AO: Korrekturvorschriften Flashcards

1
Q

Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten

A

tritt erst ein, wenn Bescheid nicht mehr geändert werden kann

formelle und materielle Bestandskraft

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2
Q

formelle Bestandskraft

materielle Bestandskraft

A

formell: VA kann nicht mehr in Einspruchs- oder Klageverfahren abgeändert werden
➝ Ablauf Einspruchsfrist, § 355 I AO
➝ Rücknahme Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
➝ Erschöpfung des Instanzenzugs

materiell: keine Änderung durch Korrekturvorschrift mehr möglich, d. h. VA ist endgültig verbindlich = “endgültiger Steuerbescheid”
➝ Ablauf Festsetzungsverjährungsfrist, § 169 AO

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3
Q

Korrektur von Steuerverwaltungsakten

A

= Durchbrechung der formellen Bestandskraft
➝ nur wenn gesetzliche Regelung die Abänderung des VA ausdrücklich gestattet, darf die Bindungswirkung unterbrochen werden
➝ §§ 129 - 131 AO
➝ §§ 164, 165 AO
➝ §§ 172 ff. AO

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4
Q

Form der Korrektur

A

erfolgt durch VA
➝ Begründung gem. § 121 AO erforderlich, FA muss angewendete Korrekturvorschrift angeben

§ 351 I AO

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5
Q

zeitliche Grenze der Korrektur

A

Steuerbescheide: § 169 I AO

sonstige VAe: § 130 III AO, § 131 II 2 AO

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6
Q

§ 129 AO

Anwendbarkeit, Wertung, Umfang

A

im Abschnitt der allgemeinen Verfahrensvorschriften ➝ auf alle Steuerverwaltungsakte anwendbar, d. h. Steuerbescheide und sonstige VAe (als einzige Korrekturvorschrift!)

allgemeiner Rechtsgedanke: kein Vertrauensschutz bei offenbaren, unbeabsichtigten Fehlern

Punktberichtigung: es darf nur die offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden
zeitliche Grenze: § 169 I 2 AO, aber beachte Ablaufhemmung gem. § 171 II AO

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7
Q

§ 129 AO

Unrichtigkeit: Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeit

A

= unbewusste, d. h. unbeabsichtigte mechanische Fehler
verschuldensunabhängig!

nicht:
- unzutreffende Rechtsanwendung, da bewusste (falsche) Entscheidungsfindung
- mangelnde Sachverhaltsaufklärung ➝ § 85 AO
- bei Nichtberücksichtigung bestimmter Tatsachen kommt es darauf an: bloßes Übersehen: (+), bewusste Entscheidung = Fehler bei der Sachverhaltsermittlung: (-) ➝ Einzelfall;
Einsatz von RMS (§ 88 V AO): kein § 129 AO, wenn sich Bearbeiter Zweifel bei der Richtigkeit aufgrund der Häufigkeit der Prüfhinweise hätten aufdrängen müssen und er trotzdem weitere Prüfung unterlässt

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8
Q

§ 129 AO

offenbar

A

(+), wenn für alle Beteiligten ohne Weiteres, d. h. insbesondere ohne weitere rechtliche Prüfung erkennbar
➝ muss nicht aus VA selbst heraus erkennbar sein, ausreichend, dass für die Beteiligten die Unrichtigkeit aus den ihnen bekannten oder zugänglichen Unterlagen ersichtlich sein kann

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9
Q

§ 129 AO

Fehler beim Erlass eines VA

A

= nur mechanische Fehler des FA, nicht des Stpfl. ➝ § 173a AO
A: Übernahmefehler = Fehlerhaftigkeit der Angaben des Stpfl. für FA erkennbar und Unrichtigkeit wurde trotzdem übernommen

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10
Q

Rücknahme und Widerruf von VAen

Anwendungsbereich

A

nur sonstige VAe, nicht Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide

Bsp.:
➝ VZ, § 152 AO
➝ Zwangsmittel, § 328 AO
➝ Prüfungsanordnung, § 196 AO
➝ Stundung, § 222 AO
➝ Erlass, § 227 AO

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11
Q

§ 130 II Nr. 3 AO: unrichtige / unvollständige Angaben

Verschulden?

