AO Flashcards
Besteuerungsgrundsätze
§ 85 AO
Untersuchungsgrundsatz
§ 88 AO
➝ zur Umsetzung des Auftrag aus § 85 AO: Finanzamt verpflichtet, den steuerrelevanten Sachverhalt festzustellen, sowohl günstige wie ungünstige Tatsachen
➝ Ermittlungsmaßnahmen gem. §§ 92 iVm 93 ff. AO
rechtliches Gehör
§ 91 AO
➝ Rechtsstaatsprinzip
➝ bezieht sich aber nur auf das Vorbringen von Tatsachen, die für die Entscheidung des Finanzamts von Bedeutung sind - nicht Rechtsauffassungen!
Unterlassen der Anhörung nach § 91 AO - Folge?
- formeller Fehler, aber grds. heilbar gem. § 126 I Nr. 3 AO
- aber § 126 III AO: wird aufgrund der fehlenden Anhörung kein Einspruch eingelegt, ist Wiedereinsetzung gem. § 110 AO zu gewähren
entscheidend: Konnte Stpfl. keine Kenntnis von der Abweichung haben und legte er gerade deshalb keinen Einspruch ein? ➝ idR (+), wenn Abweichung im Bescheid nicht erläutert wurde
allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht des Finanzamts
§ 89 AO
I: nicht Rechtsberatung, sondern Beratung, wenn offensichtlich aus Versehen oder Unkenntnis bestimmte Handlungen unterblieben sind
Erteilung von Auskünften zum materiellen Steuerrecht ist gestattet, aber es besteht kein Anspruch hierauf
II: kostenpflichtigte verbindliche Auskünfte zum materiellen Steuerrecht
➝ Auskunft sowie Ablehnung der Auskunft = (sonstige) VAe, Korrektur nur gem. §§ 129, 130, 131 AO möglich
Wiedereinsetzung, § 110 AO
gesetzliche Frist versäumt
nicht bei:
- Steuererklärungsfristen und behörlichen Fristen (hier § 109 AO)
- Zahlungsfristen (hier § 222 AO)
- Jahresfristen in § 110 III und § 356 II 1 AO (WE scheidet nach Sinn und Zweck aus)
- Verjährungsfristen nach § 169 und § 228 AO (= Fristen, die Finanzamt zu beachten hat, § 110 AO gilt aber nur für Fristen, die der Steuerpflichtige zu beachten hat)
§ 110 I 1 AO: ohne Verschulden
(+), wenn jemand die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat
beachte auch § 126 III AO
➝ welche Sorgfaltspflichten dem Stpfl. obliegen, richtet sich nach den persönlichen Fähigkeiten und nach Lage des Einzelfalles
Bsp.: schwere Krankheit, bis zu 6 Wochen Urlaub
nicht: fehlende Sprachkenntnisse ➔ nach BFH Hilfeholen zumutbar
§ 110 I 1 AO: Irrtum über die Rechtslage ohne Verschulden?
Bsp.: BFH ändert Rspr.
st. Rspr.:
(+) bei Irrtum über Verfahrensrecht, z. B. über Möglichkeit eines Einspruchs
(-) bei Irrtum über materielles Recht ➔ Stpfl. ist Möglichkeit des Einspruchs bekannt, könnte davon Gebrauch machen = auf Rechtsänderung hinwirken können, wenn auch mit Prozessrisiko verbunden ➔ schon keine Verhinderung i. S. v. § 110 AO
Mitwirkungspflichten, § 90 AO
- erforderlich, da der Stpfl. selbst über seine eigenen steuerlichen Angelegenheiten am besten informiert ist ➝ unsinnig, FA aufwendige Ermittlungsmaßnahmen anstellen zu lassen
➝ Aufklärungspflicht des FA aus § 88 AO durch Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt
Auskunftsersuchen gem. § 93 I 1 AO
➝ Rechtscharakter, Rechtsschutz?
