Beginn der AfA

A
  • § 7 I 4 EStG: ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung
    ➝ § 9a EStDV:
    bzgl. Anschaffung Lieferung = Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht, d. h. Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren
    bzgl. Herstellung Zeitpunkt der Fertigstellung
  • pro rata temporis: für jeden angefangenen Monat ist die zeitanteilige Jahres-AfA als BA / WK anzusetzen
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34
Q

Ende der AfA

A
  • vollständige Abschreibung auf 0 Euro
  • Veräußerung des WG
  • Entnahme des WG aus dem BV
    ➝ pro rata temporis
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35
Q

§ 7 I 5 EStG: Einlage eines WG in das BV nachdem damit
Einkünfte gem. § 2 I 1 Nr. 4 - 7 EStG erzielt wurden

A

Einlagewert mindert sich um die AfA-Beträge, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind ➝ Einlage mit AK / HK abzgl. AfA zum Einlagezeitpunkt anzusetzen
höchstens jedoch bis zu den fortgeführten AK / HK
wenn Einlagewert < fortgeführte AK / HK (➝ Schrottimmobilie), bemisst sich weitere AfA am Einlagewert

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36
Q

§ 7 I 7 EStG:

außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung

A

setzt außergewöhnlichen Wertverzehr voraus, der sich auf die Nutzungs- bzw. Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsguts auswirkt ➝ reine Wertminderung reicht nicht, Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeit erforderlich! ➝ wenn keine Auswirkung vorliegt, kann aber bei Bilanzierenden sog. Teilwertabschreibung vorgenommen werden, § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG
Bsp.: Totalschaden Pkw (technisch), neue Erfindungen (wirtschaftlich)

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37
Q

§ 7 II, III EStG:

degressive AfA

A

eröffnet Steuerpflichtigem Wahlrecht für WG im BV
➝ kann günstiger für Steuerpflichtigen sein, je nach (beabsichtigter) Nutzungsdauer
nach III auch Übergang von linearer zu degressiver AfA möglich

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38
Q

Berechnung degressive AfA, § 7 II EStG

A

AK x 0,25

➝ erst ab Nutzungsdauer von 4 Jahren und dann auch nur im ersten Jahr günstiger

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39
Q

§ 6 I Nr. 1a EStG

anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

A

= es liegen nicht sofort abziehbare HK vor (= nur über die AfA abziehbare HK), wenn die Instandsetzungs- / Modernisierungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgen und sie 15 % der AK des Gebäudes übersteigen
➝ originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile
➝ Aufwendungen für wesentliche Verbesserung i. S. v. § 255 II 1 HGB
➝ Schönheitsreparaturen (ohne dass es auf zeitlichen / räumlichen / sachlichen Zusammenhang zu Modernisierungsmaßnahmen ankommt!)

wenn ein aus mehreren Einheiten bestehendes Gesamtgebäude unterschiedlich genutzt wird, ist auf den jeweiligen Gebäudeteil abzustellen

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40
Q

§ 255 I HGB

Anschaffungskosten

A

➝ Kosten des Erwerbs (Kaufpreis)
➝ Kosten, um WG erstmals in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen
➝ Anschaffungsnebenkosten (Maklergebühren, Verpackungs- und Versandkosten, Kosten der Inbetriebnahme und Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten)
➝ nachträgliche AK, § 255 I 2 HGB

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41
Q

§ 255 II, III HGB

Herstellungskosten

A

Bsp.: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehr des Anlagevermögens
eigene Arbeitsleistung ≠ Teil der HK

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42
Q

Erhaltungsaufwand

A

= laufende Instandhaltung oder Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen
➝ führt zu sofort abziehbaren Aufwendungen (BA oder WK) im Zeitpunkt der Zahlung ⇿ § 7 IV Nr. 2 EStG (Gebäude-AfA)
➝ führt zu steuerlichen Differenzen, je nachdem ob Verkäufer oder Käufer Gebäude saniert ➝ Einführung § 6 I Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe HK)

43
Q

vergebliche Aufwendungen bei Gebäuden

A

unterscheide:

  • Gebäude wird fertig gestellt
    → Vorauszahlungen ↯ wg. Konkurs: können bei anderer Einkunftsart abgezogen werden, zB V&V
    → Aufwendungen für Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung gehören zu den HK
  • Gebäude wird nicht fertig gestellt
    → wenn kein anderes Gebäude hergestellt wird, dann sofort abziehbare BA / WK, wenn sie mit entsprechenden Einkunftsarten in Verbindung stehen
    → wenn als Ersatz anderes Gebäude hergestellt wird, gehören sie zu dessen HK, wenn sie wertmäßig in irgendeiner Form in das andere Gebäurde eingeflossen sind (zB wird Planung teilweise übernommen / gerade nicht übernommen)
44
Q