A

(-)

nicht erforderlich

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12
Q

§ 131 II Nr. 1 und Nr. 2 AO analog

A

➝ Erst-recht-Schluss: Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden VAen, die unter Widerrufsvorbehalt / Auflage erlassen wurden, muss zulässig sein, wenn schon solche rechtmäßig erlassenen VAe zurückgenommen werden können

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13
Q

§ 130 AO: belastende VAe mit begünstigender Wirkung

A

= VA zwar nachteilig, aber bei Rücknahme würde FA neuen VA erlassen, der noch belastender ist, daher i. E. begünstigend ➝ nicht § 130 I, sondern II einschlägig, dessen Vrss. müssen erfüllt sein

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14
Q

zeitliche Grenzen von Rücknahme und Widerruf

A

grds. jederzeit, § 169 AO gilt für Steuerfestsetzung
Ausnahmen:
- Haftungsbescheide, § 191 III AO
- Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

besondere Fristen des § 130 III und § 131 II 2 AO: Jahresfrist

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15
Q

Ermessensausübung iRv § 130 und § 131 AO

A

rechtswidriger VA:
idR gebietet öff. Interesse (➝ Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, § 85 AO) die Rücknahme, Vertrauensschutz des Betroffenen ohnehin (-) bzw. in den Fällen des § 130 II AO nicht schutzwürdig

rechtmäßiger VA: wenn öff. Interesse > Vertrauensschutz

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16
Q

Korrekturvorschriften der §§ 164, 165 und §§ 172 ff. AO

Anwendungsbereich

A

nur Steuerbecheide und gleichgestellte Bescheide

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17
Q

Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO

A
  • Änderungsmöglichkeit ➝ § 164 II AO: jederzeit uneingeschränkt
  • Vrss.: Steuerfall noch keiner abschließenden Prüfung unterzogen
  • Sinn und Zweck: Beschleunigung der Steuerfestsetzung
  • häufige Anwendungsfälle: Betriebsprüfung steht an, Schätzungsbescheid gem. § 162 AO
  • Anordnung = Nebenbestimmung zum Steuerbescheid gem. § 120 I AO
  • bezieht sich auf gesamten Steuerbescheid ➝ alle Fehler korrigierbar
  • entfaltet bis zur Änderung alle Wirkungen eines endgültigen Bescheids
  • Vorbehalt muss entweder ausdrücklich aufgehoben werden, um wegzufallen oder die Festsetzungsfrist muss ablaufen, § 164 IV 1 AO
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18
Q

Steueranmeldung

A

§ 168 AO
§ 150 AO
Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer selbst zu berechnen hat

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19
Q

§ 165 AO

Ziel

A

verschiebt endgültige Festsetzung auf späteren Zeitpunkt, um vorläufig zeitnahe Besteuerung zu ermöglichen ➝ Beschleunigung des Steuerverfahrens

20
Q

§ 165 AO

§ 164 AO

A

§ 164 AO: Besteuerungsgrundlagen bekannt, abschließende Prüfung wäre möglich

§ 165 AO: Sachverhalt in bestimmten Punkten noch ungewiss, keine abschließende Beurteilung möglich
➝ zB ob Gewinnerhaltungsabsicht vorliegt oder bloße Liebhaberei

21
Q

§ 165 I 1 AO

Ungewissheit über den Sachverhalt

A
  • bezieht sich nur auf Tatsachen, nie Zweifel an der Rechtslage
  • darf sich im Zeitpunkt der Veranlagung nicht durch zumutbare Ermittlungshandlungen beseitigen lassen
  • darf nur vorübergehend bestehen
22
Q

§ 165 AO

Verfahrensanforderungen, u. a. Bestimmtheit

A
  • Anordnung durch das FA ➝ § 120 I AO
  • eindeutige Bestimmung, in welchem Umfang ➝ Angabe der Gründe für die Vorläufigkeit, §§ 121 I, 165 I 3 AO
    ➝ ist unklar, in welchem Umfang der Bescheid vorläufig ergeht, d. h. der Vermerk nicht auf konkrete Sachverhalte beschränkt, ist die Nebenbestimmung gem. § 125 I iVm § 119 I AO nichtig ➝ Steuerbescheid gilt als endgültig ergangen
    ➝ werden dagegen nur keine Gründe für die Vorläufigkeit benannt, ist der Fehler heilbar gem. § 126 I Nr. 2 AO, beachte hier § 126 III AO
23
Q

§ 165 AO

Umfang Änderung

A

nur soweit die Steuer vorläufig festgesetzt wurde = gerade nur bzgl. des als ungewiss bezeichneten Sachverhalt
➝ punktuelle Berichtigung

24
Q

§ 165 AO

Dauer der Vorläufigkeit

A

sobald FA Kenntnis davon erhält, dass Ungewissheit beseitigt ist, muss es die Steuerfestsetzung aufheben / ändern / für endgültig erklärt

bei Änderung muss Aufhebung der Vorläufigkeit ausdrücklich erklärt werden, um klarzustellen, dass Ungewissheit beseitigt ist

25
Q

§ 165 AO

Festsetzungsverjährung

A

§ 171 VIII AO

endet nicht vor Beseitigung der Ungewissheit

26
Q

§ 172 I 1 Nr. 2a AO

Antrag auf schlichte Änderung

Vrss.