= VA iSv § 118 AO
➝ Betroffener kann gegen Auskunftsersuchen Einspruch gem. § 347 I 1 Nr. 1 AO einlegen
Auskunftspflicht gem. § 93 I 1 AO ↔ Bankgeheimnis (meist geregelt in AGB)
- Banken verpflichtet, Auskunft zu erteilen
- Bankgeheimnis besteht nicht ggü. Finanzbehörden, sondern nur ggü. anderen Privatpersonen
- vgl. § 93 VII, VIII AO
eDaten, § 93c AO
Übermittlung von elektronisch gespeicherten Daten des Stpfl. durch Dritte an die Finanzverwaltung
➝ zB Lohndaten vom AG oder Beiträge KV / PflegeV von KK
➝ eDaten werden zum großen Teil automatisch und ohne weitere Prüfung in den Steuerbescheid übernommen ➝ §§ 175b II, 171 Xa AO als spezielle Korrekturvorschrift und Ablaufhemmung
Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen, § 101 AO
Zweck
Zweck: familiärer Frieden soll gewahrt werden
gilt nicht wenn Angehöriger gesetzlicher Vertreter für einen Beteiligten ist, dann auskunftspflichtig!
Prüfung Rechtmäßigkeit Auskunftsersuchen
- Was will das FA ermitteln?
- RGL für die Ermittlungsmaßnahme?
- Hat das FA die im Gesetz genannten Voraussetzungen beachtet?
- Besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht?
Folgen rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen
Darf FA Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen verwerten?
(-), BVV
ist Steuerfestsetzung schon erfolgt, muss sowohl gegen die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme, als auch gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden
Mitteilung nach § 141 II AO
= VA
- erst nach dieser Mitteilung beginnt Verpflichtung zum Führen von Büchern
Folgen Verletzung Mitwirkungspflichten nach § 90 AO
- Schätzung nach § 162 AO
- Verspätungszuschlag nach § 152 AO
- Festsetzung Zwangsgeld nach § 328 AO zur Durchsetzung jeder Mitwirkungspflicht sowohl ggü. dem Stpfl. als auch ggü. anderen Personen
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Zweck
- keine Strafe für verspätete Abgabe, sondern spezielles Druckmittel des Steuerrechts
- Zweck: Stpfl. soll gerade auch für die Zukunft zur fristgerechten Abgabe angehalten werden
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Voraussetzungen
- Steuererklärungspflicht: §§ 149 I 1 AO iVm § 25 II 1, I EStG
- Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der StE (Fristverlängerungen nach § 109 AO beachten)
- Versäumins erscheint nicht entschuldbar: Stpfl. hätte StE bei Beachtung der ihm obliegenden zumutbaren Sorgfakt rechtzeitig abgeben können
- RF:
➝ verpflichtende Festsetzung gem. II (bei ESt als Jahreserklärung)
➝ Ermessen gem. I: Zweck des VSZ zu erreichen?
Verspätungszuschlag, § 152 AO
Aufhebung und Änderung
- steuerliche Nebenleistung iSv § 3 IV Nr. 2 AO
= sonstiger Steuerverwaltungsakt
➝ §§ 130, 131 AO
➝ aber § 152 XII AO bei Änderung der Steuerfestsetzung, vorrangig ggü. §§ 130, 131 AO
Schätzung, § 162 AO
➝ FA gem. § 85 AO verpflichtet, Steuer festzusetzen ➝ es muss Möglichkeit gegeben sein, Verfahren abzuschließen
- geschätzt wird nicht Steuer, sondern die Besteuerungsgrundlagen
- kein Ermessen, vgl. I
- auf Verschulden des Stpfl. kommt es nicht an
- geschätzt wird, wenn keine StE abgegeben wird, aber es können auch einzelne Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden
Zwangsgeld, § 329 AO
bereits (schriftliche) Androhung gem. § 332 AO ist eigener VA ➝ Einspruch mgl.