§ 9 I 1 EStG: betriebliche / berufliche Veranlassung

A

wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG

45
Q

§ 9 I 1 EStG: Aufwendungen für eine Reise

A

➝ es kommt auf die Gründe an, aus denen der Stpfl. die Reise unternimmt, Zweifel gehen zu Lasten des Stpfl.
➝ gemischte Aufwendungen, zB Hin- und Rückreise: teilbar, wenn beruflich veranlasste Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind
Aufteilungsmaßstab: Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Tagen, An- und Abreisetage bleiben dabei als neutral außer Betracht

46
Q

§ 11 EStG: Zu- und Abflussprinzip, Anwendbarkeit

A
  • regelt, zu welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen und Ausgaben zeitlich zuzuordnen sind
  • anwendbar bei EÜR, Überschusseinkünften, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
    nicht anwendbar:
  • gem. I 4 bei laufendem Arbeitlohn
  • gem. I 5, II 6 EStG bei der Bilanzierung
  • als ungeschriebene Ausnahme auf der Ausgabenseite (II), wenn die Voraussetzungen des § 7 EStG (AfA) bzw. § 6 II, IIa EStG vorliegen
47
Q

§ 11 EStG:

entscheidender Zeitpunkt für den Zu- / Ablfluss

A

Erlangung / Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

48
Q

§ 11 EStG: Zeitpunkt Zu- / Abfluss

1) Bargeld, WG, (gedeckte) Schecks
2) Überweisungen
3) Aufrechnung / Novation
4) EC-Karte / Kreditkarte

A

1) Bargeld, WG, Schecks: Zu- / Abfluss mit Übergabe, d. h. bei Scheck nicht erst mit Einreichung / Gutschrift auf Konto

2) Überweisungen: Abfluss beim Zahlenden mit Eingang des Überweisungsträgers bei der Bank / Onlineübertragung
Zufluss beim Empfänger mit Gutschrift auf dessen Konto

3) Aufrechnung / Novation: Zu- / Abfluss mit Zugang der jeweiligen Willenserklärung
4) EC-Karte / Kreditkarte: Abfluss mit Eingabe PIN/Unterschirft, Zufluss erst mit Auszahlung durch das Karteninstitut

49
Q

§ 11 I 2 / II 2 EStG:

regelmäßig wiederkehrende Einnahmen / Ausgaben

Sinn und Zweck, Umfang, Voraussetzungen

A
  • ratio: zum Jahreswechsel auftretende Zufälligkeiten sollen vermieden werden
  • erfasst idR Zahlungen iRv Dauerschuldverhältnissen, zB Mieten, Pachten, Zinsen, Versicherungen, USt-Vorauszahlungen, Zahlungen der “kassenärztlichen Vereinigung”
  • Zurechnung erfolgt zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wenn sowohl Zufluss/Abfluss als auch Fälligkeit (str.!) innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) vor Beginn oder nach Beendigung liegen
50
Q

§ 11 II 4 EStG:

Disagio / Damnum / Abgeld

A

Disagio / Damnum / Abgeld = Abschlag vom Nennwert
= Vorauszahlung von Zins
S. 4: sofort abziehbar, soweit marktüblich ➝ wenn sie sich iR des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält
übersteigender, nicht marktüblicher Betrag ist gem. II 3 auf die Laufzeit des Darlehens gleichmäßig zu verteilen
bei § 4 I EStG: Einstellung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Bilanz

51
Q

Ist-Prinzip, §§ 4 III, 11 EStG

Soll-Prinzip, §§ 4 I, 5 EStG

A

Ist-Prinzip: Versteuerung der Einnahmen, wenn das Geld tatsächlich zugeflossen ist

52
Q

§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen nicht entgegen

A

gemischte Aufwendungen = Aufwendung teils beruflich / teils privat veranlasst, private Mitveranlassung aber > 10 % (sonst voll beruflich zuzurechnen)
Gr. Senat BFH: kein allgemeines Aufteilungs- / Abzugsverbot normiert, sondern stellt klar, dass private Repräsentationskosten zu den Kosten der Lebensführung i. S. d. S. 1 gehören
obj. Nettoprinzip gebietet Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung

53
Q

§ 12 Nr. 1 EStG

gemischte Aufwendungen

Bsp.: Reise, Computer

A

Reise: bzgl. beruflich veranlassten Einzelkosten (zB Seminargebühren) voller Abzug möglich, bzgl. allgemeinen Reise- und Unterkunftskosten nach Entscheidung GrS nach Zeitanteilen aufzuteilen

Computer: Aufteilung im Schätzungswege nach Nutzungseinheiten nach BFH möglich, i. Z. hälftiger Abzug (Verwaltung)

54
Q

§ 12 Nr. 1 EStG

Kleidung

A

bei gewöhnlicher Kleidung: auch wenn ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt, kein Abzug möglich ➝ durch Grundfreibetrag, Sonderausgaben und agB abgegolten

bei spezifischer Berufskleidung, zB Schutzausrüstung, Abzug möglich

55
Q

Verträge zwischen nahen Angehörigen:

Hintergrund

Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung

A

Hintergrund: Fiskus soll vor Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung, § 12 Nr. 1, 2 EStG, geschützt werden

st. Rspr.: Rechtsbeziehungen zwischen nahen Ang. dienen nur dann der Einkünfteerzielung, wenn
- die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam sind,
- von vornherein klar und eindeutig festgelegt sind,
- entsprechend der Vereinbarung durchgeführt werden und
- sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich)

56
Q

Merkmale der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 15 II EStG

A
  • Selbständigkeit ⇿ § 19 EStG
  • Nachhaltigkeit = nicht nur einmalige Tätigkeit, Wiederholungsabsicht ⇿ § 22 Nr. 3 EStG
  • Gewinnerzielungsabsicht = Totalgewinn > 1 € ⇿ bloße Liebhaberei
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr = werbende Tätigkeit am Markt ⇿ Privatssphäre
  • nicht nur private Vermögensverwaltung, § 14 S. 3 AO
57
Q

Gewinn- / Überschusserzielungsabsicht

§ 15 II EStG

A

Streben nach Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns / Totalüberschusses, betrachtet auf die gesamte Zeit der einkunftsrelevanten Tätigkeit
➝ nach BFH notwendige Vrss. für eine steuerbare Tätigkeit bei allen Einkunftsarten
➝ Absicht = innere Tatsache, es kann aber aufgrund von äußeren Merkmalen / Indizien darauf geschlossen werden
➝ bei V&V von zu Wohnzwecken genutzen Immobilien vermutet BFH EEA, wenn Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist

58
Q

Einkunftserzielungsabsicht

Liebhaberei

A

Liebhaberei ohne EEA ausgeführt und daher nicht steuerbar
​➝ Je freizeit- und hobbyorientierter eine bestimmte Tätigkeit ist, desto eher kann bei ständigen Verlusten auf das Fehlen der EEA geschlossen werden
​➝ ebenso, wenn bei Tätigkeit eigentlich EEA unterstellt wird, sie aber nur Verluste bringt und vom Steuerpflichtigen trotzdem unverändert fortgeführt wird, obwohl auch in absehbarer Zeit keine Gewinne zu erwarten sind
​➝ typische Hinweise auf Liebhaberei: Hobbybereich (subj.) + Lebensunterhalt bzw. Verluste werden mit anderen Einkünften finanziert / ausgeglichen + trotz anhaltenden Verlusten wird Tätigkeit weder aufgegeben noch verändert (obj.)

59
Q

§ 15 I Nr. 2 EStG:

Voraussetzungen Mitunternehmerschaft

A
  • Gesellschaftsverhältnis, ggf. auch verdeckt
  • Mitunternehmerinitiative = bestimmte Rechte, mindestens wie Kommanditist gem. §§ 161 ff. HGB
  • Mitunternehmerrisiko = Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Rerserven

Bsp.: GbR, oHG, KG, PartG, aber auch atypisch stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB, stiller Gesellschafter entfaltet MI, trägt MR und ist an st. R. beteiligt) und Erbengemeinschaft
nicht: Schein- / Immobiliengesellschaften = Personengesellschaft, die aber nur vermögensverwaltend tätig wird, zB durch Vermietung von eigenen Wohnungen ➝ keine gewerblichen Einkünfte, sondern § 21 I Nr. 1 EStG

