EStG Flashcards
§ 1 I 1, II, III EStG: unbeschränkte Steuerpflicht
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§ 1 IV EStG: beschränkte Steuerpflicht
= es unterliegen sämtliche Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer (sog. Welteinkommensprinzip)
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= es unterliegen nur die inländischen Einkünfte der Besteuerung nach dem EStG
Standardsätze Beginn Klausurlösung Ermittlung der Einkünfte
1) S ist als natürliche Person mit Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland gem. § 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (mit seinem “Welteinkommen”).
2) Er wird gem. § 25 I EStG einzeln (als “Einzelperson”) zur Einkommenssteuer veranlagt.
[wenn keine Zusammenveranlagung Eheleute]
3) Bei Berechnung der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen kommt der Grundtarif des § 32a I EStG zur Anwendung. (Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen dem besonderen Steuersatz nach § 32d I EStG, sog. Abgeltungssteuer.)
Ermittlung bei konkreter Einkunftsart
Aufbau
1) Mit seiner Tätigkeit als … erzielt S Einkünfte gem. § 2 I Nr. … iVm § … EStG.
ggf.: Es liegen keine Einkünfte nach … vor, weil …
2) S erzielt mit dieser Tätigkeit Gewinn. Die Gewinnermittlung erfolgt
gem. § 2 II 1 Nr. 1 iVm § 4 I 1 / § 4 III EStG durch BVV / EÜR. (…)
oder
S erzielt Überschusseinkünfte. Die Einkunftsermittlung erfolgt gem. § 2 II 1 Nr. 2 EStG durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten.
objektives Nettoprinzip
nur der Teil der Erwerbseinnahmen darf besteuert werden, der nicht für die Erwerbstätigkeit aufgewendet wird ➝ BA und WK steuermindernd zu berücksichtigen
Ausnahmen:
§ 3 Nr. 40 EStG
§ 4 V EStG
§ 9 I 3 Nr. 4 EStG
subjektives Nettoprinzip
nur disponible Ausgaben können in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden ➝ Grundfreibetrag, um Existenzminimum zu schützen + Kinderfreibetrag, SA, agB
Prinzip der Totalgewinngleichheit
i. E. ob der Gewinnauswirkung immer gleich, egal ob BVV gem. §§ 4 I, 5 EStG oder § 4 III EStG, nur wann kann wegen § 11 EStG variieren
Verkauf / Verlust eines WG des BV
grundsätzlich kann der Restbuchwert als BA abgezogen werden, da dieser schon geleisteten Aufwand darstellt, der nur wegen der AfA-Regelung bisher noch nicht abgezogen werden durfte
A: § 6 IIa 3 EStG (Sammelpostenverfahren)
Berücksichtigung AK als BA
- abnutzbare WG ➝ AfA (A: gWG, § 6 II EStG)
- nicht abnutzbare WG ➝ erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als BA zu berücksichtigen, § 4 III 4 EStG
Berücksichtigung Unfallschäden / Krankheitskosten
betrieblicher Zusammenhang muss feststehen und private Mitveranlassung nahezu ausgeschlossen sein
Kfz-Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind ➝ betriebliche Veranlassung gem. § 4 IV EStG (+), wenn sich Unfall auf betrieblicher Reise ereignet hat, sonst § 12 Nr. 1 EStG
Trunkenheitsfahrten immer privat
durchlaufende Posten ≠ BE / BA
§ 4 III 2 EStG
Bsp.: Auslage der Gerichtsgebühren für den Mandanten
USt kein durchlaufender Posten, da vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer = Steuerschuldner!
vorweggenommene, nachträgliche, vergebliche BA
➝ Abzugsvoraussetzung
hinreichend konkreter Zusammenhang mit (beabsichtigten) betrieblichen Einkünften
Abzugsverbote / Abzugsbeschränkungen bzgl. BA
§ 4 V, Vb, VI, IX EStG
wiederum Ausnahme davon § 4 V 2 EStG
§ 4 V Nr. 2 EStG: gilt nicht für Mitarbeiter, da dann rein betrieblicher Anlass ➝ Kosten voll abzugsfähig
§ 4 V Nr. 6 EStG: Fahrten können nur mit Entfernungspauschale angesetzt werden, Gleichstellung Unternehmer - Arbeitnehmer
Zuordnung von WG zum BV
bei Bilanzierung, § 4 I EStG
Entscheidend: Wie hoch ist Nutzung des WG zu betrieblichen Zwecken?
