AO Flashcards
Besteuerungsgrundsätze
§ 85 AO
Untersuchungsgrundsatz
§ 88 AO
➝ zur Umsetzung des Auftrag aus § 85 AO: Finanzamt verpflichtet, den steuerrelevanten Sachverhalt festzustellen, sowohl günstige wie ungünstige Tatsachen
➝ Ermittlungsmaßnahmen gem. §§ 92 iVm 93 ff. AO
rechtliches Gehör
§ 91 AO
➝ Rechtsstaatsprinzip
➝ bezieht sich aber nur auf das Vorbringen von Tatsachen, die für die Entscheidung des Finanzamts von Bedeutung sind - nicht Rechtsauffassungen!
Unterlassen der Anhörung nach § 91 AO - Folge?
- formeller Fehler, aber grds. heilbar gem. § 126 I Nr. 3 AO
- aber § 126 III AO: wird aufgrund der fehlenden Anhörung kein Einspruch eingelegt, ist Wiedereinsetzung gem. § 110 AO zu gewähren
entscheidend: Konnte Stpfl. keine Kenntnis von der Abweichung haben und legte er gerade deshalb keinen Einspruch ein? ➝ idR (+), wenn Abweichung im Bescheid nicht erläutert wurde
allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht des Finanzamts
§ 89 AO
I: nicht Rechtsberatung, sondern Beratung, wenn offensichtlich aus Versehen oder Unkenntnis bestimmte Handlungen unterblieben sind
Erteilung von Auskünften zum materiellen Steuerrecht ist gestattet, aber es besteht kein Anspruch hierauf
II: kostenpflichtigte verbindliche Auskünfte zum materiellen Steuerrecht
➝ Auskunft sowie Ablehnung der Auskunft = (sonstige) VAe, Korrektur nur gem. §§ 129, 130, 131 AO möglich
Wiedereinsetzung, § 110 AO
gesetzliche Frist versäumt
nicht bei:
- Steuererklärungsfristen und behörlichen Fristen (hier § 109 AO)
- Zahlungsfristen (hier § 222 AO)
- Jahresfristen in § 110 III und § 356 II 1 AO (WE scheidet nach Sinn und Zweck aus)
- Verjährungsfristen nach § 169 und § 228 AO (= Fristen, die Finanzamt zu beachten hat, § 110 AO gilt aber nur für Fristen, die der Steuerpflichtige zu beachten hat)
§ 110 I 1 AO: ohne Verschulden
(+), wenn jemand die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat
beachte auch § 126 III AO
➝ welche Sorgfaltspflichten dem Stpfl. obliegen, richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten und nach Lage des Einzelfalles
Bsp.: schwere Krankheit, bis zu 6 Wochen Urlaub
nicht: fehlende Sprachkenntnisse ➔ nach BFH Hilfeholen zumutbar
§ 110 I 1 AO: Irrtum über die Rechtslage ohne Verschulden?
Bsp.: BFH ändert Rspr.
st. Rspr.:
(+) bei Irrtum über Verfahrensrecht, z. B. über Möglichkeit eines Einspruchs
(-) bei Irrtum über materielles Recht ➔ Stpfl. ist Möglichkeit des Einspruchs bekannt, könnte davon Gebrauch machen = auf Rechtsänderung hinwirken können, wenn auch mit Prozessrisiko verbunden ➔ schon keine Verhinderung i. S. v. § 110 AO
Mitwirkungspflichten, § 90 AO
- erforderlich, da der Stpfl. selbst über seine eigenen steuerlichen Angelegenheiten am besten informiert ist ➝ unsinnig, FA aufwendige Ermittlungsmaßnahmen anstellen zu lassen
➝ Aufklärungspflicht des FA aus § 88 AO durch Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt
Auskunftsersuchen gem. § 93 I 1 AO
➝ Rechtscharakter, Rechtsschutz?