60
Q

§ 15 EStG

gewerblicher Grundstückshandel

BFH: Drei-Objekt-Grenze

A

= Beweislastregel, indiziert gewerbliche Tätigkeit
gewerblicher Grundstückshandel wird vermutet, wenn mehr als 3 Objekte innerhlab eines Zeitraums von 5 Jahren angeschafft und veräußert werden
→ dann liegt nach BFH nach dem Gesamtbild der Betätigung keine bloße private Vermögensverwaltung / bloße Fruchtziehung vor
→ Objektbegriff relativ weit, durch Erbschaft / vorweggenommene Erbfolge erworbene Grundstücke zählen aber nicht dazu
→ entscheidend ist enger zeitlicher Zusammenhang, der vermuten lässt, dass das Objekt angeschafft / hergestellt / modernisiert wurde, um es weiter zu veräußern
→ bei grundstücksverwaltender GbR werden Grundstücke den Gesellschaftern anteilig zugerechnet
→ bei Unterschreiten kann trotzdem Gewerbe vorliegen, wenn eindeitige Anhaltspunkte für mindestens bedingte Veräußerungsabsicht bestehen → Merkmal der Nachhaltigkeit = Wiederholungsabsicht i. S. v. § 15 II EStG muss vorliegen
→ widerlegt wird Indizwirkung bei langfristiger Eigennutzung oder Vermietung (Mietvertrag für mindestens 5 Jahre)

61
Q

§ 15 EStG

Rechtsfolgen des gewerblichen Grundstückhandels

A
  • es liegt ein Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG mit dem Zweck des Grundstückhandels vor → Folgen des § 15 EStG: Gewinne müssen versteuert werden, ggf. Gewerbesteuerpflicht und Bilanzierungspflicht, § 141 AO
  • Grundstücke = Umlaufvermögen, § 6 I Nr. 2 EStG → bei eventueller Vermietung kann keine AfA beansprucht werden
  • Mieten = BE
  • Schuldzinsen = BA
62
Q

§ 16 I EStG:

Veräußerung eines (Teil-)Betriebs

A

(+), wenn

  • wirtschaftliches Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • entgeltlich
  • auf einen Erwerber übergeht
  • der Betrieb von diesem als gesellschaftlicher Organismus fortgeführt werden kann und
  • die unternehmerische Tätigkeit des Übertragenden im Betrieb endet

wes. BG = alle WG, die wegen ihrer Funktion (qualitativ) von hoher Bedeutung sind oder (quantitativ) erhebliche stille Reserven enthalten
➝ Grundstücke, Maschinen, Patente

Teilbetrieb (= organisatorisch geschlossener Teil, der selbst alle Merkmale eines lebensfähigen Betriebs aufweist) ⇿ Betriebsteil

63
Q

unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs

A

idR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
➝ § 16 EStG nicht einschlägig, sondern § 6 III EStG, sog. Buchwertfortführung: Erwerber übernimmt (Teil-)Betrieb zu Buchwerten, d. h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven
(+) familiärer Hintergrund der Übertragung ➝ Privilegierung

64
Q

§ 15 II EStG: Betriebsaufspaltung

Voraussetzungen, steuerliche Folgen

A
  • echte BA: bestehendes Unt. wird in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgespalten, Besitzunternehmen stellt dem Betriebsunternehmen miet- oder pachtweise WG zur Verfügung
  • unechte BA: von vornherein wird ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen gegründet
    ➝ zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen muss sachliche (mietweise Überlassung mind. einer wesentlichen Betriebsgrundlage) und personelle (einheitlicher Betätigungswille) Verflechtung bestehen
    steuerliche Folgen: nach BFH nimmt auch das Besitzunternehmen im Wege des Durchgriffs über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und übt somit gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 II EStG aus (und nicht § 21 EStG!)
65
Q

§ 16 III EStG:

Aufgabe eines (Teil-)Betriebs

A

alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen zeitnah in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerberveräußert oder ins PV überführt werden
➝ Betrieb beendet damit seine Existenz als selbständiger Marktteilnehmer

66
Q

§ 16 IIIb EStG:

bloße Betriebsunterbrechung

A

Betrieb kann in seiner wirtschaftlichen Identität wieder aufgenommen werden, Saisonbetrieb
➝ Eisdiele im Winter

➝ Betrieb gilt gem. § 16 IIIb EStG so lange als fortgeführt, bis der Stpfl. die Betriebsaufgabe ausdrücklich erklärt oder dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe erfüllt sind
➝ ebenso bei Verpachtung im Ganzen, dabei muss Verpächter in der Lage sein, Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (er hat dabei Einnahmen aus Gewerbe und nicht aus V&V)

67
Q

§ 16 II EStG:

Berechnung Veräußerungs- / Aufgabegewinn

A

Veräußerungspreis abzgl. Veräußerungskosten (RA-, Notar-, Maklerkosten)

abzgl.