> 50 % ➝ notwendiges BV, WG wird voll dem BV zugeordnet, alle damit zusammenhängenden Aufwendungen als BA abzugsfähig
< 10 % ➝ notwendiges PV, aber Nutzungseinlage gem. §§ 4 I 8 i. V. m. 6 I Nr. 5 EStG möglich
10 % - 50 % ➝ gewillkürtes BV, wenn Nutzung nach außen hin durch Aufnahme in Bilanz dokumentiert, WG wird dann voll dem BV zugeordnet, Aufwendungen voll abzugsfähig
➝ private Nutzung des notwendigen / gewillkürten BV = Nutzungsentnahme, §§ 4 I 2 i. V. m. 6 I Nr. 4 EStG ➝ gewinnerhöhend
Zuordnung von WG zum BV
bei EÜR, § 4 III EStG
vgl. Regeln zu Bilanzierung:
1) mindestens 10 % betriebliche Nutzung des WG,
2) objektive Förderung des Betriebs (vernünftige wirtschaftliche Überlegungen) und
3) zeitnahe und unmissverständliche Dokumentation der Zuordnung zum BV (zB durch Aufnahme in Verzeichnis oder Schreiben an FA)
§ 4 I / § 4 III EStG
Begriff der Betriebeinnahmen
analog § 8 EStG Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind
Aufbau Prüfung § 4 I 1 EStG
- Zuordnung WG zum BV
- Bewertung ➝ § 6 EStG
§ 4 I / § 4 III EStG
Auszahlung Darlehen = BE?
(-) gewinnneutral: fließt nicht auf Dauer zu, reine Geldbewegung im Vermögensbereich
vgl. Bewertung bei § 4 I EStG: gewinneutraler Aktiv-Passivtausch
§ 4 I 1 EStG (und § 4 III EStG)
Bewertung Darlehen im BV:
Aufnahme und Tilgung
Damnum
- Aufnahme und Tilgung: Bewertung mit dem am Bilanzstichtag noch geschuldeten Rückzahlungsbetrag abzgl. der im Wirtschaftsjahr erfolgten Tilgung § 6 I Nr. 3 EStG; iE keine Gewinnauswirkung, da Minderung Geld = Minderung Verbindlichkeiten
➝ bei EÜR weder Auszahlung noch Tilgung als BE / BA aufzuzeichnen - Damnum (Disagio) = Zinsvorauszahlung ➝ eigentlich negative Gewinnauswirkung i. H. d. Damnums, aber: Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung ➝ Verteilung des Betrags auf die Laufzeit des Darlehens ➝ Bilanzierungshilfe: aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP), § 5 V 1 Nr. 1 EStG, Höhe: Betrag Damnum abzgl. anteiliger Aufwand für das Wirtschaftsjahr (➝ Laufzeit Darlehen)
➝ anders bei EÜR gem. § 11 II 4 EStG, soweit Damnum marktüblich (= voll anzusetzen; Marktüblichkeit bei Geschäftsbank per Anscheinsbeweis vermutet)
§ 4 IV EStG
Begriff der BA
Kausalität = objektiv + subjektive Veranlassung durch den Betrieb
subjektiv = Wille, den Betrieb zu fördern, Freiwilligkeit ➝ fehlt bei Zwangsaufwendung
aber Rspr.: entbehrlich bei Diebstahl aus BV,
eindeutig objektive Verursachung ausreichend
§ 4 V Nr. 7 EStG: Angemessenheit nach allg. VA
➝ alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
➝ prüfen, inwieweit die Aufwendungen zweckmäßig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen Maßnahme erstrebten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind
➝ Folge: Reduzierung auf das Angemessene
Bsp.: statt 400.000 € für Lamborghini sind 60.000 € entsprechend 5er BMW als AK anzusetzen
Aufbau Prüfung § 4 III EStG
- Zuordnung WG zum BV
- Qualifizierung als BE (§ 8 EStG analog) oder BA (§ 4 IV EStG)
- Zu- / Abfluss, § 11 EStG
- Bewertung ➝ § 6 VII EStG
§ 4 III 4 EStG
AK / HK eines nicht abnutzbaren WG - § 11 EStG?