VA iSv § 118 AO: Wirkung
- verbindliche Regelung, § 124 I AO ➝ Steuer ist sowohl für den Stpfl. als auch für FA verbindlich: Bescheid kann nur aufgehoben oder geändert werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (Einspruch oder Korrekturvorschrift)
- nur gg. VA ist Einspruch zulässig, vgl. § 347 AO
Arten von Steuerverwaltungsakten
= alle VAe des FA
Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide ↔ sonstige VAe
Steuerbescheide: § 155 AO, Steuerfestsetzung
gleichgestellt: §§ 181; 184; 239 AO
➝ gebundene VAe
sonstige VAe = alle anderen Regelungen, zB §§ 93; 109; 193; 222 AO
➝ idR ErmessensVAe
Formelle Anforderungen an VA
Form, Inhalt, Begründung, RBB
1) § 119 II 1 AO: grds. formfrei
Ausnahmen (Schriftlichkeit erforderlich):
- § 157 I AO: Steuerbescheide und Feststellungsbescheide
- § 191 I 3 AO: Haftungsbescheide
- § 196 AO: Anordnungen der Betriebsprüfung
- § 366 S. 1 AO: Einspruchsentscheidungen
2) Inhalt hinreichend bestimmt: für wen ist VA bestimmt (Adressierung. vgl. Bekanntgabe) + Betroffener muss erkennen können, was konkret von ihm verlangt wird (Regelung)
3) Begründung, § 121 AO
4) Rechtsbehelfsbelehrung nicht konstitutiv, § 356 I AO = Sollvorschrift
Nebenbestimmungen, § 120 AO
- § 120 I AO regelt gebundene VAe ➝ Steuerbescheide ➝ nur §§ 164 f. AO
➝ NB = unselbständige Bestandteile des StB und nicht gesondert mit Einspruch anfechtbar ↔ mit StB verbundene VAe (selbständige VAe), zB Festsetzung von Zinsen - § 120 II AO gilt für sonstige VAe, auf die Stpfl. keinen Anspruch hat
Steuerbescheid, § 155 AO
Form und Inhalt, § 157 AO
Begründung
- vgl. § 157 I AO, zudem muss Veranlagungszeitraum angegeben werden
- RBB gem. S. 3: kein notwendiger Inhalt, vgl. § 356 II AO
- Begründung, § 121 AO: Anfügen Besteuerungsgrundlagen, Mitteilung bzgl. etwaiger Abweichungen
➝ fehlende Begründung gem. § 126 I Nr. 2 AO heilbar
zusammengefasste Steuerbescheide bei Ehegatten
immer noch 2 (inhaltsgleiche) Bescheide mit 2 Steuerfestsetzungen, nur in einem Schriftstück zusammengefasst ➝ StB verlieren nicht ihre Selbständigkeit
Steueranmeldung, § 150 I 3 AO
= Steuererklärung, bei der Stpfl. Steuer selbst berechnet
➝ förmliche Steuerfestsetzung gem. § 167 I AO nicht mehr erforderlich bzw. nur, wenn FA einen von der StAnmeldung abweichenden Steuerbetrag festsetzen will
Bsp.: USt-Voranmeldung, § 18 I UStG
Wirkung. § 168 AO
Feststellungsbescheid, §§ 179 ff. AO
= Bescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden
- grds. sind Besteuerungsgrundlagen nur unselbständige Bestandteile, vgl. § 157 II AO, in bestimmten Fällen aber für mehrere Steuerbescheide maßgeblich ➝ Grundlage einmal verbindlich für alle davon betroffenen Steuerbescheide und daher in gesondertem Bescheid festzustellen
- Verfahren = gesonderte Feststellung, § 179 I AO
- § 181 AO: wann wird gesondert festgestellt (nicht abschließend)
- § 182 AO: Wirkung der gesonderten Feststellung
wichtige Fälle gesonderter Feststellung
- bei Beteiligung mehrerer Personen ➝ einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, § 180 I Nr. 2a AO
- gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften, wenn Betriebsfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt verschieden, § 180 I Nr. 2b AO
- gesonderte Feststellung von Verlusten, § 10d IV 1 EStG
Wirkungen Feststellungsbescheid
FB sind Grundlagenbescheide für andere Bescheide, d. h. bindend für andere Bescheide (= Folgebescheide), vgl. §§ 171 X, 182 I 1 AO
➝ Bindungswirkung, § 182 I AO
➝ Änderungswirkung, § 175 I 1 Nr. 1 AO
➝ Verjährungshemmung, § 171 X AO
➝ Bindungswirkung bei Einspruch, § 351 II AO
Steuermessbescheid
§ 184 AO
Bekanntgabe, § 124 I 1 AO
Fehler bei der Adressierung
unzureichende Bestimmtheit gem. § 119 I AO
BFH: schwerwiegender Fehler ➝ Nichtigkeit gem. § 125 I AO, VA entfaltet keine Rechtswirkung, § 124 III AO
Adressierung ⇿ Übermittlung!
Bekanntgabe, § 124 I AO
Übermittlung ⇿ Adressierung
Empfänger, Bekanntgabeadressat, Inhaltsadressat
- Übermittlung: Wer erhält den Brief?
- Adressierung: An wen richtet sich VA?