= VA iSv § 118 AO
➝ Betroffener kann gegen Auskunftsersuchen Einspruch gem. § 347 I 1 Nr. 1 AO einlegen
Auskunftspflicht gem. § 93 I 1 AO ↔ Bankgeheimnis (meist geregelt in AGB)
- Banken verpflichtet, Auskunft zu erteilen
- Bankgeheimnis besteht nicht ggü. Finanzbehörden, sondern nur ggü. anderen Privatpersonen
- vgl. § 93 VII, VIII AO
eDaten, § 93c AO
Übermittlung von elektronisch gespeicherten Daten des Stpfl. durch Dritte an die Finanzverwaltung
➝ zB Lohndaten vom AG oder Beiträge KV / PflegeV von KK
➝ eDaten werden zum großen Teil automatisch und ohne weitere Prüfung in den Steuerbescheid übernommen ➝ §§ 175b II, 171 Xa AO als spezielle Korrekturvorschrift und Ablaufhemmung
Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen, § 101 AO
Zweck
Zweck: familiärer Frieden soll gewahrt werden
gilt nicht wenn Angehöriger gesetzlicher Vertreter für einen Beteiligten ist, dann auskunftspflichtig!
Prüfung Rechtmäßigkeit Auskunftsersuchen
- Was will das FA ermitteln?
- RGL für die Ermittlungsmaßnahme?
- Hat das FA die im Gesetz genannten Voraussetzungen beachtet?
- Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht?
Folgen rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen
Darf FA Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen verwerten?
(-), BVV
ist Steuerfestsetzung schon erfolgt, muss sowohl gegen die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme, als auch gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden
Mitteilung nach § 141 II AO
= VA
- erst nach dieser Mitteilung beginnt Verpflichtung zum Führen von Büchern
Folgen Verletzung Mitwirkungspflichten nach § 90 AO
- Schätzung nach § 162 AO
- Verspätungszuschlag nach § 152 AO
- Festsetzung Zwangsgeld nach § 328 AO zur Durchsetzung jeder Mitwirkungspflicht sowohl ggü. dem Stpfl. als auch ggü. anderen Personen
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Zweck
- keine Strafe für verspätete Abgabe, sondern spezielles Druckmittel des Steuerrechts
- Zweck: Stpfl. soll gerade auch für die Zukunft zur fristgerechten Abgabe angehalten werden
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Voraussetzungen
- Steuererklärungspflicht: §§ 149 I 1 AO iVm § 25 II 1, I EStG
- Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der StE (Fristverlängerungen nach § 109 AO beachten)
- Versäumins erscheint nicht entschuldbar: Stpfl. hätte StE bei Beachtung der ihm obliegenden zumutbaren Sorgfakt rechtzeitig abgeben können
- RF:
➝ verpflichtende Festsetzung gem. II (bei ESt als Jahreserklärung)
➝ Ermessen gem. I: Zweck des VSZ zu erreichen?
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Aufhebung und Änderung
- steuerliche Nebenleistung iSv § 3 IV Nr. 2 AO
= sonstiger Steuerverwaltungsakt
➝ §§ 130, 131 AO
➝ aber § 152 XII AO bei Änderung der Steuerfestsetzung, vorrangig ggü. §§ 130, 131 AO
Schätzung, § 162 AO
➝ FA gem. § 85 AO verpflichtet, Steuer festzusetzen ➝ es muss Möglichkeit gegeben sein, Verfahren abzuschließen
- geschätzt wird nicht Steuer, sondern die Besteuerungsgrundlagen
- kein Ermessen, vgl. I
- auf Verschulden des Stpfl. kommt es nicht an
- geschätzt wird, wenn keine StE abgegeben wird, aber es können auch einzelne Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden
Zwangsgeld, § 329 AO
bereits (schriftliche) Androhung gem. § 332 AO ist eigener VA ➝ Einspruch mgl.
VA iSv § 118 AO: Wirkung
- verbindliche Regelung, § 124 I AO ➝ Steuer ist sowohl für den Stpfl. als auch für FA verbindlich: Bescheid kann nur aufgehoben oder geändert werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (Einspruch oder Korrekturvorschrift)
- nur gg. VA ist Einspruch zulässig, vgl. § 347 AO
Arten von Steuerverwaltungsakten
= alle VAe des FA
Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide ↔ sonstige VAe
Steuerbescheide: § 155 AO, Steuerfestsetzung
gleichgestellt: §§ 181; 184; 239 AO
➝ gebundene VAe
sonstige VAe = alle anderen Regelungen, zB §§ 93; 109; 193; 222 AO
➝ idR ErmessensVAe