A

(1) Antrag oder Zustimmung des Stpfl. (je nach Initiative), formlos, hinreichende inhaltliche Bestimmtheit: FA muss erkennen können, inwieweit der Stpfl. Bescheid für fehlerhaft hält ➝ nur punktuelle Änderung
(2) innerhalb der Einspruchsfrist, § 355 AO ➝ um Umgehung zu verhindern
(3) noch keine Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung eingetreten, § 169 I 1 AO, beachte auch § 171 III AO

27
Q

§ 172 I Nr. 2a AO

Umfang der Änderung

A

hängt vom Antrag bzw. Zustimmung des Stpfl. ab ➝ was begehrt Stpfl.?
zB nicht Besteuerungsgrundlagen, sondern Höhe ➝ auf welchen konkreten Fehler Änderung dann gestützt wird, ist egal

28
Q

§ 172 I Nr. 2a AO

Verhältnis schlichte Änderung - Einspruch

A
  • ggf. Auslegung bei schriftlichem Antrag: § 172 I Nr. 2a AO oder Einlegung Einspruch?
    § 357 I 3 AO; persönliche Fähigkeiten des Antragstellers maßgeblich
  • § 132 AO: Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren möglich ➝ sog. Abhilfe- bzw. Teilabhilfebescheid
  • § 172 I 2 AO
29
Q

§ 173 AO

Tatsachen

A

jeder Lebenssachverhalt, der einen gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal davon erfüllt
nicht: rechtliche Wertungen, Schlussfolgerungen

➝ innere Tatsachen (+)
➝ Änderung der Rspr. oder Verwaltungsvorschriften (-), da nur bereits bekannte (≠ neue) Umstände anders gewürdigt
➝ vorgreifliche Rechtsverhältnisse (+) = RV aus einem anderen Rechtsgebiet, zB Mietverhältnis, eigentlich nicht RV, sondern zugrundeliegende Tatsachen gemeint
➝ Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (-), Höhe des Gewinns (+)
➝ Wert eines Gegenstands (-), da Schlussfolgerung aus wertbegründenden Eigenschaften
➝ Nachholung von Anträgen / Wahlrechten (-), da Verfahrenshandlung, aber Sachverhalt, der zugrundeliegt (+)

30
Q

§ 173 AO

Beweismittel

A

alle zur Aufklärung eines Sachverhalts dienenden Möglichkeiten, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu belegen
§ 92 AO

31
Q

§ 173 AO

nachträgliches Bekanntwerden

A
  • nur möglich, wenn Tatsache vorher bereits existiert hat und FA davon erst später Kenntnis erhält
  • maßgeblicher Zeitpunkt: wenn FA davon nach der abschließenden Zeichnung des Falles durch den Bearbeiter erfährt
  • maßgebliche Personen ➝ wer innerhalb des FA muss Kenntnis haben? diejenige Stelle, die organisatorisch, d. h. nach dem Geschäftsverteilungsplan, für den Steuerfall zuständig ist, ggf. Zurechnung, privates Wissen unbeachtlich
  • Umfang: gesamter Akteninhalt gilt als bekannt
  • bei Verletzung der Ermittlungspflicht aus § 88 AO kann sich FA nicht auf nachträgliches Bekanntwerden berufen, Grundsatz von Treu & Glauben, es sei denn Betroffener hat Pflichten aus § 90 AO verletzt
32
Q

Verhältnis § 173 I Nr. 1 - Nr. 2 AO

A

zwei selbständige Korrekturvorschriften ➝ neue Tatsachen zugrunsten und zuungunsten dürfen daher nicht saldiert werden!
➝ zwei Änderungen durchzuführen

aber nach BFH eine einheitliche Tatsache gegeben, wenn eine bisher nicht erklärte Einkunftsquelle bekant wird, da dann abgeschlossener einheitlicher Vorgang

33
Q

§ 173 AO

Rechtserheblichkeit

A

ungeschriebenes TBM

neue Tatsache / Beweismittel muss auch rechterheblich sein = wenn FA bei Kenntnis der Tatsache / Beweismittel im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen StB anders entschieden hätte

34
Q

§ 173 I Nr. 2a AO

kein grobes Verschulden des Stpfl.

A

Vorsatz + grobe FK

letzteres insb. (+), wenn Steuererklärungspflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt oder auf ausdrückliche Nachfragen nicht geantwortet
Zurechnung von VS des Vertreters

(-) bei offensichtlichen Versehen des Stpfl.