Wert des Betriebsvermögens (➝ Ermittlung gem. §§ 4 I, 5 EStG)

maßgeblicher Zeitpunkt: Übergang Besitz, Nutzen, Lasten
beachte: Freibetrag mit Kappungsgrenze, § 16 IV EStG

68
Q

Veräußerungsgewinne gem. § 17 EStG

Voraussetzungen

A
  • Anteil an der Kapitalgesellschaft muss sich im PV befinden (sonst § 15 bzw. § 18 EStG)
  • soweit Veräußerer irgendwann in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, wird der private Veräußerungsgewinn durch gesetzliche Fiktion in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert
  • Gewinn gem. II = Veräußerungspreis (abzgl. Veräußerungskosten) abzgl. Anschaffungskosten
    ➝ Teileinkünfteverfahren, §§ 3 Nr. 40c, 3c II EStG
  • Freibetrag, III
69
Q

§§ 17 II 1; 3 Nr. 40 S. 1 c; 3c II 1 EStG

Teileinkünfteverfahren

A
  • von Veräußerungspreis sind 40 % steuerfrei gem. § 3 Nr. 40 S. 1 lit c EStG = nur 60 % sind steuerpflichtig ➝ VP x 0,6 = steuerpflichtiger Veräußerungspreis
  • aber auch AK nur zu 60 % abzugsfähig gem. § 3 c II 1 EStG ➝ AK x 0,6
    ➝ steuerpflichtiger VP abzgl. AK = Veräußerungsgewinn (vor Freibetrag gem. § 17 III EStG)
70
Q

§ 17 III EStG

Freibetrag und Kürzung: Berechnung

A

Satz 1: Höhe Freibetrag = 9060 € x Beteiligungsquote

Satz 2: Freibetrag reduziert sich, soweit Veräußerungsgewinn > Anteil veräußerte Beteiligung von 36100 € (Kürzungsgrenze)

Bsp.: Beteiligungsquote 2,5%, Veräußerungsgewinn 6000€
Höhe des Freibetrags: 9060 € x 2,5 % = 226,5 €
Kürzungsgrenze: 36100 € x 2,5 % = 902,5 €
➝ VG (6000 €) > Kürzungsgrenze (902,5 ) ➝ Freibetrag reduziert sich
Höhe der Ermäßigung? ➝ 6000 € - 902,5€ = 5097,5 € ➝ Kürzung des Freibetrags iHv 226,5 € um 5097,5 € ➝ Freibetrag wird 0, zu versteuernder VG bleibt bei 6000 €

➝ voller Freibetrag (9060€) wird nur bei Alleingesellschafter, der 100 % seiner Anteile veräußert, gewährt

71
Q

Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit ⇿ gewerbliche Tätigkeit

A

§ 18 EStG: Einsatz des erlernten Wissens im Vordergrund, Ausbildung und Betätigung im Hauptfeld eines Katalogberufs

§ 15 EStG: Einsatz von Kapital im Vordergrund

72
Q

§ 18 I Nr. 1 S. 3 EStG: Eigenverantwortlichkeit ➝ Stempeltheorie

A

st. Rspr. BFH:
Freiberufler muss auch bei Einsatz von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern dem Arbeitsergebnis seinen Stempel aufdrücken

73
Q

§ 18 I Nr. 1 S. 3 EStG: Eigenverantwortlichkeit
➝ Abgrenzungsprobleme zu gewerblicher Tätigkeit

A

Bsp.: Chefarzt, Laborarzt, Stararchitekt mit zahlreichen Mitarbeitern:
je mehr Mitarbeiter für den Freiberufler tätig sind, umso stärker geht die Eigenverantwortlichkeit zurück und die Tätigkeit kann insgesamt gewerblich werden

Bsp. Übersetzer ohne Kenntnis der Fremdsprache (nur Angestellter beherrscht Sprache): kann fachliche Verantwortung der erbrachten Übersetzungsleistung nicht übernehmen und ist daher gewerblich tätig

74
Q

§ 18 EStG:

Ausübung eines Katalogberufs

A

Ausbildung und Betätigung in einem Hauptfeld des Katalogberufs

75
Q

§ 18 I 2 EStG a. E.:

“ähnlicher Berufe”

A

setzt Vergleichbarkeit mit allen typischen Merkmalen eines Katalogberufs sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch hinsichtlich der Tätigkeit voraus
➝ theoretische Kenntisse, persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers
BFH: Ähnlichkeit zum “Freiberufler an sich” oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (sog. Gruppenähnlichkeit) nicht ausreichend ➝ nur der Vergleichsberuf heranzuziehen, der die größte Ähnlichkeit aufweist und dann Vergleich anhand der Berufsausbildung, dem Tätigkeitsprofil und der Bandbreite der angebotenen Tätigkeit vorzunehmen