Abfluss mit Bezahlung?
(-): erst mit Verkauf (mit Zufluss des Veräußerungserlöses) oder der Entnahme
§ 4 III EStG
Sachentnahme
keine Verweisung auf § 4 I 1 EStG, aber aufgrund des Prinzips der Totalgewinngleichheit anzuwenden (Art. 3 GG)
➝ wie (private) Veräußerung zu behandeln:
Teilwert = als BE hinzurechen, § 6 VII Nr. 2 i. V. m. § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG
Restwert (= urspr. AK/HK abzgl. AfA) als BA abziehen
➝ so wird Besteuerung der stillen Reserve gesichert
§ 4 III EStG
(private) Nutzungsentnahme
ist wie fiktive Vermietung des WG an sich selbst zu behandeln
§ 6 VII Nr. 2 ➝ § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG:
erlangter Vorteil = BE
private Nutzung betrieblicher Pkw ➝ S. 2 - 4
§ 4 III EStG
Entnahme / Einlage von Bargeld
immer erfolgsneutral = ohne Gewinnauswirkung
➝ wegen Nominalwertprinzip (1 € = 1 €) kann keine stille Reserve entstehen
➝ unfreiwillige Geldverluste sind nur beachtlich, wenn sie betrieblich veranlasst sind
Bewertung anders bei § 4 I EStG, aber i. E. gleich
§ 4 III EStG
1) Behandlung von Sacheinlagen
2) Behandlung von Nutzungseinlagen
1) grds. wie eine BA iHd Teilwerts, § 6 VII Nr. 2 ➝ § 6 I Nr. 5 EStG
aber: Einlage eines abnutzbaren WG ➝ AfA, §§ 4 III 3, 7 I 5 EStG
Einlage eines nichtabnutzbaren WG ➝ § 4 III 4 EStG, Einlagewert wirkt sich erst bei Veräußerung oder Entnahme wie BA aus
2) Einlage iHd anteiligen auf die betriebliche Verwendung des WG entfallenden Aufwendungen
§ 4 I / § 4 III EStG
Verzicht auf eine Forderung / Aufrechnung
Verzicht aus privaten Gründen = Entnahme
➝ Wert der Forderung dem Gewinn hinzuzurechnen, Gewinnerhöhung um den Wert der Forderung, § 6 I Nr. 4 EStG (iVm § 6 VII Nr. 2 EStG)
Verzicht aus betrieblichen Gründen: führt entweder zu fiktiver BA oder Forderung entsteht erst gar nicht, i. E. keine Gewinnauswirkung
§§ 7, 6 II, IIa EStG:
AfA
Allgemeines, Anwendbarkeit
- AfA = Ausnahme vom Zu- / Abflussprinzip des § 11 EStG
- verteilt BA / WK über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung des WG
- direkt für Gewinneinkünfte anwendbar, § 2 II Nr. 1 EStG (§ 4 III 3 EStG eig. deklaratorisch)
- für Überschusseinkunftsarten gem. § 9 I 3 Nr. 7 EStG anwendbar
AfA: Hintergrund
- Wertverzehrtheorie: Anschaffung / Herstellung wirtschaftlich noch kein Aufwand, da gleichwertige Gegenleistung erhalten, erst im Lauf der Nutzungsdauer Wertverzehr
- Aufwandsverteilungstheorie: urpsrüngliche Aufwendungen (AK/HK) sind steuerlich typisierend auf die vrss. Nutzungsdauer zu verteilen
geringwertige Wirtschaftsgüter
Voraussetzungen § 6 II EStG
§ 6 II, IIa EStG gehen § 7 EStG vor!