35
Q

§ 173 II 1 AO

Änderungssperre nach einer Außenprüfung

A

erhöhte Bestandskraft

Grund: nach Außenprüfung darf Stpfl., aber auch FA darauf vertrauen, dass die von der Prüfung umfassten Steuerarten und Veranlagungszeiträume abschließend geprüft worden sind
➝ Wirkung für Tatsachen zuungunsten wie zugunsten des Stpfl.

36
Q

§ 172 I 1 AO: “soweit er nicht vorläufig oder unter dem VdN ergangen ist”

A

➝ § 164 II und § 165 II AO gehen anderen Korrekturvorschriften vor

37
Q

§ 173a AO

A
  • erfasst Fehler des Stpfl., v. a. bei elektronischer Übermittlung der StE, die ohne zusätzliche Unterlagen abgegeben werden ➝ FA kann Fehler nicht nachvollziehen = Übernahmefehler (und damit § 129 AO) scheidet aus
  • keine ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten erfasst, da schwer beweisbar
38
Q

§ 174 AO

I und II: positiver Widerstreit

III und IV: negativer Widerstreit

A

I, II: Fälle, in denen mehrere Steuerfestsetzungen vorgenommen wurden, die sich gegenseitig ausschließen

III, IV: ein Sachverhalt blieb in Steuerbescheid unberücksichitgt, weil das FA erkennbar davon ausging, er werden in anderem Steuerbescheid erfasst

➝ Objektkollision
➝ Subjektkollision
➝ Periodenkollision
➝ Zuständigkeitskollision

39
Q

§ 175 I 1 Nr. 1 AO

Wesen

Umfang

zeitliche Grenze

A

= Korrekturvorschrift für Folgenbescheide
➝ denn Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid ist eigenständiger VA und demnach tauglicher Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, wurde aber Grundlagenbescheid geändert, muss auch Folgebescheid geändert werden können

  • punktuelle Berichtigung, vgl. “soweit”
  • zeitlich: innerhalb der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist, aber Ablaufhemmung des § 171 X AO zu beachten
40
Q

§ 175 I 1 Nr. 2 AO

§ 173 I AO

A

§ 173 AO: Steuerbescheid von Anfang an fehlerhaft, nur erst nachträglich Kenntnis FA

§ 175 AO: Steuerbescheid erging zunächst fehlerfrei, erst durch späteres, nachwirkendes Ereignis Änderungsbedürftigkeit

➝ Exklusivitätsverhältnis

41
Q

§ 175 I 1 Nr. 2 AO

rückwirkendes Ereignis

➝ Fallgruppen

A

jeder Umstand, der Auswirkungen auf den Sachverhalt hat

Fallgruppen:

  • Rückabwicklung von RG
  • Änderungen nach einer Außenprüfung
  • Ausfall des Veräußerungspreises bei § 16 EStG
42
Q

§ 175 I 2 AO

A

eigene Anlaufhemmung

43
Q

§ 175b AO

A

Änderung von StB, wenn Fehler bei der Übermittlung von eDaten iSd § 93c AO aufgetreten sind

44
Q

§ 177 AO

Mitberichtigung von materiellen Fehlern

Zweck

A
  • übrige Korrekturvorschriften lassen überwiegend nur punktuelle Berichtigung zu ➝ Fehler, für die jeweilige Korrekturvorschrift nicht eingreift, können auf dieser Grundlage nicht berichtigt werden
    ➝ daher Bedarf für § 177 AO, wenn ohnehin schon Änderung erfolgt = Bestandskraft durchbrochen wird

keine eigene Korrekturvorschrift, nur Mitberichtigung!

➝ § 177 AO nicht erforderlich, wenn § 164 oder § 165 AO greifen, vgl. § 177 IV AO

45
Q

§ 177 III AO

materielle Fehler

A

alle Fehler, die zu einer unrichtigen Steuer führen und für die keine eigene Korrekturvorschrift eingreift

zB: FA wendet SteuerG falsch an oder geht von falschem Sachverhalt aus

46
Q

§ 177 AO

Technik der Mitberichtigung

“soweit die Änderung reicht”

A
  1. Berechnung der Änderungsobergrenze = alle selbständigen Korrekturvorschriften zu Ungunsten des Stpfl.
  2. Berechnung der Änderungsuntergrenze = alle selbständigen Korrekturvorschriften zu Gunsten des Stpfl.
  3. Berechnung der materiell richtigen Steuer = Saldierung aller Fehler
  4. Vergleich mit dem Änderungsrahmen ➝ nur wenn materiell richtige Steuer innerhalb des Änderungsrahmens liegt, kann sie in der Höhe festgesetzt werden