76
Q

§ 18 I Nr. 3 EStG

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

A

➝ Verwaltung fremden Vermögens
➝ Tätigkeit als Nachlass-, Insolvenz-, Zwangsverwalter, Vormund, Pfleger, Berufsbetreuer oder ehrenamtlicher Stadtrat

BFH: § 18 I Nr. 1 S. 3 und 4 EStG anwendbar

77
Q

§ 15 III Nr. 1 EStG: Gesellschaft aus Freiberuflern

sog. Infektionstheorie

A

bei Gesellschaften mit berufsfremden Gesellschaftern: Ist die Gesellschaft auch gewerblich tätig, dann “infizieren” diese gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen und färben auf diese ab, so dass dadurch die gesamte übrige (freiberufliche) Tätigkeit gewerblich wird
➝ kann durch Gründung einer weiteren, nur gewerblich tätigen Gesellschaft verhindert werden
➝ Ausnahme nach BFH beim Zusammentreffen von freiberuflichen mit geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten (gewerbliche Einkünfte machen weniger als 3 % des Gesamterlöses aus ➝ dann liegen immer noch freiberufliche Einkünfte vor, VHMK)
➝ führt Erbengemeinschaft Betrieb nur mit einem Nichtfreiberufler fort, erzielen alle Erben gewerbliche Einkünfte

78
Q

§ 19 EStG → § 8 EStG

Behandlung von Gutscheinen

A

Geld- oder Sachbezug?
entscheidend für die Abgrenzung: Worauf hat Stpfl. Anspruch - Geld oder Ware?
→ Gutschein über Warenbezug = Sachbezug iSv § 8 II EStG
→ Freigrenze, § 8 II 11 EStG gilt nur bei Sachbezügen
→ Hat AN Wahl, erfolgt Ansatz als Geldbezug

79
Q

§ 19 EStG

keine Einnahme, wenn AG Leistungen
im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen
Interesse für alle AN erbringt

A

→ kein steuerbarer Arbeitslohn
anders bei Gewährung eines individuellen Vorteils zugunsten eines einzelnen AN: Einnahme (+), es sei denn es liegt nicht steuerbare Annehmlichkeit vor: Sachzuwendungen bei persönlichem Ereignis bis zu einer Freigrenze von 60, zB Blumenstrauß für Geburtstag

80
Q

§ 19 EStG

von Dritten erhaltene Vorteile, die auch im Interesse des AG liegen

A

= Arbeitslohn
Bsp.: Prämie eines Autoherstellers an die AN eines Autohauses

81
Q

§ 21 EStG

Überschusserzielungsabsicht

A

wird vom BFH und Verwaltung bei dauerhafter Vermietung unterstellt (Anscheinsbeweis), nähere Überprüfung nur gerechtfertigt, wenn besondere Indizien auf Fehlen der Absicht hindeuten

82
Q

§ 21 EStG

Einnahmen und WK

A

Einnahmen, § 8 EStG: alle Vermögenszuflüsse, die der Vermieter auf Grund des Mietverhältnisses als Nutzungsentgelt vom Mieter erhält
→ Mieten, Nebenkostenvorauszahlungen, Baukostenzuschüsse, Zinsen
→ § 11 I EStG

WK, § 9 EStG: alle durch das Mietverhältnis kausal veranlassten Ausgaben
→ Reparaturen, Strom-, Hausverwaltungskosten
→ § 9 I 3 Nr. 1 - 3, 7 (→ AfA) EStG
→ Damnum → § 11 II 4 EStG

83
Q

i. R. v. § 21 I EStG anzusetzende WK

bei vermieteter Immobilie

A
  • AK Grund und Boden (-)
  • AK / HK Gebäude ➝ § 9 I Nr. 7 EStG: AfA
    ➝ ins. nachträgliche AK / HK und anschaffungsnahe HK
  • sofort abziehbare WK:
    ➝ Finanzierungskosten, § 9 I 3 Nr. 1 EStG (Schuldzinsen, Leibrente)
    ➝ Erhaltungsaufwand, § 9 I 1 EStG = Reparaturen, Wartung, Instandhaltung (sofern nicht anschaffungsnahe HK)
    ➝ laufende Immobilienkosten (Grundsteuer, Versicherung etc.)
84
Q