§ 6 II EStG: AK/HK können im Jahr der Anschaffung / Herstellung in voller Höhe als BA abgesetzt werden, wenn
- das WG einer selbständigen Nutzung fähig ist und
- die AK/HK 800 € netto nicht übersteigen
Anwendung nur für WG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, § 52 XII 6 EStG
Überschusseinkünfte: Verweisung in § 9 I 3 Nr. 7 S. 2 EStG
Bemessungsgrundlage AfA
- § 255 I, II HGB: tatsächliche AK/HK inklusive Nebenkosten
- brutto oder netto?
➝ für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (§ 15 UStG, § 9b EStG) ist die USt sofort abzugsfähig = nicht in BMG einzubeziehen, netto-Preis maßgeblich
➝ für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, also mit der USt belastete Unternehmer (zB Zahnärzte) oder Nichtunternehmer ist die USt dagegen in die BMG einzubeziehen, brutto
§ 7 I 1 EStG:
Berechnung lineare AfA
Jahres-AfA = AK/HK : Nutzungsdauer
Beginn der AfA
- § 7 I 4 EStG: ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung
➝ § 9a EStDV:
bzgl. Anschaffung Lieferung = Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht, d. h. Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren
bzgl. Herstellung Zeitpunkt der Fertigstellung - pro rata temporis: für jeden angefangenen Monat ist die zeitanteilige Jahres-AfA als BA / WK anzusetzen
Ende der AfA
- vollständige Abschreibung auf 0 Euro
- Veräußerung des WG
- Entnahme des WG aus dem BV
➝ pro rata temporis
§ 7 I 5 EStG: Einlage eines WG in das BV nachdem damit
Einkünfte gem. § 2 I 1 Nr. 4 - 7 EStG erzielt wurden
Einlagewert mindert sich um die AfA-Beträge, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind ➝ Einlage mit AK / HK abzgl. AfA zum Einlagezeitpunkt anzusetzen
höchstens jedoch bis zu den fortgeführten AK / HK
wenn Einlagewert < fortgeführte AK / HK (➝ Schrottimmobilie), bemisst sich weitere AfA am Einlagewert
§ 7 I 7 EStG:
außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung
setzt außergewöhnlichen Wertverzehr voraus, der sich auf die Nutzungs- bzw. Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsguts auswirkt ➝ reine Wertminderung reicht nicht, Auswirkung auf die Nutzungsmöglichkeit erforderlich! ➝ wenn keine Auswirkung vorliegt, kann aber bei Bilanzierenden sog. Teilwertabschreibung vorgenommen werden, § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG
Bsp.: Totalschaden Pkw (technisch), neue Erfindungen (wirtschaftlich)
§ 7 II, III EStG:
degressive AfA
eröffnet Steuerpflichtigem Wahlrecht für WG im BV
➝ kann günstiger für Steuerpflichtigen sein, je nach (beabsichtigter) Nutzungsdauer
nach III auch Übergang von linearer zu degressiver AfA möglich
Berechnung degressive AfA, § 7 II EStG
AK x 0,25
➝ erst ab Nutzungsdauer von 4 Jahren und dann auch nur im ersten Jahr günstiger
§ 6 I Nr. 1a EStG
anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
= es liegen nicht sofort abziehbare HK vor (= nur über die AfA abziehbare HK), wenn die Instandsetzungs- / Modernisierungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgen und sie 15 % der AK des Gebäudes übersteigen
➝ originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile
➝ Aufwendungen für wesentliche Verbesserung i. S. v. § 255 II 1 HGB
➝ Schönheitsreparaturen (ohne dass es auf zeitlichen / räumlichen / sachlichen Zusammenhang zu Modernisierungsmaßnahmen ankommt!)
wenn ein aus mehreren Einheiten bestehendes Gesamtgebäude unterschiedlich genutzt wird, ist auf den jeweiligen Gebäudeteil abzustellen
§ 255 I HGB
Anschaffungskosten
➝ Kosten des Erwerbs (Kaufpreis)
➝ Kosten, um WG erstmals in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen
➝ Anschaffungsnebenkosten (Maklergebühren, Verpackungs- und Versandkosten, Kosten der Inbetriebnahme und Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten)
➝ nachträgliche AK, § 255 I 2 HGB
§ 255 II, III HGB
Herstellungskosten
Bsp.: Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehr des Anlagevermögens
eigene Arbeitsleistung ≠ Teil der HK