- Empfänger: kann auch (Empfangs-)Bevollmächtigter gem. §§ 122 I 3, 80 I AO sein
- Bekanntgabeadressat ist, an wen der VA bekannt zu geben ist, damit er wirksam ist, zB gesetzliche Vertreter
- Inhaltsadressat ist derjenige, für den der VA bestimmt ist, § 122 I 1 AO = der Steuerschuldner (zB der Minderjährige)
Übermittlung an (Empfangs-)Bevollmächtigten
§ 122 I 3 AO: “kann”
- Ermessen des FA bzgl. Übermittlung
- beachte: Auftrag zur Erstellung und Einreichung der StE ≠ Vollmacht zur Entgegennahme der StBescheide, bloße Mitwirkung ist noch keine Bevollmächtigung
- nur bei ausdrücklicher Empfangsvollmacht reduziert sich Ermessensausübung auf 0, vgl. auch S. 4
Bekanntgabe, § 124 I AO
FA hat zuvor immer an Bevollmächtigten übermittelt, nun an Steuerpflichtigen selbst
hat FA bisher Steuerbescheide an Bevollmächtigten übermittelt, muss es sich daran festhalten lassen und kann nicht ohne Weiteres davon abweichen ➝ Bekanntgabe an Steuerpflichtigen selbst unwirksam, kann aber durch Übermittlung geheilt werden (Gedanke des § 8 VwZVG)
Bekanntgabe an Ehegatten
§§ 155 III 1, 122 VII AO
Einzelbekanntgabe, wenn FA Zweifel haben muss, ob wirklich beide Ehegatten von der Steuerfestsetzung Kenntnis erlangen werden (zB weil keine gemeinsame Anschrit, Kenntnis von Trennung)
Bekanntgabe von einheitlich und gesonderten Feststellungen
- grds. an jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten, für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist, in jeweils einer Ausfertigung
- A: § 183 I AO
➝ nur eine Ausfertigung an den Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft / Gemeinschaft mit Hinweis auf Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte, vgl. S. 5
Bestimmung des Empfangsbevollmächtigten:
S. 1: Ist ein Empfangsbevollmächtigter ausdrücklich bestimmt?
S. 2: Gibt es einen Bevollmächtigten?
S. 3: Gibt es einen Empfangsbevollmächtigten nach Aufforderung des FA?
➝ wenn (-): Einzelbekanntgabe, ebenso in Fällen von § 183 II AO
Zugang eines schriftlichen VA
wenn der VA derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
BFH zur Zugangsvermutung in § 122 II Nr. 1 AO
Frist iSv § 108 AO (↔ BVerwG: Fiktion!) ➝ § 108 III AO anzuwenden
Folgen fehlerhafter VAe
- besonders schwerwiegender Fehler: Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, §§ 125, 124 III AO
➝ muss unerträgliche Rechtsverletzung sein, zB zwingende gesetzliche Formvorschriften (Adressierung) - Verfahrens- und Formfehler: Heilung möglich, § 126 AO
- Verfahrens- und Formfehler bei gebundenen VAen: Unbeachtlichkeit, § 127 AO
- sonstige Fehler: Korrekturmöglichkeit durch Einspruch oder Korrekturvorschrift
Wirkung Festsetzungsverjährung
§ 169 I 1 AO: Steuerfestsetzung und auch Änderung bereits festgesetzter Steuer nicht mehr möglich
§ 47 AO: Erlöschen des Steueranspruchs (!)