§ 21 II EStG

1) Mietzins > 66 %
2) 66 % > Mietzins > 50 %
3) Mietzins < 50 %

A

1) § 21 II 2 EStG: Vollentgeltlichkeit anzunehmen, ungekürzter WK-Abzug
2) Totalüberschussprognose
3) § 21 II 1 EStG: Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, WK-Abzug nur anteilig für den entgeltlichen Teil vorzunehmen

85
Q

§ 22 Nr. 3 EStG

typische Fallgestaltungen

A
  • Vermietung beweglicher Gegenstände (sofern keine Nachhaltigkeit i. S. v. § 15 II EStG und damit gewerbliche Einkünfte)
  • werthaltiger Tipp
  • sporadische Teilnahme an TV-Shows
  • Entgelte für Testpersonen und Schmier- und Bestechungsgelder (sofern kein Gewerbe)
86
Q

§ 22 Nr. 3 EStG

Leistung

A

jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich handelt

87
Q

Gewinnausschüttung aus privater Beteiligung an einer Gesellschaft
➝ Einkünfte, Ermittlung, Tarif

A

= Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §§ 2 I Nr. 5 i. V. m. § 20 I Nr. 1 EStG
➝ Ermittlung durch Gegenüberstellung von Einnahmen (brutto, § 12 Nr. 3 EStG) und Sparer-Pauschbetrag, §§ 2 II 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 i. V. m. 20 IX 1 EStG = nicht Abzug der tatsächlichen WK!!!
➝ besonderer Steuersatz (25 %) gem. § 32d I 1 EStG: Mit dem Abzug der 25%igen KapESt gem. § 43 I Nr. 1 i. V. m. § 43a I Nr. 1 EStG ist die ESt gem. § 43 V 1 EStG abgegolten ➝ gem. § 2 Vb EStG erfolgt damit kein Ansatz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (da die Einkünfte sonst doppelt der ESt unterworfen werden würden)

wichtig: § 20 (und § 17) EStG nur bei privater Beteiligung anwendbar, vgl. § 20 VIII EStG: wenn betrieblicher Anlass (+), sind Einkünfte gewerblicher / freiberuflicher Einkunftsart zuzurechnen

88
Q

Freistellungsauftrag, § 44a I 1 Nr. 3 EStG

A
  • wird Bank erteilt, sodass Sparer-Pauschbetrag aus § 20 IX EStG schon im Steuerabzugsverfahren = auf Ebene der Bank berücksichtigt werden = für die ersten 801 € wird keine KapESt abgeführt
  • wird kein Auftrag erteilt, kann der Pauschbetrag über eine Antragsveranlagung nach § 32d IV EStG im Veranlagungsverfahren (= auf Ebene des FA) berücksichtigt werden
89
Q

§ 6 I Nr. 5 S. 1 i. V. m. S. 2 EStG

Einlage von abnutzbarem WG ins BV, das nicht älter als 3 Jahre ist

A
  • grundsätzlich Ansatz mit Teilwert, § 6 I Nr. 5 S. 1 a EStG
  • aber gem. S. 1 HS 2 i. V. m. S. 2 höchstens mit den fortgeführten AK = ursprüngliche AK abzgl. (fiktiver) AfA vom Zeitpunkt Anschaffung - Einlage
    ➝ so werden die im PV gebildeten stillen Reserven ins BV “hineingezogen”
  • bei Berechnung AfA des eingelegten WG ist Einlagewert als AK zugrunde zu legen
90
Q

§ 4 I / III EStG:

Bewertung Forderungsausfall

A

I: erst Mehrung Aktivposten “Forderungen”, dann Minderung gem. § 6 I Nr. 2 S. 2 EStG auf Teilwert 0 €

III: unbeachtlich, da mangels Zufluss auch noch keine BE aufgezeichnet werden konnte

91
Q

§ 4 III EStG:

Bewertung Aufrechnung

A

gleichzeitig Zufluss BE, aber auch Abfluss BA ➝ keine Gewinnauswirkung

92
Q

Freibetrag ⇿ Freigrenze

A

Freibetrag: “soweit” - Abzug bis Betrag aufgebraucht ist

Freigrenze: “wenn” - gar kein Abzug möglich, wenn Vrss. (-)

93
Q

Bewertung von “Trivialsoftware”

A
  • Software = immaterielles (abnutzbares) Anlagevermögen
  • kein beweglicher Gegenstand ➝ degressive AfA nicht möglich und gWG, § 6 II EStG, eigentlich auch nicht anwendbar, aber Verwaltung macht aus Vereinfachungsgründen eine Ausnahme, Sofortabzug möglich (wenn Vrss. (+))
94
Q