gilt nur für Steuerfestsetzungen
bei Verspätungszuschlägen jedoch von Festsetzung abzusehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zugrunde liegende Steuer bereits abgelaufen ist
Säumniszuschläge (§ 240 AO) entstehen kraft Gesetzes ➝ unterliegen nur Zahlungsverjährung
Anlaufhemmung
Ablaufhemmung
§ 170 II AO
Antragsveranlagung von AN ➝ § 46 II Nr. 8 EStG, § 56 EStDV: keine Steuererklärungspflicht ➝ § 170 I AO gilt
§ 171 AO
Fristablauf Festsetzungsfrist
grds. mit Ablauf des Kalenderjahres
§ 171 IV AO: Ablaufhemmung bei Außenprüfung
Beginn der Prüfung
wenn der Prüfer in die sachliche Prüfung eingestiegen ist, d. h. noch nicht bei Erlass der Prüfungsanordnung
Steueranspruch und Erstattungsanspruch
§ 37 I und II AO
Lohnsteuer
= Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer aus Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
➝ Quellensteuer: wird direkt von AG an FA abgeführt, § 41a EStG
Leistungsgebot, § 254 AO
Aufforderung, geschuldete Steuer zu entrichten
Fälligkeit ergibt sich aus Gesetz, Aufforderung daher keine Voraussetzung für Entstehen des Anspruchs
aber erforderlich für Einleitung der Vollstreckung, vgl. § 254 AO
Fälligkeit
- von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- von steuerlichen Nebenleistungen (VZS, Zinsen, SZ)
- § 220 I AO: richtet sich nach Einzelsteuergesetzen ➝ zB § 36 IV 1 EStG, § 41a I EStG, § 18 UStG
- steuerliche Nebenleistungen, die durch VA festgesetzt werden: entstehen mit Festsetzung, daher eigentlich sofort fällig, idR aber Aufforderung FA ➝ § 220 II 1 2. HS AO
- SZ (§ 240 AO): schon Verwirklichung des Tatbestandes genügt
Stundung, § 222 AO
Billigkeitsmaßnahme, wenn Stpfl. Zahlung aufgrund besonderer wirtschaftlicher Situation vorübergehend nicht möglich ist
➝ kommt bei Zahlungsfristen in Betracht (= gesetzliche Fristen, § 109 AO nicht anwendbar)
➝ Ausgleich: Zinsen
LSt kann grds. nicht gestundet werden ➝ Funktionsfähigkeit des Abzugsverfahrens
Stundungsgrund: technische Stundung
wenn Erstattungsanspruch des Stpfl. erkennbar besteht und alsbald fällig wird, sodass er zur Tilgung der bereits fälligen Steuerschulden verwendet werden kann
Säumniszuschlag
§ 240 I AO
fällt kraft Gesetzes an, § 218 I 1 AO
Zinsen, §§ 233 ff. AO
= steuerliche Nebenleistungen, § 3 IV Nr. 4 AO
weder Druckmittel noch Strafe, sondern Gegenleistung für Kapialnutzung über bestimmten Zeitraum
Zinsbescheid = ein dem Steuerbescheid gleichgestellter Bescheid ➝ Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO gelten
Vollverzinsung, § 233a AO
soll Ausgleich dafür bieten, dass Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen für alle Stpfl. zum selben Zeitpunkt entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden
es obliegt dem Stpfl. durch frühzeitige Abgabe der StE die Verzinsung bei einer Nachzahlung zu vermeiden!
Ehegatten: Auswirkung Zusammenveranlagung auf Ansprüche
- § 44 AO: Gesamtschuldner bei Steueransprüchen des FA
- aber mangels Regelung keine Gesamtgläubiger bei Erstattungsansprüchen gegen FA, grds. daher gem. § 37 II AO der Ehegatte erstattungsberechtigt, der die zu erstattende Steuer bezahlt hat oder auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist ➝ aber § 36 IV 3 EStG
Aufrechnung
Haupt- und Gegenforderung
§ 226 AO
Forderung, mit der aufgerechnet wird = Gegenforderung = desjenigen, der Aufrechnung erklärt
Forderung, gegen die aufgerechnet wird = Hauptforderung = desjenigen, des Gegenübers
Erlass
persönlicher vs. sachlicher Erlassgrund
§ 227 AO
= Verzicht des Fiskus auf entstandenen Steueranspruch
persönlicher Erlassgrund: wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Stpfl. würde durch Aufrechterhaltung des Anspruchs ernsthaft gefährdet (= Erlassbedürftigkeit) und der Stpfl. hat seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt (= Erlasswürdigkeit)
sachlicher Erlassgrund: teleologische Reduktion ➝ Tatbestand (+), aber Sinn und Zweck gebietet Erhebung der Steuer oder Nebenleistung in konkretem Fall nicht ➝ Bsp.: Erhebung von SZ, wenn rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung unmöglich
Festsetzungsverjährung, § 169 AO
↔
Zahlungsverjährung, § 228 AO
FV: nach Ablauf darf die Steuer nicht mehr festgesetzt werden
ZV: nach Ablauf muss nicht mehr gezahlt werden
➝ in beiden Fällen Erlöschen gem. § 47 AO
Zahlungsverjährung, §§ 228 ff. AO
- wird Steuerfestsetzung vom FA geändert, folgen für den abweichenden Betrag eine neue Fälligkeit und eigene Verjährungszeit
- für eine Unterbrechung gem. § 231 AO genügt, dass der betreffende VA vor Fristablauf das FA verlassen hat und dem Stpfl. zugeht, vgl. I 2 iVm § 169 I 3 AO; III: neue Frist beginnt