KG-Beteiligung - Einkunftsermittlung

A

➝ Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer gem. § 2 I Nr. 2 iVm § 15 I Nr. 2 EStG

95
Q

vorweggenomme Erbfolge

A

Vermögensübertragungen “mit warmer Hand”
➝ Übernehmer soll wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung erhalten

96
Q

Vermutung bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erfolge auf Abkömmlinge

A

Vermutung dafür, dass die Übertragung aus familiären Gründen und nicht als Veräußerungsgeschäft unter Abwägung von Leistung und Gegenleistung erfolgt

97
Q

vorweggenommene Erbfolge

vollentgeltliche Vermögensübertragung

A

➝ Schenkung
➝ mangels Veräußerung keine Aufdeckung der stillen Reserven und mangels Anschaffung keine AK beim Übernehmer

§ 6 III EStG: Buchwertfortführung bei Übertragung eines Betriebs

§ 11d EStDV: Weiterführung AfA des Rechtsvorgängers bei Gebäude des PV

98
Q

vorweggenommene Erbfolge

teilentgeltliche Übertragung

BFH zu Versorgungsleistungen, Gleichstellungsgeldern, Abstandszahlung

A

= “gemischte Schenkung”

Grundsätze Großer Senat BFH:

1) zugesagte Versorgungsleistungen (➝ Leibrente) ≠ Veräußerungsentgelt bei Übergeber / AK bei Übernehmer
2) Gleichstellungsgelder an Angehörige = Veräußerungsentgelt / AK
3) Übernahme von Verbindlichkeiten / Zusage einer Abstandszahlung = Veräußerungsentgelt / AK

99
Q

vorweggenommene Erbfolge

Versorgungsleistungen, zB Leibrenten, ≠ Gegenleistung

A

Versorgungsbedürfnis Übergeber ➝ famliäre Ebene, vgl. § 1601 BGB

quasi Unterhaltszahlungen ➝ § 12 Nr. 2 EStG

Ausnahme: § 10 Ia Nr. 2 EStG, Übertragung besonders qualifizierten Vermögens

100
Q

vorweggenommene Erbfolge

Bsp.: Vater überträgt vermietetes Wohnhaus an Tochter

50 % entgeltlich, 50 % unentgeltlich

➝ steuerliche Auswirkungen bei V und T?

A

V: Privatvermögen, daher grds. irrelevant
Ausnahme, wenn Grundstück innerhalb von 10 Jahren vor Übertragung angeschafft ➝ § 23 I Nr. 1 EStG ➝ 50 % der stillen Reserven zu besteuern

T: Auswirkungen auf Ermittlung der AfA-BMG
im unentgeltlichen Teil führt T die AfA des V gem. § 11d I EStDV fort
➝ BMG (damalige HK V) x 1/2 = “übernommene” AfA
im entgeltlichen Teil kreiert sie ihre “eigene” AfA aus den von ihr aufgewendeten AK (➝ 50 % abzgl. G&B)
➝ BMG (Ts AK) x 1/2 = “eigene” AfA

101
Q

Besteuerung Erbfall nach EStG

A

einmaliger Vermögensanfall ➝ nicht steuerbar, nicht “erwirtschaftet”
➝ keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

➝ sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erbfak, zB Bezahlung Erbschaftssteuer = Kosten der privaten Lebensführung, § 12 Nr. 1 und 3 EStG (A: Bestattungskosten ➝ § 33 I EStG, wenn Nachlass nicht ausreicht)

102
Q

Wirkungen Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB / § 45 AO

A
  • Zuordnung von WG PV / BV wird vom Erblasser übernommen
  • Vorbesitzzeiten iRv § 23 I EStG
  • bestehende AfA-Linien gem. § 6 III EStG (BV) und § 11d I EStDV (PV)
103
Q

steuerliche Behandlung Erbengemeinschaft

A
  • es entsteht zwingend Mitunternehmerschaft ➝ jeder einzelne Miterbe Mitunternehmer (Initiative + Risiko)
    ➝ Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 II iVm I Nr. 2 EStG
    ➝ freiberufliche Einkünfte nach § 18 I Nr. 1 EStG nur, wenn jeder einzelne Miterbe die jeweilige Freiberuflerqualifikation erfüllt ➝ schon ein Außensteher “infiziert” die anderen!
    ➝ Erträge aus privater Vermögensverwaltung führen zu gemeinschaftlichen Einkünften nach §§ 20, 21 EStG, Zurechnung bei jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote
104
Q
A